—— 628— Der Magiſtrat hat dem Vorſtande der Berufs⸗ genoſſenſchaft über jeden der empfangenen Be⸗ träge nach Empfang eine Quittung zu überſenden. § 3. Die Stadt verpflichtet ſich, das Darlehen zurückzuzahlen, die einzelnen Teilbeträge vom Tage des Empfanges ab mit jährlich 3 ½ % — in Worten: drei und ein halb vom Hundert und die Zinſen vierteljährlich innerhalb der erſten drei Werktage des nächſten Vierteljahres zu zahlen. § 4. Vom 1. April 1925 ab kann die Feſtſetzung eines andern Zinsfußes erfolgen durch Verein⸗ barung zwiſchen dem Schiedsgerichtsvorſitzenden und der Mehrheit — bemeſſen nach der Höhe der Darlehnskapitalien — derjenigen, die zur Er⸗ richtung des in Rede ſtehenden Dienſtgebäudes an die Stadt Charlottenburg Darlehen hergegeben haben, und deren Darlehen am 1. April 1925 noch nicht zurückgezahlt ſind. Ein Antrag auf anderweite Feſtſetzung des Zinsfußes muß bis zum 1. Oktober 1924 bei dem Schiedsgerichtsvorſitzenden geſtellt oder von dieſem den beteiligten Berufs⸗ genoſſenſchaften zugeſtellt werden. Iſt zwiſchen dem Schiedsgerichtsvorſitzenden und der Mehrheit der beteiligten Berufsgenoſſenſchaften eine Einigung nicht zu erzielen, ſo ſoll die Entſcheidung durch die Landeszentralbehörde erfolgen. Die Vereinbarung oder die von der Landes⸗ zentralbehörde getroffene Entſcheidung iſt für die Stadt Charlottenburg bindend derart, daß ſie von dem beſtimmten Zeitpunkte an den höheren oder den niederen Zins zu zahlen hat. E § 5. Das Darlehn iſt bis zum 1. April 1940 für beide Teile unkündbar. Nach dieſem Zeitpunkt iſt die Kündigung des Darlehns ſowohl im Ganzen als auch in Teilbeträgen von mindeſtens 50 000 ℳ in Worten: fünfzigtauſend Mark — zum erſten Tage eines jeden Vierteljahres kündbar. Innerhalb des Zeitraums bis zum 1. April 1940 iſt die Kündigung des Darlehns von Seiten der Berufsgenoſſenſchaft zuläſſig für den Fall, daß der Mietsvertrag zwiſchen Stadt und Schiedsgericht im Wege der Vereinbarung aufgehoben wird, und in⸗ folgedeſſen die Schiedsgerichte oder die an ihre Stelle getretene Behörde das Gebäude für ihre Zwecke nicht mehr benutzen. Sofern die Schiedsgerichte, der Staat oder ein oder mehrere Träger der Verſicherung das oben erwähnte Grundſtück und Gebäude ankaufen, und ſofern nicht in dieſem Falle die ſämtlichen aus dieſem Vertrage ſich ergebenden Verbindlichkeiten der Stadt Charlottenburg vom neuen Eigentümer übernommen werden, ſteht der Stadt das Recht der Kündigung der Darlehen zum Zeitpunkte des Eigentumsüberganges zu. In allen Fällen beträgt die Kündigungsfriſt ein Jahr. § 6. Eine hypothekariſche Eintragung des Darlehns findet nicht ſtatt. Die Stadt verpflichtet ſich, jedoch das Grundſtück hypothekariſch nur inſofern und ſoweit zu belaſten, als die Koſten, die der Stadt durch die Errichtung zu verzinſen des Schiedsgerichtsgebäudes entſtehen, die von den Berufsgenoſſenſchaften gegebenen Darlehen überſteigen. Eine Hinterlegung von Wertpapieren findet nicht ſtatt. Die Stadt verpflichtet ſich aber, dem Vorſitzenden der Schiedsgerichte alljährlich ein Stück des Stadthaushaltsplanes zu überſenden. § 1. Stempel und Koſten dieſes Vertrages trägt die Stadt. Mietsvertrag. Zwiſchen der Stadt Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat als Vermieter und dem Vor⸗ ſitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterverſiche⸗ rung des Stadtkreiſes Berlin und des Regierungs⸗ bezirks Potsdam, Oberregierungsrat von Goſtkowski zu Berlin, handelnd auf Grund des § 107 Abſatz 3 des Invalidenverſicherungsgeſetzes vom 19. Juli 1899 und im Einvernehmen mit den Vorſtänden der Landesverſicherungsanſtalten Berlin und Bran⸗ denburg für die genannten Verſicherungsanſtalten als Mieter, wird vorbehaltlich der Genehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften folgender Mietsvertrag abgeſchloſſen: I. Gegenſtand des Vertrages. a) Errichtung nach Bauplänen. 1 Die Stadt verpflichtet ſich, die Grundſtücke Charlottenburg Berliner Straße 11 und 12 käuflich zu erwerben und vermietet dieſe Grundſtücke, ſo⸗ weit ſie bebauungsplanmäßig Bau⸗ oder Vorgarten⸗ land bilden, ſowie das auf ihnen nach den ange⸗ hefteten Plänen und der zugehörigen Erläuterung zu errichtende Verwaltungsgebäude zu Zwecken der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung für den Stadtkreis Berlin und den Regierungsbezirk Pots⸗ dam vom 1. Oktober 1911 bis zum 1. Oktober 1971. Die Stadt verpflichtet ſich, das Grundſtück und Gebäude bereits vom Zeitpunkte der Fertigſtellung des Gebäudes, ſpäteſtens aber am 1. Juni 1911 den Schiedsgerichten zur Benutzung zu überweiſen. Anderungen des Bauplanes bedürfen der vor⸗ herigen Zuſtimmung des Schiedsgerichtsvor⸗ ſitzenden. b) Erweiterungsbau. 2. Die Stadt verpflichtet ſich ferner für den Bedarfsfall zur Errichtung des im Bauplane vor⸗ geſehenen Erweiterungsbaues unter der Voraus⸗ ſetzung, daß ihr das zur Bauausführung erforderliche Kapital zur Verfügung geſtellt wird und über die Art des Baues, die Höhe des Kapitalbedarfs und die Zeit und den Betrag der einzelnen Zahlungen eine Vereinbarung zwiſchen der Stadt und dem Schiedsgerichtsvorſitzenden erfolgt. Auf den Erweiterungsbau finden dann die ſämtlichen Vorſchriften dieſes Vertrages ſinngemäß Anwendung. 6) Bauliche Veränderungen. § 3. Zur Vornahme von baulichen Veränderungen wie z. B. Durchbrechen oder Verſetzen von Wänden, Türverlegungen und dergleichen ſind die Mieter