5 1 — 612 — Baulandfläche und Vorgartenfläche künftig Straßen⸗ land bezw. Platzland. Dies vorausgeſchickt, vereinbaren die Par⸗ teien folgendes: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, die Fluchtlinien des Reichskanzlerplatzes nach Maßgabe des anliegenden Planes zu ändern und nach Genehmigung durch die geſetzlich zur Mit⸗ wirkung berufenen Inſtanzen die förmliche Feſt⸗ ſtellung des betreffenden Planes durchzuführen. § 2. Die offene Handelsgeſellſchaft Carl Frieden⸗ thal & Marcuſe verpflichtet ſich, auf Grund der für ſie begründeten Rechte aus einem notariellen Verkaufsangebot der Grundſtückseigentümerin, näm⸗ lich der Charlottenburger Grundſtücksgeſellſchaft 4) gegen die beabſichtigte Fluchtlinienänderung Einſpruch nicht zu erheben, b) für den Fall der Durchführung der Flucht⸗ linienänderung das Eigentum an der auf dem anliegenden Plan rot angelegten Fläche der Grundſtücke Band 237 Blatt Nr. 7887 und Band 237 Nr. 7888 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg der Stadtgemeinde zu verſchaffen. § 3. Der Kaufpreis für die in § 2 bezeichnete Fläche wird auf 1800 ℳ, wörtlich: „Achtzehnhundert Mark“ für 1 Quadratrute feſtgeſetzt. Zur Ermittlung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Ge⸗ ſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grund⸗ ſtück durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Die hierbei ermittelte Flächengröße iſt der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde zu legen. Die Zahlung erfolgt auf der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gegen Vor⸗ legung einer Beſcheinigung des Magiſtratsver⸗ treters über die vertragsgemäß erfolgte Auflaſſung. § 4. Die Auflaſſung hat frei von privatrechtlichen Belaſtungen ſchulden⸗, miete⸗ und pachtfrei inner⸗ halb 4 Wochen nach förmlicher Feſtſetzung der Flucht⸗ linienänderung, aber nicht vor dem 1. April 1910, zu erfolgen. Das auf den Grundſtücken einge⸗ tragene Verbot betr. die Errichtung von Fabriken pp. übernimmt die Stadtgemeinde. Nutzen und Laſten der verkauften Fläche gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Stadtgemeinde über. Die Stadtgemeinde iſt jedoch berechtigt, alsbald nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages das verkaufte Land zu Regulierungszwecken in Beſitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Die Einfriedigung der der Verkäuferin ver⸗ bleibenden Reſtgrundſtücke iſt Sache der Verkäuferin ebenſo wie auch die Beſchaffung der zur Auflaſſung erforderlichen Kataſtermaterialien. § 5. Die Stadtgemeinde erkennt an, daß ſie von dem Eigentümer der verbleibenden Reſtgrundſtücke irgendwelche Beiträge zu den Koſten der Umän⸗ derung des Reichskanzlerplatzes nicht erheben darf. Dagegen verbleibt es bezüglich der auf die Reſt⸗ grundſtücke entfallenden Kanaliſationsbeiträge bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 6. Die Firma Friedenthal & Marcuſe verpflichtet ſich, auch für ihre etwaigen Rechtsnachfolger, von den auf ihrem Grundſtück am Zuſammenſtoß der Reichsſtraße und des Kaiſerdammes zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Ent⸗ würfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte, ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu ver⸗ wendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 2 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Ma⸗ giſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ nahmen irgendwelcher Art die verlangten Ande⸗ rungen nicht mehr zuließen, oder daß die Ande⸗ rungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen⸗ Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 2 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Firma oder ihre Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat im Rahmen dieſes Vertrages geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt haben. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 5000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Firma, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht auf⸗ zuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiter⸗