— ut — gewendeten und in Rechnung geſtellten Selbſt⸗ koſten zu bemängeln. Ebenſowenig ſind un⸗ beſchadet der Vorſchrift des § 13 Ziff. 2 die Mieter berechtigt, die Notwendigkeit der in Rechnung geſtellten Aufwendungen zu beanſtanden. Bei Berechnung der Selbſtkoſten von Arbeiten oder Lieferungen, die für das Grundſtück von der Stadt geleiſtet werden, iſt die Stadt berechtigt, als Entgelt für allgemeine Verwaltungsunkoſten den⸗ jenigen Zuſchlag zu den tatſächlichen Koſten hinzu⸗ zurechnen, den die einzelnen Verwaltungszweige nach den jeweilig geltenden Grundſätzen der ſtädtiſchen Verwaltung berechtigt ſind, andern Ver⸗ waltungszweigen innerhalb der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung in Rechnung zu ſtellen. 8. Sollten ſich während der Mietsdauer noch ſonſtige laufende Beträge wiederkehrender Lei⸗ ſtungen ergeben, die der Grundſtückseigentümer als ſolcher kraft Geſetzes oder Ortsſtatuts zu entrichten verbunden oder aufzuwenden genötigt iſt, ſo ſind der Stadt dieſe Beträge laufend in vollem Umfange zu erſtatten. § 14. Als Entgelt für die Benutzung der in dem Schiedsgerichtsgebäude für den Vorſitzenden der Schiedsgerichte einzurichtenden Dienſtwohnung und der Gärten ſoll der jeweilige Inhaber der Wohnung den ihm vom Staate gewährten Wohnungsgeld⸗ zuſchuß vom 1. Oktober 1911 ab in vierteljährlichen Teilen nachträglich an die Stadt zahlen. Falls dies geſchieht, kommt der Betrag auf die von den Mietern zu zahlende Summe in Anrechnung. §. 15. Der gemäß § 13 errechnete Betrag der Miete iſt vom Zeitpunkt der Übergabe an in viertel⸗ jährlichen Teilen nachträglich ſpäteſtens an einem der erſten zwei Werktage des folgenden Viertel⸗ jahres bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen, ſoweit nicht gemäß § 13 eine frühere Zahlung ſtatt⸗ zufinden hat. § 16. Als Entgelt für die Wertminderung des Ge⸗ bäudes iſt an die Stadt jährlich an den im § 15 bezeichneten Terminen ein Betrag zu zahlen, der in das Eigentum der Stadt übergeht. Aus dieſen Beträgen iſt ein beſonderer Fonds zu bilden, der von der Stadt auf Zinſeszins anzulegen iſt. Der jährliche, für die Wertminderung zu ent⸗ richtende Betrag wird für die erſten dreißig Jahre des Mietsvertrages auf jährlich 0,64571 vom Hundert des zur Ausführung des Hauptbaues und des Erweiterungsbaues (§ 2) aufgewendeten Kapi⸗ tals feſtgeſetzt, ſo daß nach Ablauf von 30 Jahren ein Drittel der Baukoſten amortiſiert iſt. Für die weiteren 30 Jahre iſt der Betrag ſo zu bemeſſen, daß zuzüglich der Zinſen und Zinſeszinſen des in den erſten 30 Jahren angeſammelten Tilgungsfonds bei gleichmäßigen Raten die geſamten Baukoſten innerhalb 60 Jahren amortiſiert ſind. Für den Fall, daß nach Ablauf von 30 Jahren der Vertrag ſeitens der Stadt gekündigt werden ſollte, verpflichtet ſich die Stadt, den bis zu dahin angeſammelten Fonds an die Schiedsgerichte aus⸗ zuzahlen. einzutreten, VI. Weit ervermietun g. § 17. Dem Schiedsgerichtsvorſitzenden ſteht das Recht der Weitervermietung zu. vII. Verkauf ſeitens der Stadt. * §. 18. Die Stadt verpflichtet ſich, das Grundſtück während der Dauer dieſes Vertrages nur unter Zuſtimmung des Schiedsgerichtsvorſitzenden zu verkaufen. VIII. An kaufsrecht. § 19. 2 Die Schiedsgerichte, ſoweit ſie Rechtsperſonen werden möchten, der Staat oder ein oder mehrere Träger der Verſicherung ſind während der 60⸗ jährigen Vertragszeit mit der ſich aus § 18 ergeben⸗ den Maßgabe berechtigt, das Grundſtück und das Gebäude, ſofern in der Hauptſache eine Ver⸗ wertung für Zwecke der Schiedsgerichte oder der an ihre Stelle getretenen Behörde ſtattfinden ſoll, käuflich unter folgenden Bedingungen zu über⸗ nehmen: 1. Der Stadt iſt dasjenige Kapital zu erſtatten, deſſen Verzinſung gemäß § 13 vom Mieter zu leiſten iſt. 2. Für die Höhe des zu zahlenden Kaufgeldes kommt weder eine allgemeine Wertminderung noch eine allgemeine Werterhöhung des Grundſtücks in Betracht. 3. Der gemäß § 16 angeſammelte Fonds bleibt im Eigentum der Stadt und kommt auf das Kauf⸗ geld nicht in Anrechnung. 4. In der Erwägung, daß im Falle eines Ver⸗ kaufes an den Staat oder an einen etwa nicht realſteuerpflichtigen Käufer der Stadt die Gemeinde⸗ grundſteuern verloren gehen, die jeder andere Käufer zahlen müßte, muß in dieſem Falle für den Verluſt Entſchädigung in Form eines erhöhten Kaufgeldes gewährt werden. Der Betrag, um den ſich das zu 1 bis 3 errechnete Kaufgeld erhöhlt, ſoll den kapitaliſierten Gemeindegrundſteuern ent⸗ ſprechen. Für die Kapitaliſierung ſoll der zur Zeit des Kaufes gemäß § 13 Nr. 3 errechnete Betrag und der allgemeine geſetzliche Zinsſatz maß⸗ gebend ſein. 5. Der Käufer hat in alle Verbindlichteiten die von der Stadt gegenüber den Mietern übernommen ſind. 6. Das Ankaufsrecht kann nur bis zum 4. Ot⸗ tober jeden Jahres ausgeübt werden. Die Anzeige, daß das Ankaufsrecht zu einem beſtimmten Termin ausgeübt werden ſoll, muß dem Magiſtrat ſpäteſtens ein Jahr und drei Monate vorher zugehen. 7. Alle aus der Ausübung des Ankaufsrechts und aus Anlaß des Eigentumswechſels entſtehenden Unkoſten, insbeſondere Gebühren, Stempel und Steuern, hat der Ankäufer zu tragen. IX. Rü ge währ. § 20 Wenn von dem Ankaufsrecht kein Gebrauch gemacht wird, ſo hat die Stadt Grundſtück und Ge⸗ bäude beim Ablauf des Mietsvertrages in dem