——— h) Maurer, Zimmerer: 5. Halbj.: Dienstag, Mittwoch 2—7 Uhr nachm. 4. „„ Montag, Donnerstag 2—7 Uhr nachm. 3. „ Dienstag, Freitag 2—7 Uhr nachm. 2. „ Montag, Freitag 2—7 Uhr nachm. 17 „„ Montag, Donnerstag 2—7 Uhr nachm. 1) Maler, Lackierer: 7.—1. Halbj.: Montag 5—7 Uhr, Mittwoch 3—7 Uhr nachm. Ek) Töpfer, Stuckateure, Porzellan⸗ arbeiter: 7. 6. 5. 4. Halbj.: Montag, Dienstag 4—7 Uhr nachm. 3. 2. 1I. „ Montag 5—7 uhr, Donnerstag 2 4 3—7 Uhr nachm. — 1) Gärtner: 7.—1. Halbj.: Donnerstag —1 Uhr vorm. m) Buchgewerbe, Photographen, Lithographen, Muſterzeichner: 7. 6. 5. Halbj.: Dienstag 8—2 Uhr vorm. 4. 3. „„ Montag 8—2 Uhr vorm. 2. „„ Donnerstag 8—2 Uhr vorm. 1. „ Mittwoch 8—2 Uhr vorm. n). Schneider, Kürſchner, Deta⸗ cheure, Färber: 7. 6. 5. 4. Halbj.: Dienstag 8—2 Uhr vorm. 3. 2. 1. „ Mittwoch 8—2 Uhr vorm. Fachklaſſen: Donnerstag 8—12 Uhr (einmal monatlich). 0) Schuhmacher: 7. 6. 5. 4. Halbj.: Montag 8—2 Uhr vorm. 3. 2. 1. „ Mittwoch 8—2 Uhr vorm. p) Tapezierer, Sattler, Deko⸗ rateure: 7. 6. Halbj.: Dienstag 8—2 Uhr vorm. 5, „ Mʃittwoch 8—2 Uhr vorm. 4. 3. „ Donnerstag 8—2 Uhr vorm. 2. 41. „ Montag 8—2 Uhr vorm. g) Bäcker, Konditoren: 7. 6. Halbj.: Dienstag 5—7 Uhr, Freitag 4—6 Uhr nachm. 3. „ Dienstag 5—7 Uhr, Freitag 4—6 Uhr nachm. 4. „ Dienstag 4—7 Uhr, Freitag 6—7 Uhr nachm. 3. „ Dienstag 5—7 Uhr, Freitag 4—6 Uhr nachm. 2. „ Dienstag 5—7 Uhr, Freitag 5—7 Uhr nachm. 1 „ Dienstag 4—7 1— Freitag 6—7 Uhr nachm. Fachklaſſen: 7.—1. Halbj.: Freitag 4—8 Uhr nachm. (je 1 Std.). r) Kellner, Köche: 7. 6. 5. 4. Halbj.: Dienstag, Freitag 2—4 Uhr nachm. 3,. 2. 1. „ Dienstag, Freitag 3—5 Uhr nachm. sch) Schlächter: 7.—1, 2.4 Dienstag, Freitag 2—4 Uhr nachm. Fachklaſſe: 7.—1. Halbj.: Dienstag, Freitag 4—5 uhr nachm. 8) varviee, Friſeure, verruaen macher: 7.—1. Halbj.: Dienstag, Freitag 1—3 uhr nachm. Fachklaſſen: Dienstag, Freitag 3—5 Uhr nachm. st) Steinſetzer, Dachdecker und die nicht genannten Berufe: 7.—1. Halbj.: Dienstag 7—1 Uhr vorm. t, u) Büro burſchen, Arbeits burſchen, Lauf burſchen u. a. ungelernte Ar⸗ beiter: wöchentlich 4 Stunden, Montag bis Freitag 7—11 Uhr vorm. oder zweimal 7—9 Uhr vorm. bzw. 5—7 Uhr nachm. v) Hilfsklaſſe: Mittwoch 3—7 Uhr mache. § 2. Dieſes Ortsſtatut tritt aitt. dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Charlottenburg, den 16. November 1909. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 337. Vorlage betr. Fortbildungsſchulpflicht für die weiblichen Handlungsgehilfen und alehrlinge. Urſchriftlich mit den Atten Fach 1 Nr. 6 und einem Ortsſtatut an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Einführung der Fortbüdungaſchulpflicht für die weiblichen Handlungsgehilfen und alehrlinge zum 1. April 1910 wird zugeſtimmt. 2. Das abgedruckte Ortsſtatut betr. die Ver⸗ pflichtung zum Beſuche der Fortbildungs⸗ ſchule für Mädchen in (Darlottenburg wird genehmigt. Als die Stadtgemeinde Charlottenburg ſich im Jahre 1904 dazu entſchloß, den obligatoriſchen Fortbildungsſchulunterricht einzuführen, erachtete ſie es für zweckmäßig, nur ſchrittweiſe vorzugehen, um die Schwierigkeiten nicht zu häufen, und ſie ſah deshalb zunächſt von einer Ausdehnung auf das weibliche Geſchlecht ab. Jetzt iſt die Zwangs⸗ fortbildungsſchule für die ſogenannten gelernten Arbeiter vollſtändig durchgeführt, und auch die ungelernten Arbeiter, zumeiſt Laufburſchen und Bureauburſchen, werden. Michaelis 1910 in vollem Umfange einbegriffen ſein. Es dürfte daher an der Zeit ſein, die Fort⸗ bildungsſchulpflicht auch auf die wenig zahlreichen Mädchen auszudehnen, bei denen es nach Lage der Geſetzgebung möglich iſt. Die §§ 120, 142 und 150 der Reichsgewerbeordnung in der Faſſung der Be⸗ kanntmachung vom 26. Juli 1900 bilden die recht⸗ liche Grundlage, auf der die obligatoriſche Fort⸗ bildungsſchule für männliche Perſonen errichtet worden iſt. Auf derſelben Grundlage kann durch ſtatutariſche Beſtimmung der Gemeinde auch für weibliche Handlungsgehilfen und alehrlinge unter