622 941. Die Frau Anna Kleſſen geb. Richter in Gatow iſt eingetragene Eigentümerin des an der Spandau⸗ Gatower Chauſſee, in der Gemeinde Gatow bele⸗ genen, auf den angehefteten Lageplänen rot um⸗ ränderten und mit den Buchſtaben a be d a um⸗ ſchriebenen, bebauten Grundſtücks Band 3 Blatt Nr. 92 des Grundbuchs von Gatow des Königlichen Amtsgerichts in Spandau, in der Flächengröße von ungefähr ein und ein viertel Morgen. Dieſes Grundſtück vertauft die Erſchienene zu 2 hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar ſo, wie es jetzt ſteht und liegt mit allen darauf befindlichen Gebäuden und Baulichkeiten, ſowie Bäumen und Sträuchern und allen gärtneriſchen Anlagen. 5 2 Der Kaufpreis wird auf 37 000 ℳ, in Worten ſiebenunddreißigtauſend Mart — feſtgeſetzt und wie folgt belegt: I. auf dem Grundſtück haftet in Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothekenforderung von 26 000 ℳ, in Worten „Sechsundzwanzig⸗ tauſend Mark“ zu 4 ½% v. H. verzinslich für den Rittergutsbeſitzer Wollank in Groß⸗Glienicke. Dieſe Hypothek übernimmt die Stadt⸗ gemeinde in Anrechnung auf den Kaufpreis mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auf⸗ laſſung ab. Der Reſt des Kaufgeldes mit 11 000 ℳ, in Worten: „elftauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grund⸗ ſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthaupttaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. 44. § 3. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäuferin von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer der nach § 2 zu übernehmenden Hypothet ſchulden⸗ frei und frei von privatrechtlichen Laſten. § 4. „ Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käu⸗ ferin über. Sämtliche Gebäude und Baulichkeiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Auflaſſung befinden. Die Ver⸗ käuferin leiſtet dafür Gewähr, daß in den Gebäuden ſich teinerlei Schwammbildungen irgendwelcher Art vorfinden. 4rl I1r 4 8 § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung trägt die Stadtgemeinde Die Umſatzſteuern trägt bis zum Betrage von 500 ℳ, in Worten: „Fünfhundert Mark“ die Stadtgemeinde. 22 75 Den Mehrbetrag an Umſatzſteuer owie die Wertzuwachsſteuer trägt die Verkäuferin. 7 Nutzungen, Laſten und Abgaben § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlotten⸗ burg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Januar 1910 erteilt und der Verkäuferin ſchrift⸗ lich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Der mit erſchienene Ehemann der Erſchienenen zu 2 erklärte: 1 ich genehmige die Erklärungen meiner Ehe⸗ frau. 8 Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchie⸗ nenen in Gegenwart der unterfertigten Urkunds⸗ perſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Anna Kleſſen geb. Richter. Ferdinand Kleſſen. Richard Lerche, Gerichtsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 379. Vorlage betr. Anſtellung eines Schuldieners. Urſchriftliſch mit dem Perſonalheft Fach 8 Nr. 221 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Schuldieners Mielitz als ſtädtiſchen Beamten auf Kün⸗ digung (Klaſſe B vII des Normalbeſol⸗ dungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ ordnung zu erklären. Der Genannte iſt 34 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 1. April d. I. auf Probe in einer im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Schul⸗ dienerſtelle an der Oberrealſchule II. Leiſtungen und Führung waren zufriedenſtellend; nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 5. Oktober d. I. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Deputation für die höheren Lehranſtalten ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung beſchloſſen. 22 2 Charlottenburg, den 13. Dezember 1909. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. vII1 Bi. 1855. Druckſache Nr. 380. Anſtellung eines Beamten (Lehrer der Fortbildungsſchule). Urſchriftliſch mit dem Perſonalheft Witte an die Stadtverordnetenverſammlung Borlage betr. mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Ingenieurs Karl Witte als ſtädtiſchen Beamten auf Lebenszeit (Lehrer der Fortbildungsſchule) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. In eine beim Ordin. Kapitel IV Abſchn. 2 des Etats für 1909 vorgeſehene Stelle eines Lehrers der Fortbildungsſchule für männliche Perſonen haben wir den Ingenieur Karl Witte gewählt. Er iſt 32 Jahre alt. e 8