626 anderſeits mit der Errichtung des Gebäudes eine Reihe von Vorteilen für die Stadt verbunden iſt. Aus den nunmehr vorbehaltlich der Geneh⸗ migung der Stadtverordnetenverſammlung ver⸗ einbarten und nachſtehend abgedruckten Verträgen ſind die Einzelheiten zu erſehen. Die Grundgedanken ſind folgende: 1. Die Stadtgemeinde kauft das Grundſtück Berliner Straße 11/12, das bis zum 1. Februar 1910 rechtsverbindlich angeſtellt iſt, für 578 000 ℳ, und läßt auf dieſem Grundſtücke im Einvernehmen mit dem Schiedsgerichtsvorſitzenden durch den Geh. Baurat Otto March in Charlottenburg für eine Pauſchalakkordſumme das Verwaltungsgebäude zwar nach den Bedürfniſſen der Schiedsgerichte, aber doch derart errichten, daß eine anderweite Ver⸗ wendung, insbeſondere als Wohngebäude, ohne um⸗ 60 faſſende bauliche Umgeſtaltung möglich iſt. Die Stadt vermietet das ganze Grundſtück auf 60 Jahre an die Schiedsgerichte. 2. Irgendwelcher Aufwand an Kapital aus eigenen Mitteln wird der Stadt nicht zugemutet. Das Kaufgeld und die geſamten Koſten für Bau und dergleichen werden grundſätzlich durch Ver⸗ mittlung des Schiedsgerichtsvorſitzenden von ein⸗ zelnen Berufsgenoſſenſchaften als Darlehn gegeben. Falls dieſe Darlehen nicht ausreichen ſollten, iſt die Stadt berechtigt, anderweitig das benötigte Geld als Darlehn aufzunehmen und hypothekariſch auf dem Grundſtück eintragen zu laſſen. Die Geſamtkoſten ſollen etwa 1 350 000 bis 1 400 000 ℳ betragen. 3. Als Mietsentſchädigung erhält die Stadt folgende Beträge: a) den zur Verzinſung der Darlehen benötigten Betrag, Erſatz für die übernommenen Laſten (Kana⸗ liſation, Müllabfuhr u. dgl.), als Erſatz für die bauliche Unterhaltung die entſtehenden Selbſtkoſten, Erſatz für die infolge des Übergangs des Grundſtücks in den Beſitz der Stadtgemeinde ihr entgehende Gemeinde⸗Grundſteuer, als Entſchädigung für die Wertminderung des Gebäudesjährlich einen Betrag, der bei Zinſes⸗ zins nach 30 Jahren ⅝ der Baukoſten und nach 60 Jahren die Höhe der Baukoſten ſelbſt erreicht. 4. Den Schiedsgerichten — dieſen für den Fall der Erlangung des Rechts zur Erwerbung von Grundeigentum —, dem Staat und den Ver⸗ ſicherungsträgern iſt ein Ankaufsrecht vorbehalten. Im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts erhält die Stadt den vollen Betrag, den ſie aus Anlaß des Grundſtückserwerbs und der Bauausführung aus⸗ gegeben hat, erſtattet, ſowie als weiteren Teil des Kaufpreiſes die kapitaliſierten Grundſteuern als Entſchädigung für den Ausfall an Grundſteuern. Die bis zur Ausübung des Ankaufsrechts als Miete gezahlten Beträge, alſo auch der aus Anlaß der Wertminderung gezahlte Betrag (oben unter 3 e) kommen auf den Kaufpreis nicht in Anrechnung. Zur weiteren Erläuterung bemerken wir noch folgendes: 1. Das Grundſtück iſt abzüglich Les Straßen⸗ landes 226,51 Quadratruten groß. Der Grund⸗ ſtückstaufpreis von 578 750 ℳ iſt ſehr reichlich be⸗ meſſen, zumal dazu noch Straßenregulierungs⸗ koſten und Kanaliſationsbeiträge im Geſamtbetrage von 21 250 ℳ treten. Die Quadratrute Bauland b) c) d) e) einſchließl. des Vorgartenlandes