630 IV. Der Mietspreis. § 13. Der Mietspreis kann zurzeit in Zahlen nicht angegeben werden. Für die Berechnung ſollen folgende Grundſätze maßgebend ſein: 1. Der Mietspreis wird in Form einer Zinſen⸗ erſtattung für das geſamte aus Anlaß des Ab⸗ ſchluſſes des Mietsvertrages und zur Erfüllung desſelben tatſächlich verwendete Kapital gewährt. Hierzu gehören insbeſondere die Koſten des Grund⸗ erwerbs und der Bau⸗Ausführung, die Straßen⸗ regulierungskoſten, die Kanaliſationsbeiträge, die Grundſtücks⸗ und Bauzinſen, ſoweit ſolche zu Laſten der ſtädtiſchen Verwaltung entſtehen, Ge⸗ bühren und Steuern, ſowie die Koſten und Stempel der Verträge. Die Stadt iſt zur Beſchaffung der aufzuwenden⸗ den Beträge im Wege des zinsbaren Darlehns be⸗ rechtigt. Von dieſem Recht hat ſie durch Abſchluß von Verträgen über die Hingabe von Darlehen mit mehreren Berufsgenoſſenſchaften Gebrauch gemacht. Die Verträge ſind den Mietern bekannt und haben ihr Einverſtändnis erhalten. Soweit die Stadtgemeinde die Aufwendungen aus von ihr entliehenen Beträgen beſtritten hat, ſind ihr laufend die vertragsmäßig zu zahlenden Zinſen zu den vertragsmäßigen Fälligkeitsterminen rechtzeitig zur Verfügung zu ſtellen, ſo daß ſie für die Zinſen nicht in Auslage zu treten braucht. Aus eigenen Mitteln aufgewendete Kapitalien ſind der Stadt zu dem bei der ſtädtiſchen Sparkaſſe für die Ausleihung von Hypotheken jeweilig feſt⸗ geſetzten Zinsfuße zu verzinſen. Die Verzinſung findet in Rückſicht auf den § 16 in keinem Falle eine Einſchränkung weder derart, daß von dem zu verzinſenden Kapital die aufgelaufenen Tilgungs⸗ beträge abgezogen werden, noch daß die Tilgungs⸗ raten von den Zinsbeträgen gekürzt werden. Sollte das Grundſtück während der Miets⸗ dauer durch Geſetz oder Ortsſtatut mit einmaligen Leiſtungen belaſtet werden derart, daß der jeweilige Eigentümer zur Entrichtung der Leiſtung ver⸗ pflichtet iſt, ſo ſind die deshalb von der Stadt ge⸗ machten Aufwendungen gemäß Ziffer 1 Abſatz 3 dieſes Paragraphen zu verzinſen. Falls nach dem 1. April 1925 eine Veränderung des Zinsſatzes für ein von den Berufsgenoſſen⸗ ſchaften gegebenes Darlehn eintritt, ſo perändert ſich auch entſprechend der hier zu errechnende Betrag. Ebenſo iſt, wenn die Stadt nach einer etwa erfolgten Kündigung eines Darlehns ſich das Geld anderweitig beſchafft, derjenige Betrag in gleicher Weiſe zu gewähren, der dann zur Verzinſung erforderlich ſein wird. Die Stadt iſt jedoch ver⸗ pflichtet, ein etwa von dem Vorſitzenden der Schieds⸗ gerichte zur Verfügung geſtelltes Kapital als Erſatz für das gekündigte Kapital anzunehmen, ſofern der Zinsſatz dieſes Kapitals geringer iſt, als bei dem von der Stadt in Ausſicht genommenen Kapital. Im Intereſſe der Beſchränkung des Miets⸗ preiſes wird folgendes feſtgeſetzt: ) Für die Grundſtücke darf ein höherer Preis als von 578 750 ℳ — in Worten: Fünf⸗ hundertachtundſiebzigtauſendſiebenhundert⸗ fünfzig Mark — nicht angeſetzt werden. Grundſtücke im Sinne dieſer Vorſchrift