—— 597 — D o r1 für a gen die Ktadtverordneten-Verſammlung zu Chartottenburg. Druckſache 355. Vorlage betr. Beſchafſung eines DOueckſilber⸗ gleichrichters. Uurſchriftlich mit einem Heft und Ak⸗ ten B 5—4 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Für die Beſchaffung eines Queckſilber⸗ gleichrichters zum Laden von Batterien auf der Südfeuerwache werden 1690 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Zum Laden der Batterien des Automobil⸗ löſchzuges und der Linienbatterien des Feuer⸗ meldenetzes wird ſeit Inbetriebnahme der Süd⸗ feuerwache ein rotierender Drehſtrom⸗Gleichſtrom⸗ Umformer verwendet. Die Erfahrungen haben inzwiſchen gelehrt, daß dieſer Umformer zum Laden von Einzelzellen und Einzelſerien in wirt⸗ ſchaftlicher Beziehung ungeeignet iſt, weil ſeine Spannung nur bis 140 Volt herabreguliert werden kann. Dazu kommt, daß ſein Wirkungsgrad bei geringer Stromentnahme, wie ſie ſehr häufig erforderlich iſt, ſchlecht iſt. Aus beiden Gründen geht häufig viel Strom nutzlos verloren. Dieſe Stromverluſte laſſen ſich bei Verwendung eines Queckſilbergleichrichters ganz weſentlich ein⸗ ſchränken, wie wir durch einen längeren Verſuch feſtgeſtellt haben. Ubrigens erſcheint die Aufſtellung eines zweiten Ladeapparates neben der Maſchine auch deshalb notwendig, weil eine weitere Belaſtung der Ma⸗ ſchine nicht mehr angängig iſt und weil für das Ladegeſchäft überhaupt eine erforderliche Reſerve nötig iſt. Der Queckſilbergleichrichter iſt ein ruhender umformer ohne bewegliche Teile und infolgedeſſen der Abnutzung kaum unterworfen. Mit unſerm Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 24. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Meyer. XIV b. 534. Druckſache 356. Vorlage betr. Zahlung von Witwen⸗ und Waiſengeld. Urſchriftliſch mit Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Den Hinterbliebenen des verſtorbenen ehe⸗ maligen Feuerwehrmannes Paul Gnädig wird ein Witwen⸗ und Waiſengeld von zu⸗ ſammen 693 ℳ jährlich gewährt. Der für die Monate Februar und März 1910 noch erforderliche Betrag von 115,50 ℳ iſt aus der Etatspoſition IX—1—2 für 1909 — Ruhelöhne, Witwen⸗ und Waiſengelder uſw. für ehemalige Mannſchaften der Feuerwehr und deren Hinterbliebenen — zu zahlen. Der am 1. Juli 1909 in den Ruheſtand ver⸗ ſetzte Feuerwehrmann Gnädig iſt am 2. Oktober1909 geſtorben und hat eine Witwe und 2 Kinder im Alter von 4 und 3 Jahren hinterlaſſen. Er bezog nach Maßgabe des § 2 Abſ. 2 und 3 der Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuerwehrmann⸗ ſchaften vom 18. Dezember 1897 ein Ruhegehalt von 990 ℳ. Für die Monate November 1909 bis einſchließlich Januar 1910 erhält die Witwe gemäß § 5 genannter Ordnung das Ruhegehalt. Da Gnädig ſeinerzeit infolge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes erlittenen unverſchuldeten Unfalles in den Ruheſtand verſetzt iſt, iſt der Witwe und den hinterbliebenen ehelichen Kindern Witwen⸗ und Waiſengeld zu gewähren, das nach § 11 a. a. O. wie folgt zu berechnen iſt: a) Witwengeld 495 / 23 5 5) Waiſengeld zuſammen 693 . Für die Monate Februar und März 1910 iſt 32 3 demnach ein Betrag 225 lich, der an Stelle des bisher gezahlten Ruhegehalts aus der gleichen Etatspoſition zu zahlen iſt. Mit unſerem Antrage entſprechen wir einem Beſchluſſe der Deputation für das Straßen⸗ reinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 24. November 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Meyer. XIV b 1114. — 115,50 ℳ erforder⸗