ſtellt ſich bei Hin⸗ zurechnung der Straßenregulierungs⸗ und Kana⸗ liſationskoſten auf rund 2649 ℳ. Indeſſen wird man unter Berückſichtigung der hervorragenden Lage an der Berliner Straße und in unmittelbarer Nähe des Tiergartens, ſowie unter Berückſich⸗ tigung des Umſtandes, daß es ſich um ein Eck⸗ grundſtück mit großen Fronten und mit großer Be⸗ bauungsfähigkeit handelt, den Preis immerhin noch für annehmbar halten können. Die Höhe des Preiſes iſt aber ferner auch für die Stadtgemeinde nicht von der Bedeutung wie bei ſonſtigen Grund⸗ ſtückskäufen, weil die Verzinſung der Koſten und die Laſten des Grundſtücks für die nächſten 60 Jahre von den Mietern getragen werden, und weil an⸗ zunehmen iſt, daß der Wert des Grundſtücks in Jahren mindeſtens nicht geringer iſt, als der heute gezahlte Preis. 2. Wenn von dem Ankaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird, und der Mietsvertrag 60 Jahre hin⸗ durch beſtehen bleibt, ſo hat die Stadt im Vergleich zu einem etwa an jener Stelle zu errichtenden Mietsgebäude folgende beſonderen Vorteile: 2) Die Stadt wird Eigentümerin eines monu⸗ mentalen Verwaltungsgebäudes, das an einer bevorzugten Stelle, unmittelbar an der Char⸗ lottenburger Brücke, eine beſonders wirkungs⸗ volle Zierde der Stadt ſein wird. Nach 60 Jahren iſt das nach dem Mietsver⸗ trage auf Koſten des Mieters von der Stadt in gutem Zuſtand unterhaltene Gebäude voll amortiſiert, und da die wirtſchaftliche Fähig⸗ keit eines ſolchen Gebäudes auf etwa 80—100 Jahre angenommen werden kann, haben wir den Vorteil, nach 60 Jahren außer dem Grundſtück ein Gebäude zu beſitzen, deſſen Koſten amortiſiert ſind, das aber immerhin noch für 20—40 Jahre zu verwerten iſt. Mit Rückſicht auf eine künftige möglichſt vorteil⸗ hafte Verwertung des Gebäudes ſoll wie geſagt bei der Erbauung darauf Bedacht genommen werden, daß das Gebäude ſpäter nötigenfalls auch zu Wohnzwecken ohne beſondere Schwierigkeiten umgebaut werden kann. 3. Die Mietsdauer iſt auf 60 Jahre feſtgeſetzt, obwohl dadurch die Vorſchrift des § 567 B. G. B. nicht ausgeſchaltet werden kann, wonach beiden Teilen nach Ablauf von 30 Jahren ein geſetzliches Kün⸗ digungsrecht zuſteht. Wir ſind von der Erwägung ausgegangen, daß eine lange Mietsdauer im Intereſſe beider Parteien liegt und daß beide Parteien als öffentliche Behörden ein Gewähr dafür bieten, daß der Vertrag ſo, wie er jetzt gewollt iſt — alſo eine Vermietung auf 60 Jahre — ge⸗ halten wird. Sollte wider Erwarten die Stadt vertrags⸗ widrig von dem geſetzlichen Kündigungsrecht nach 30 Jahren Gebrauch machen, ſo iſt die Stadt nach dem Vertrage verpflichtet, den im Vertrage vor⸗ geſehenen Wertminderungsfonds (§ 16 des Miets⸗ vertrages) an die Mieter herauszugeben. Ob dieſe Vorſchrift, die eine Art Vertragsſtrafe darſtellt, rechtsverbindlich iſt, kann dahingeſtellt bleiben. Lediglich die Mieter haben ein Intereſſe daran, und dieſe rechnen damit, daß die Stadt Charlottenburg im Falle etwaigen vertragswidrigen Verhaltens ſich nicht weigern wird, der im Vertrage vereinbarten Vorſchrift zu emorechen.