—— 583 — Käuferin und Verkäuferin bewilligen und be⸗ antragen die Eintragung der Hypothek nebſt den Verzinſungs⸗ und Rückzahlungsbedingungen in das Genench des erworbenen Grundſtücks an erſter Stelle. 6 Die Hypothekenbriefe ſind den Gläubigern auszuhändigen. 4 § 3. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung ſeitens der Käuferin von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden und ſeitens der Verkäuferin von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die kirchlichen und ſtaatlichen Aufſichtsbehörden zu er⸗ folgen, und zwar miets⸗, ſchulden⸗ und laſtenfrei. § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. Nutzungen, Laſten und Abgaben gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Sämtliche Gebäude und Baulich⸗ keiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Auflaſſung befinden. 9. 5. Die Stempelkoſten werden von beiden Par⸗ teien je zur Hälfte getragen. Für die Luiſenkirchen⸗ gemeinde wird auf Grund des § 5 des Stempel⸗ ſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempelfreiheit in Anſpruch genommen, ſo daß dieſelbe einen Stempel überhaupt nicht zu tragen hat. Die übrigen Koſten dieſes Vertrages, der Auf⸗ laſſung, der Eintragungen, der Hypothekenbriefe ſowie die Reichsſtempelabgabe und die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von deſſen Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlotten⸗ burg ſowie durch die kirchlichen und ſtaatlichen Aufſichtsbehörden. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 2. Januar 1910 erteilt und den Ver⸗ tragſchließenden ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſonen vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt, eigenhändig unterſchrieben worden: Otto Riemann, D. Dr Oberpfarrer, Iulius Schwier, Theodor Fechner, Rudolf Hoffmann, Richard Lerche, Gerichtsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 343. Ankauf eines Grundſtücks an der Mecklenburgallee. Urſchriftlich mit 2 Heften und 1 Lageplan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Borlage betr. a) Dem Ankauf des auf dem vorgelegten Lage⸗ plan rot umränderten mit den Buchſtaben a b, e, d, e, a, umſchriebenen, an der Mecklen⸗ burgallee belegenen, zu Band 59 Blatt Nr. 2434 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg gehörigen Grundſtücks — Parzellen 2, 3, 4, und 5 des Blocks 38 des Geländes der Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung — in der Flächen⸗ größe von etwa 6000 qm ⸗ 423 Quadratruten, wird nach Maßgabe des abgedruckten Kaufvertrages vom 16. Oktober 1909 zuge⸗ ſtimmt. b) Der Kaufpreis von ungefähr 169 200 ℳ iſt dem Grundſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Nach den zwiſchen der Stadtgemeinde und der Deutſchen Bank unterm 30. Januar 1901, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 geſchloſſenen Verträgen über die Aufſchließung von Südweſtend, ſteht der Stadt⸗ gemeinde jetzt noch ein Wahlrecht über ein Gelände von 613 Quadratruten zur Errichtung von Ge⸗ bäuden für öffentliche Zwecke zu. Im Einverſtändnis mit der Schuldeputation halten wir auf Weſtend noch ein Grundſtück für eine höhere Mädchenſchule für erforderlich, und zwar in der Gegend Ecke Platanen⸗ und Kirſchenallee. Da ein anderes geeignetes Grundſtück in jener Gegend auch zu einem nur annähernd gleichen Preiſe nicht zu erlangen iſt, haben wir das oben bezeichnete Grundſtück ausgewählt, das ſich nach Lage und Form für jenen Zweck beſonders eignet. Die Größe von 6000 qm iſt erforderlich wegen der dort vor⸗ geſehenen Vorgärten und des Bauwichs. Die Schul⸗ und Hochbau⸗Deputation ſind mit der Wahl dieſes Grundſtücks einverſtanden. Der Kaufpreis iſt in den genannten Verträgen mit der Deutſchen Bank auf 400 ℳ für eine Quadrat⸗ rute feſtgeſetzt. Zur Vollziehung des Ankaufs iſt die Stadtgemeinde nach erfolgter anbaufähiger Her⸗ ſtellung der Mecklenburgallee durch die Neuweſtend⸗ Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung ver⸗ pflichtet. Beiträge zu den Straßenherſtellungs⸗ koſten ſind ſeitens der Stadt nicht zu leiſten. Nur zu den Herſtellungskoſten der Kanaliſation iſt ein Zuſchuß von 25 ℳ für das laufende Meter Grund⸗ ſtücksſtraßenfront zu zahlen. Die Koſten des Ver⸗ trages, die Stempelabgaben und die Umſatzſteuer trägt die Verkäuferin. Wir erſuchen, unſerem Antrage zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 13. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. V Gr. 899. Sch ol tz. Nummer 1123 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den ſechszehnten Oktober des Jahres eintauſendneunhundert und neun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichts⸗ Aſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, der ge⸗ mäß Artikel 12 § 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