ſind die Grundflächen innerhalb der be⸗ bauungsplanmäßjgen Straßenfluchtlinien. Die Stadt iſt hiernach berechtigt, den ge⸗ ſamten mit den Verkäufern vereinbarten Kaufpreis als für das innerhalb der Straßen⸗ fluchtlinien belegene Grundſtück aufgewendet in Rechnung zu ſtellen. Die Koſten für die Einrichtung der an⸗ grenzenden Straßen dürfen über den Betrag von 16 000 ℳ — in Worten: ſechzehntauſend Mark —, die des noch rückſtändigen Kanali⸗ ſationsbeitragesüber den Betrag von5 249,75 — in Worten: fünftauſendzweihundertneun⸗ undvierzig Mark 75 Pfennig — nicht in Rechnung geſtellt werden. c) Für die Inrechnungſtellung der Koſten des Baues bis zur vertragsmäßigen Übergabe an den Mieter ſind die Beſtimmungen des Bauvertrages im Umfange der dort ver⸗ dungenen Leiſtungen und Lieferungen maß⸗ gebend. 2. Als Entſchädigung für die von der Stadt übernommene bauliche Unterhaltung des Grund⸗ ſtücks und des Gebäudes ſind der Stadt die ihr aus der baulichen Unterhaltung erwachſenden Selbſt⸗ koſten zu erſetzen. Bei Meinungsverſchiedenheit über die Not⸗ wendigkeit von baulichen Unterhaltungsarbeiten entſcheidet der gemäß § 6 Abſ. 2 eingeſetzte Bau⸗ ausſchuß durch Stimmenmehrheit. Er iſt beſchluß⸗ fähig, wenn auch nur 2 Mitglieder anweſend ſind. 3. Als Erſatz für die der Stadt entgehende Gemeindegrundſteuer wird ein Betrag gewährt, der dem Betrage entſpricht, der gezahlt werden müßte, wenn das Grundſtück im Privateigentum ſtände. 4. Als Erſatz für die von der Stadt zu tragen⸗ den Kanaliſationsgebühren iſt derjenige Betrag zu gewähren, der ſich für das Grundſtück nach den jeweilig geltenden Gebührenvorſchriften ergibt. 5. Für die gärtneriſche Unterhaltung der Gärten ſind der Stadt die ihr entſtehenden Selbſt⸗ koſten zu erſetzen. Der an der Ecke des Grundſtücks nach der Charlottenburger Brücke hin gelegene Vorgarten ſoll ſo ausgeſtattet werden, daß er einerſeits die architektoniſche Wirkung des geſamten Bauwerks nicht beeinträchtigt, daß anderſeits aber auch der Charakter eines zum Gebrauch für den Inhaber der Dienſtwohnung beſtimmten Gartens gewahrt wird. 6. Als Erſatz für die von der Stadt über⸗ nommene Müllabfuhr iſt der Betrag zu gewähren, der ſich für das Grundſtück nach den jeweilig geltenden allgemeinen Vorſchriften ergibt. Sollten künftig ſolche allgemeine Vorſchriften nicht mehr vorhanden ſein, ſo ſind der Stadt die Selbſtkoſten zu erſtatten. Falls ſür öffentliche Gebäude Sonder⸗ beſtimmungen zugelaſſen werden, ſo ſoll der hier zu errechnende Betrag auch nach Maßgabe dieſer Sonderbeſtimmungen berechnet werden. 7. Als Erſatz für die von der Stadtgemeinde übernommene Feuerverſicherung und Einquartie⸗ rungslaſt iſt der Stadt jährlich derjenige Betrag zu gewähren, den die Stadt zur Beſtreitung der Koſten für die übernommenen Laſten aufgewendet hat. Soweit nach den Vorſchriften dieſes Ver⸗ trages die Stadtgemeinde berechtigt iſt, die Er⸗ ſtattung der Selbſtkoſten zu fordern, ſteht den Mietern kein Recht zu, die Angemeſſenheit der auf⸗