582 zu hoch erſchien und weil wir hofften, im Laufe der Zeit noch eine Ermäßigung zu erwirken. Bei der gegenmärtig erfolgenden Aufteilung des noch unbebauten ſtädtiſchen Geländes und Feſtſtellung der Bauprojekte hat ſich herausgeſtellt, daß durch die Hinzunahme des Grundſtücks des Kaiſer⸗Friedrich⸗ Andenkens eine weſentlich vorteilhaftere Anordnung der Gebäude des dort geplanten Krankenhauſes für Geburtshilfe ermöglicht wird, und daß deshalb der Erwerb dieſes Grundſtücks ſehr erwünſcht iſt. Unter dieſen Umſtänden glauben wir mit dem Ankauf nicht mehr länger zögern zu ſollen, um ſo mehr, als zu erwarten iſt, daß die Kirchengemeinde den Preis ſpäter eher erhöhen als ermäßigen wird. Die Kaufbedingungen bitten wir aus dem nach⸗ ſtehend abgedruckten Kaufvertrage, Näheres über den Verlauf der jahrelangen Ankaufsverhandlungen aus den Akten zu entnehmen. Wir befinden uns mit den obigen Ausführungen in Übereinſtimmung mit der Grundeigentums⸗ Deputation. Charlottenburg, den 16. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Schol tz. V. Gr. 796. Nummer 1120 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den ſechſten Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadtſetretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. 2. Für die Luiſenkirchgemeinde in Charlotten⸗ rg: a) der Oberpfarrer D. Dr Riemann, b) der Kirchenälteſte, Amtmann a. Schwier, c) der Kirchenälteſte, Schulleiter Fechner. Die Erſchienenen zu 2 ſind geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg ſowie der kirchlichen und ſtaatlichen Aufſichtsbehörden folgenden Vertrag: D. § 1. Die Luiſenkirchengemeinde zu Charlottenburg iſt eingetragene Eigentümerin des an der Sophie⸗ Charlotten⸗Straße Nr. 116 belegenen, auf dem angehefteten Lageplan blau umränderten und mit den Buchſtaben a, b, e, d, a umſchriebenen Grund⸗ ſtücks Band 176, Bl. Nr. 6088 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg, in der Flächengröße von ungefähr 2354 qm ⸗⸗ rund 168 Quadratruten. Dieſes Grundſtück verkauft die Luiſenkirchen⸗ gemeinde hiermit an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, und zwar ſo wie es jetzt ſteht und liegt, mit allen darauf befindlichen Gebäuden und Baulich⸗ keiten ſowie Bäumen und Sträuchern und allen gärtneriſchen Anlagen. Für die angegebene Flächengröße ſowie für Güte und Beſchaffenheit des verkauften Grundſtücks und der Gebäude leiſtet die Verkäuferin keine Ge⸗ währ. Dagegen leiſtet ſie dafür Gewähr, daß in Abteilung 1I1 und 1II1 des Grundbuchs am Tage der Auflaſſung nichts eingetragen ſein wird. § 2. Der Kaufpreis wird auf 1000 ℳ in Worten: „eintauſend Mark“ für eine Quadratrute feſt⸗ geſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin, zu Händen des Erſchienenen zu 2 a, durch einen vereideten Land⸗ meſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Die hierbei ermittelte Fläche wird der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde gelegt. Der Kaufpreis von ungefähr 168 000 ℳd, in Worten: „Einhundertachtundſechzigtauſend Mark“ wird, wie folgt, belegt: I. Ein Drittel des Kaufpreiſes im Betrage von ungefähr 56 000 ℳ — „Sechsundfünfzigtauſend Mark“ — wird an dem Tage, an welchem die Auf⸗ laſſung des Grundſtücks entſprechend den Be⸗ dingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar ge⸗ zahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. 1I1. Der Reſt des Kaufgeldes mit ungefähr 112 000 ℳ, in Worten: „Einhundertzwölftauſend Mark“ wird der Käuferin geſtundet, und zwar die Hälfte mit ungefähr 56 000 ℳ, in Worten: „Sechs⸗ undfünfzigtauſend Mark“ auf 2 zwei — Jahre und der Reſt von ungefähr 56 000 ℳ, in Worten: „Sechsundfünfzigtauſend Mark“ auf 15— fünf⸗ zehn — Jahre. Dieſes Reſtkaufgeld iſt hypothekariſch auf dem Grundſtück in Abt. 111 des Grundbuchs an erſter Stelle, und zwar unter a) etwa 56 000 ℳ bis zum 1. April 1912 für die Luiſenkirchengemeinde hier und unter b) etwa 56 000 ℳ bis zum 1. April 1925 für den Armen⸗, Kranken⸗ und Kinderpflegeverein „Kaiſer⸗Friedrich⸗Andenken“ hier einzutragen und mit 4 — vier — vom Hundert zu verzinſen. Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher zu zahlen und an der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg in Empfang zu nehmen, falls nicht Überweiſung an ein Bankhaus gewünſcht wird. 1 Die Hypothek iſt zu a) mit etwa 56 000 ℳ am 1. April 1912 und zu b) mit etwa 56 000 ℳ am 1. April 1925 ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig. Die Stadtgemeinde iſt jedoch berechtigt, die Hypothet jederzeit ganz oder teilweiſe nach drei⸗ monatiger Kündigung zu einem Vierteljahrserſten zurückzuzahlen.