76 gehe. u. echnter 41 150, Unterrichtsmittel und brauchsgegenſtände Lernmittel für mnbentelt Schüler Schulgeräte 4 20 Ausbildung von Lehrern und Studienreiſen des Direk⸗ tors und der Lehrer Auszeichnungen Bewegungsſpiele, Ausflüge und Unterhaltungsabende Bureaubedürfniſſe 1 000 „ Sonſtige Ausgaben .. 5600 „ Zuſammen 25 J90 rund herei Fer⸗ 1 100, davon 1/11⸗ Dazu a) Miete für Schulräume (In 12 Klaſſen bei wöchentlich 6 Stunden Unterricht ſind wöchent⸗ lich 72 Stunden oder täglich 12 Stunden zu erteilen. Dafür ſind 2 Klaſſenräume mit den nötigen Nebenräumen erforderlich.) b) Für Schreibhilfe 2 280 „ „ 2, 2 2. 1 000 „ 500 „ ubertrag 15 290 ℳ 0 360 %. Zuſammen 13 140 . Die Jahreskoſten für 1 Klaſſe betragen dem⸗ nach 1095, rund 1 100 ℳ., die Koſten für 1 Halb⸗ jahr 550 ℳ. Im 1. Halbjahr 1910 ſind daher erforderlich 2 5563. 1 100 ℳ im 2. Halbjahr ſind daher erforderlich: . . e . 2 200 „ Laufende Ausgaben für 1910 mithin 3 300 ℳ Dazu treten zur Beſchaffung eines Grundſtocks von Lehr⸗ und Lern⸗ mitteln als einmalige Ausgabe 700 „ Geſamtkoſten 4 000 ℳ. Dieſe Mittel werden wir durch den Etat für 1910 beantragen. Charlottenburg, den 16. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſte hrus. Neufert. VII Bs 193. Ortsſtatnt betreffend die Verpflichtung zum Beſuche der Fort bildungsſchule für Mädchen in Charlotten burg. Auf Grund der §§ 120, 142 und 150 der Ge⸗ werbeordnung für das Deutſche Reich in der Faſſung 82 f) we mach vom 26. Juli 1900 (RG Bl. 1 treibender und Angeſtellter mit Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes feſt⸗ geſetzt. §. 1. Die in Charlottenburg beſchäftigten weib⸗ lichen Handlungsgehilfen und ehrlinge ſind ver⸗ pflichtet, von der Beendigung der Volksſchulpflicht an bis zum Ablauf (31. März, 30. September) des Schulhalbjahres, in dem das 17. Lebensjahr voll⸗ endet wird, die ſtädtiſche §chetbitungechute zu beſuchen. 2 Dauernd befreit von der Fortbildungsſchul⸗ pflicht ſind diejenigen, welche wird nach Anhörung beteiligter Handel⸗ a) den vollſtändigen Lehrgang einer mindeſtens 9 klaſſigen Mädchenſchule (bis einſchtießnich Klaſſe 1) durchgenommen haben 6 % den vom Magiſtrat als hinreichend Trachteten. Nachweis führen, daß ſie die unter a) ge⸗ orderten Kenntniſſe oder die Kenntniſſe und ertigkeiten beſitzen, deren Aneignung das Jange der Fortbildungsſchule bildet, ) andere Fortbildungsſchulen befuchen, deren Unterricht von der höheren Verwaltungs⸗ behörde als ausreichender Erſatz des Fort⸗ 1 . 1 anerkannt iſt. ) 1 Jahr regelmäßig in mindeſtens 20 wöchent⸗ chec Sc die , beſucht haben. 7 §. 3. Schnlerumen, welche nur in einzelnen Lehr⸗ fächern den nach § 2a und b geforderten Nachweis führen, können vom unterricht in biſen Fachen befreit werden. 9 t Die Tage und Stunden ſur⸗ den Beſuch 5 Fortbildungsſchule werden durch den Magiſtrat feſtgeſetzt. Die Unterrichtszeit iſt in die Tagesſtunden von 7 Uhr morgens bis 8 Uhr abends zu verlegen. § 5. Weibliche Handlungsgehilfen und alehrlinge, die nach den vorſtehenden Beſtimmungen nicht verpflichtet ſind, die Fortbildungsſchule zu beſuchen, können zur Teilnahme an dem Unterricht zugelaſſen werden. Die Entſcheidung über die Zulaſſung zum Unterricht trifft der Magiſtrat. § 6. Aus beſonderen Gründen können einzelne Perſonen (z. B. die durch körperliche Gebrechen am Beſuch der Schule behinderten) von dem Beſuch der Fortbildungsſchule ganz oder teilweiſe entbunden werden. Die Entſcheidung hierüber trifft der Magiſtrat. § 7. Der Lenuch ver Fottbildungsſchule un⸗ entgeltlich. 7 § 8. Zur Sicerung des regelmäßigen Leuche der Fortbildungsſchule durch die dazu Verpflichteten ſowie zur Sicherung der Ordnung in der Fort⸗ bildungsſchule und eines gebührlichen Verhaltens an etſ werden ſetgence Beſtimmungen erlaſſen: 1. Die zum Beſuche der Fono l verpflichteten Schülerinnen müſſen ſich z den für ſie beſtimmten unternichtsſtunden rechtzeitig einfinden und dürfen ſie ohne eine nach dem Ermeſſen des Leiters (Leiterin) ausreichende Entſchuldigung nicht verſäumen; 2. ſie müſſen die ihnen vorgeſchriebenen Lehr⸗ mittel in den Unterricht mitbringen; 3. ſie müſſen in der Schule reinlich und in anſtändiger Kleidung erſcheinen: 4. ſie dürfen den Unterricht nicht durch un⸗ . 41. iches Betragen ſtören, auch die chulutenſilien und Lehrmittel Aic ver⸗ derben oder beſchädigen;