die Gehaltsſtufe von 3500 ℳ aufrücken können. Nach § 8 des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 iſt der Be⸗ rechnung des Ruhegehalts das zuletzt bezogene Ge⸗ halt zugrunde zu legen. Da der Tag der Verſetzung des Voges in den Ruheſtand mit dem Tage des Aufrückens in die höhere Gehaltsſtufe zuſammen⸗ fällt, ſo haben wir beſchloſſen, ihm unter Zugrunde⸗ legung des Gehalts, das ihm am 1. April 1910 zu⸗ ſtehen würde, ein Ruhegehalt von 12 von 3500ℳ 2537,50 ℳ, abgerundet auf volle Taler ⸗ 2538 J jährlich zu gewähren. Wir erſuchen um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 13. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. I. 1441. Seydel. Druckſache Nr. 351. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. Urſchriftlich mit Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem zum 1. Januar 1910 in den Ruheſtand verſetzten Schuldiener Karl Hönow wird ein Ruhegehalt von 1137 ℳ. gewährt. Der für das Vierteljahr Januar⸗März erforderliche Be⸗ trag von 284,25 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Der Schuldiener Hönow iſt am 11. Mai 1849 geboren, zurzeit alſo 60 Jahre alt. Er iſt ſeit dem 28. April d. I. an chroniſchem Bronchialkatarrh und allgemeiner Körperſchwäche erkrankt und dienſt⸗ unfähig. Dazu hat ſich in letzter Zeit auf beiden Augen grauer Star entwickelt, der auf dem rechten Auge ſchon weiter vorgeſchritten iſt. Hönow iſt daher nach dem Gutachten unſeres Vertrauensarztes dauernd unfähig, ſeine Dienſt⸗ pflichten ferner zu erfüllen. Da er ſich ſelbſt körper⸗ lich für nicht mehr fähig hält, ſeinen Dienſt wieder aufzunehmen, hat er ſeine Verſetzung in den Ruhe⸗ ſtand beantragt, und wir haben ſeinem Antrage zum 1. Januar 1910 entſprochen. Hönow iſt ſeit dem 1. Juli 1892 als Schul⸗ diener im ſtädtiſchen Dienſt beſchäftigt. Die ruhe⸗ gehaltsfähige Dienſtzeit beträgt mithin 17 Jahre, 6 Mon. — Tage. Dazu kommt Militär⸗ dienſtzeitr. 22. 2 22 2 2ZZ17)7 zuſammen 15 Jahre, Mon. 22 Tage. Das ruhegehaltsfähige Einkommen beträgt ein⸗ ſchließlich des Wertes der Dienſtwohnung am 31. Dezember d. I. 2350 ℳ. Das Ruhegehalt ſtellt ſich nach § 6 des Ortsſtatuts, betreffend die Ge⸗ währung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 auf 29/60 von 2350 ℳ, mithin jährlich 1136 ℳ, auf volle Taler abgerundet jährlich 1137 ℳ. Militär⸗ penſion bezieht Hönow nicht. Charlottenburg, den 26. Oktober 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehr us. Neufert. 456. VII A. Charlottenburg, den 19. November 1909. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H., Charlottenburg.