Sollten wider Erwarten die Mieter vertrags⸗ widrig kündigen, ſo liegt für die Stadt nach menſch⸗ lichem Ermeſſen kein erhebliches Riſito vor, weil in dieſem Falle der für die Wertminderung bezahlte Betrag bereits ein Drittel des Bauwertes ausmacht. Man wird annehmen können, daß nach 30 Jahren das Grundſtück doch mindeſtens den Wert der jetzigen Grundſtückskoſten (einſchließlich Straßen⸗ regulierung und Kanaliſation) von 600 000 ℳ + zwei Drittel der Baukoſten hat. Für eine Um⸗ geſtaltung des Gebäudes würde der Tilgungsfonds mit etwa 250 000 ℳ zur Verfügung ſtehen. Dieſer Betrag wird nach menſchlichem Ermeſſen aus⸗ reichen, jeden Verluſt auszuſchließen. Auch wir gehen davon aus, daß die Mieter nicht von dem formalen geſetzlichen Recht Gebrauch machen und vielmehr den auf Treu und Glauben geſchloſſenen Vertrag halten werden. 4. Falls von dem Ankaufsrecht Gebrauch ge⸗ macht wird, bleiben uns, abgeſehen davon, daß wir die vollen Ausgaben erſetzt erhalten, noch folgende Vorteile: 4) Einwirkung auf die Faſſade, b) die kapitaliſierten Grundſteuern (§ 13, Nr. 3), c) der Wertminderungsfonds (§§ 16 u. 19, Nr. 3). 5. Sollte das uns von dem Schiedsgerichts⸗ vorſitzenden angebotene Projekt ſcheitern, ſo müſſen wir damit rechnen, daß das Gebäude trotzdem an jener Stelle errichtet wird, nur mit dem Unterſchiede, daß nicht wir, ſondern der Staat die Vermittlung als Eigentümer und Vermieter übernimmt. Wenn dieſer Fall eintritt, ſo würden wir dann einmal des Rechts verluſtig gehen, die Faſſadenbildung zu beſtimmen, ſowie ferner die Grundſteuern ver⸗ lieren, die wir jetzt in Form einer erhöhten Miete erhalten ſollen. Auch würden wir die Ausſicht verlieren, nach 60 Jahren ein vorausſichtlich wert⸗ volles Grundſtück zu mäßigem Preiſe in unſerm Eigentum und zu unſerer Verfügung zu haben. Falls der Staat das Gebäude errichtet, würden wir auch damit rechnen müſſen, daß vorläufig nur der vordere Teil (Eckgrundſtück Berliner Straße Nr. 11) bebaut würde, und daß dann das noch ſtehen⸗ bleibende Haus Berliner Straße 12 den Geſamt⸗ eindruck ſehr beeinträchtigen würde. Dieſe Mög⸗ lichkeit erſcheint um ſo mehr gegeben, als die Schieds⸗ gerichte bis auf weiteres in einem kleineren Ge⸗ bäude genügend Räume haben würden. Der Vorſitzende des Schiedsgerichts hat ſich jedoch im Intereſſe der Stadt damit einverſtanden erklärt, daß das Grundſtück Berliner Straße 12 gleich mit bebaut wird. Ihm liegt es dann ob, die dortigen für ihn entbehrlichen Räume anderweitig und unter eigenem Riſiko weiter zu vermieten. Als Erbauer iſt im Einverſtändnis mit dem Schiedsgerichts⸗Vorſitzenden unſer Mitbürger, der Königliche Geheime Baurat Otto March aus⸗ erſehen. Im Auftrage des Schiedsgerichtsvor⸗ ſitzenden iſt Herr Geheimer Baurat March zur Zeit mit der Ausarbeitung von Bauplänen und Koſten⸗ anſchlägen beſchäftigt. Herr Geh. Baurat March, in deſſen Per.on bereits eine große Gewähr für die Errichtung eines ſoliden und architektoniſch wir⸗ kungsvollen Bauwerks liegt, hat ſich bereit erklärt, gegebenenfalls den Bau gegen eine Pauſchalſumme zu übernehmen. Sobald die Stadtverordnetenverſammlung unſerem Antrage zugeſtimmt hat, werden wir im Einvernehmen mit dem Schiedsgerichtsvor⸗ ſitzenden den Bauvertrag abſchließen. Gleichzeitig 627 mit dem Bauvertrage ſoll auch der Abſchluß der Darlehnsverträge und des Mietsvertrages erfolgen. Sodann werden wir auch den Grundſtückskauf⸗ vertrag endgültig zum Abſchluß bringen. Mit Rückſicht darauf, daß der zurzeit geltende Mietsvertrag über die jetzigen Räume der Schieds⸗ gerichte am 1. Juni 1911 abläuft, muß der neue Bau ſpäteſtens bis zu dieſem Termin fertiggeſtellt werden, und es muß deshalb bereits im April 1910 mit dem Bau begonnen werden. Da bis dahin noch die Baupläne angefertigt werden müſſen, bitten wir die Zuſtimmung zu unſerem Antrage womöglich noch in der Sitzung vom 22. 9. M., andernfalls aber tunlichſt noch im Januar 1910 erteilen zu wollen. Charlottenburg, den 16. Dezember 1909. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. Dr Maier. Schol tz. V. F. 1011. Darlehnsvertrag. Die Stadt Charlottenburg hat heute mit dem Vorſitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterver⸗ ſicherung in Berlin einen Vertrag über die Ver⸗ mietung eines auf den Grundſtücken in Charlotten⸗ burg, Berliner Straße 11/12 zu errichtenden Ge⸗ bäudes abgeſchloſſen. Das Gebäude ſoll den Zwecken der Schiedsgerichte für Arbeiterverſiche⸗ rung des Stadtkreiſes Berlin und des Regierungs⸗ bezirks Potsdam dienen. Unter der Vorausſetzung, daß der Herr Miniſter für Handel und Gewerbe jenen Mietsvertrag ge⸗ nehmigt, wird auf Grund der bereits erteilten Ge⸗ nehmigung der nach § 109 des Gewerbe⸗Unfall⸗ verſicherungsgeſetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs⸗ geſetzblatt Seite 585) zuſtändigen Landeszentral⸗ behörden zwiſchen der Stadt Charlottenburg und der ⸗Berufsgenoſſenſchaft der nachſtehende Vertrag über die Hingabe eines Darlehns abgeſchloſſen, und zwar vorbehaltlich der Geneh⸗ migung der ſtädtiſchen Körperſchaften und des Be⸗ zirksausſchuſſes zu Potsdam. §.1. Die Berufsgenoſſenſchaft verpflichtet ſich, der Stadt ein bares Darlehen bis zur Höhe von ℳ“, — in Worten: zu gewähren. Die Stadt verpflichtet ſich, dieſen Geldbetrag zum Erwerbe der Grundſtücke Berliner Straße 11 und 12 und zur Errichtung eines Dienſtgebäudes für die jetzigen Schiedsgerichte für Arbeiterver⸗ ſicherung des Stadtkreiſes Berlin und des Re⸗ gierungsbezirks Potsdam auf den genannten Grundſtücken zu verwenden. 2. Das Darlehen iſt entweder in einer Summe oder in Teilbeträgen von 50 000 ℳ — in Worten: fünfzigtauſend Mark — auf Anfordern des Ma⸗ giſtrats bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen. Der erforderliche Geldbedarf muß der Ge⸗ noſſenſchaft durch Vermittelung des Vorſitzenden der Schiedsgerichte vom Magiſtrat mindeſtens zwei Monate vorher mitgeteilt werden.