nicht berechtigt. Die Stadtgemeinde hat jedoch bauliche Veränderungen, die nicht zur baulichen Unterhaltung gehören und die ohne erhebliche Umgeſtaltung des im § 1d Bausausführung zu⸗ grunde gelegten Bauplans ausführbar ſind, auf Verlangen des Schiedsgerichtsvorſitzenden aus⸗ zuführen, wenn ihr die geſamten zum Umbau erforderlichen Koſten zur Verfügung geſtellt werden oder eine anderweite Vereinbarung mit dem Magiſtrat ſtattfindet. d) Inventar. § 4. Das Gebäude wird ohne Inventar vermietet, mit Ausnahme ſolcher Inventarſtücke, die laut Bauvertrag von der Baufirma mitgeliefert werden, z. B. dekorative Bänke und Beleuchtungsträger. e) Fertigſtellung. § 5. Falls durch höhere Gewalt, Streik, Ausſperrung oder durch Umſtände, die nicht durch die Stadt ver⸗ ſchuldet ſind, eine Verzögerung in der Fertigſtellung des Baues eintritt, ſo wird die Überlaſſung des Grundſtücks an die Schiedsgerichte um ſoviel heraus⸗ geſchoben, als die durch jene Ereigniſſe hervor⸗ gerufene Verzögerung beträgt. Auf die Mietsdauer hat eine verſpätete Über⸗ gabe keinen Einfluß. f) Bauausführung und Baukon⸗ r 141 e. § 6. Die Ausführung des Baues ſoll einer Baufirma gegen Zahlung einer Pauſchalſumme übertragen werden. Die Auswahl der Baufirma und der Abſchluß des Bauvertrages erfolgt durch den Magiſtrat im Einverſtändnis des Schiedsgerichts⸗ vorſitzenden. Die Kontrolle des Baues, ſowie die Kontrolle über die während der Mietsdauer erforderlich werdenden baulichen Unterhaltungsarbeiten iſt von einem Bauausſchuſſe auszuüben, der aus dem Oberbürgermeiſter der Stadt Charlottenburg als Vorſitzendem, dem Schiedsgerichtsvorſitzenden und einem vom Oberbürgermeiſter zu beſtellenden Mitgliede des Magiſtrats oder der Stadtverordneten⸗ verſammlung zu Charlottenburg beſteht. g) Abnahme. § 7. Durch die formelle Abnahme ſeitens des Bauausſchuſſes gilt der Nachweis als erbracht, daß das Grundſtück ſich in dem zum vertrags⸗ mäßigen Gebrauch geeigneten Zuſtande befindet. II. Unterhaltung. § 8. Die Stadt übernimmt die bauliche Unterhal⸗ tung des ganzen Grundſtücks, einſchließlich: der Unterhaltung: der Fahrſtühle, der im Bauvertrage vorgeſehenen zum Bau gehörigen dekorativen Ausſtattungsgegen⸗ ſtände, der Zentralheizungsanlage, der Warmwaſſerverſorgungsanlage, der elektriſchen Beleuchtungs⸗ und Klingel⸗ anlagen einſchließlich der im Bauvertrage vorgeſehenen Beleuchtungsträger und der Reinigung der Schornſteine. Die Stadt übernimmt ferner nur: die gärtneriſche Unterhaltung der Gärten, die Feuerverſicherung (ohne Mobiliar), die Kanaliſationsgebühren, die Müllabfuhr, die Einquartierungslaſt. Die Stadt übernimmt insbeſondere nicht: die Unterhaltung der Beleuchtungsträger, ſoweit ſie nicht auf Grund des Bau⸗ vertrages mitgeliefert werden, die Unterhaltung der an den Beleuchtungs⸗ trägern vorhandenen verbrauchbaren Be⸗ leuchtungsgegenſtände, wie Glühkörper, Glocken und dergleichen, die Reinigung des Grundſtückes und des Gebäudes, die Koſten für Waſſerverbrauch, die Koſten für Verbrauch von Elettrizität und Gas, die Aufſicht des Grundſtückes, die Bedienung der Fahrſtühle, die Beleuchtung der Treppenhäuſer, die Heizung und Beſchaffung warmen Waſſers, die Bürgerſteigreinigung. Vielmehr übernehmen die Mieter alle die nicht von der Stadt übernommenen Verpflichtungen des Grundſtückseigentümers und haben ihre Er⸗ füllung auch Dritten gegenüber zu vertreten. § 9. Zu der von der Stadt übernommenen bau⸗ lichen Unterhaltung gehören nicht Ausbeſſerungen von Beſchädigungen, die vorſätzlich oder fahrläſſig von den Beamten, Angeſtellten und Bedienſteten der Schiedsgerichte oder von den Bewohnern der Wohnungen oder deren Bedienſteten verurſacht worden ſind. Mietsdauer. § 10. Die Mietsdauer beträgt gemäß §1 ſechzig Jahre. Den Parteien iſt bekannt, daß ein über länger als 30 Fahre geſchloſſener Mietsvertrag gemäß § 567 Buͤrgerlichen Geſetzbuches die Wirkung hat, daß nach 30 Jahren jeder Teil unter Einhaltung der geſetzlichen Friſt kündigen kann. Beide Par⸗ teien haben aber die Abſicht, das Mietsverhältnis auf die Dauer von 60 Jahren beſtehen zu laſſen. 111. D ie § 11. Macht, wie es beabſichtigt iſt, keine der Par⸗ teien von dem geſetzlichen Kündigungsrecht des § 567 Bürgerlichen Geſetzbuches zum 1. Oktober1941 Gebrauch, ſo gilt mit der Unterlaſſung der Kün⸗ digung dieſer Vertrag erneut als bis zum 1. Oktober 1971 geſchloſſen. 12. Sofern die Stadt vom 1. Oktober 1971 an das Grundſtück nicht für ihre eigenen 3wecke ver⸗ wenden will, ſondern auch ferner vermietet, haben die Mieter zu Zwecken der Schiedsgerichte das Vor⸗ mietungsrecht unter der Verausſetzung, daß ſie in die Bedingungen eintreten, die der Stadt von anderer Seite geboten werden.