—— 5 5. ſie haben ſich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes ungebührlichen Be⸗ tragens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden mit Schulſtrafen (Ver⸗ warnung durch den Lehrer, Verweis durch den Leiter (Leiterin) und Nachſitzen) oder nach § 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der durch Bekannt⸗ machung vom 26. Juli 1900 gegebenen Faſſung (R. G. Bl. S. 871) mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft, ſofern nicht nach den geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt. § 9. Eltern und Vormünder müſſen ihren zum Beſuch der Fortbildungsſchule verpflichteten Töch⸗ tern und Mündeln die dazu erforderliche Zeit gewähren. § 10. Vorübergehende Arbeitsloſigkeit hat nicht das Ausſcheiden aus der Schule zur Folge. § 11. Die Handeltreibenden haben jeden von ihnen beſchäftigten nach vorſtehenden Beſtimmungen ſchul⸗ pflichtigen weiblichen Handlungsgehilfen oder aAlehr⸗ ling ſpäteſtens am 14. Tage, nachdem ſie ihn an⸗ genommen haben, der Geſchäftsſtelle der ſtädtiſchen Fortbildungsſchule für Mädchen zum Eintritt in die Fortbildungsſchule anzumelden, und ſpäteſtens am 3. Tage, nachdem ſie ihn aus der Arbeit entlaſſen haben, in derſelben Geſchäftsſtelle wieder ab⸗ zumelden. Sie haben die zum Beſuch der Fort⸗ bildungsſchule Verpflichteten zu allen Unterrichts⸗ ſtunden ſo zeitig aus der Beſchäftigung zu entlaſſen, daß ſie pünktlich und ſauber im Unterricht erſcheinen können. § 12. Die Handeltreibenden haben einem von ihnen beſchäftigten weiblichen Handlungsgehilfen oder alehrling, der durch Krankheit am Beſuche des Unterrichts verhindert geweſen iſt, bei dem nächſten Beſuche der Fortbildungsſchule eine Beſcheinigung darüber mitzugeben. Dauert die Verhinderung länger als eine Woche, ſo iſt eine entſprechende Beſcheinigung ſofort nach Ablauf dieſer Woche einzureichen. Soll ein Handlungsgehilfe oder (ehrling aus dringenden Gründen zeitweiſe vom Beſuch des Unterrichts befreit werden, ſo hat der Gewerbe⸗ unternehmer dies beim Leiter der Schule vorher zu beantragen. § 13. Eltern und Vormünder, die dem § 9 zuwider⸗ handeln, und Handeltreibende, welche die in den Paragraphen 11 und 12 vorgeſchriebenen Ver⸗ pflichtungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, oder die von ihnen beſchäftigten ſchul⸗ pflichtigen weiblichen Handlungsgehilfen und lehr⸗ linge ohne Erlaubnis aus irgendeinem Grunde veranlaſſen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu 793 —— verſäumen, werden nach § 150, Nr. 4 der Gewerbe⸗ ordnung in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff) auf Antrag des Magiſtrats mit Geldſtrafe bis zu 20 ℳ und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. 5 § 14. Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem 1. April 1910 in Kraft, mit der Maßgabe, daß die vor dem 1. Januar 1910 aus der Volksſchule entlaſſenen weiblichen Handlungsgehilfen und lehrlinge von der Fort⸗ bildungsſchulpflicht befreit bleiben. Charlottenburg, den 16. November 1909. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 338. Antrag. Der Magiſtrat wird erſucht, der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung eine Vorlage zu unterbreiten, nach der das Ortsſtatut für Müllabfuhr eine Er⸗ gänzung erfährt, durch die der Anſchluß an die Müll⸗ Abfuhr für alle Hausbeſitzer obligatoriſch gemacht wird. Charlottenburg, den 20. Oktober 1909. Dr Crüger, Dr Flatau, Meyer, Leben, Braune. St. V. 745. Druckſache Nr. 339. Antrag. Der Magiſtrat wird erſucht, eingehend zu er⸗ wägen, ob die zurzeit der Müllabfuhr nicht unter⸗ liegenden Hausbeſitzer zu Recht von der Müll⸗ abfuhr⸗Verpflichtung befreit ſind. Charlottenburg, den 20. Oktober 1909. pr Stadthagen, Jachmann, Stein, Dzialoszynski, Liſſauer. St. V. 746. Druckſache Nr. 340. Antrag. Die Unterzeichneten beantragen, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird erſucht, darauf zu dringen, daß der in der Waiſenanſtalt Königin Luiſen Andenken, Ulmenallee 50, als Haus⸗ vater tätige Gemeindeſchullehrer Richter aus der Gemeindeſchule Sophie⸗ Charlotten⸗ Straße (IV. Mädchenklaſſe) ſchleunigſt ſeines Amtes als Hausvater enthoben wird. Ferner wird der Magiſtrat erſucht, ſeinen Einfluß dahingehend geltend zu machen, daß das Amt eines Hausvaters an jener Anſtalt nicht mehr im Nebenamt ausgeübt wird. Charlottenburg, den 18. November 1909. Bartſch, Borchardt, Ewald, Gebert, Scharnberg, Sellin, Vogel 1, Wilk, F. Zietſch. St, V. 830. Kauf Charlottenburg, den 19. November 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. mann. Druck von Adolf Gerh G. m. b. H., Charlottenburg.