——. 662 .—— Zuſtande zu übernehmen, in dem es ſich alsdann befindet. Die Mieter vertreten in dieſem Falle nur er⸗ weislich aus Vorſatz oder Fahrläſſigkeit der An⸗ geſtellten oder der Bewohner des Gebäudes ent⸗ ſtandene Schäden. X. Stempel. 21. Den Stempel des Vertrages tragen die Mieter. Kaufvertrag. Nr. 1134 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den dreizehnten Dezember des Jahres Eintauſendneunhundertundneun. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Richard Lerche zu Charlottenburg, der gemäß Art. 12 § 2 des Preußiſchen Ausführungsgeſetzes zum Bür⸗ gerlichen Geſetzbuch dazu beſtimmt iſt, ſolche Ver⸗ träge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übe rtragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute von Perſon bekannt: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg der Stadtſekretär Herr Rudolf Hoffmann von hier. Unter Berufung auf ſeine Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902 ſchickte er voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung zu Charlottenburg abgebe. 2. Herr Juſtizrat Wilhelm Bading zu Berlin, Charlottenſtraße 61, in ſeiner Eigenſchaft als Bevollmächtigter der Teſtamentsvollſtrecker des Rentiers Heudtlaß. Herr Juſtizrat Bading verweiſt auf die ihm erteilten und in der Verhandlung vom 8. Oktober d. I. bereits vorgelegten Vollmachten der zurzeit fungierenden Teſtamentsvollſtrecker Dr Georg Freund, Sanitätsrat Dr Sebaſtian Levy und Ingenieur Otto Philiopp vom 21. Mai 1907 und vom 19. Juni 1908. Herr Juſtizrat Bading erklärt, daß der Nach⸗ weis der Vertretungsbefugnis der Erben durch die oben genannten Teſtamentsvollſtrecker dem Grundbuchamt bereits geführt iſt und ſich bei den Grundakten befindet. Die Erſchienenen zu 1 und 2 ſchloſſen folgenden Vertrag: 1. Die Erben des verſtorbenen Rentiers Julius Alexander Heudtlaß ſind eingetragene Eigentümer der in Charlottenburg, Berliner Straße 11 und 12 belegenen, auf dem angehefteten Lageplan rot umränderten und mit den Buchſtaben a be de f g h i k 1 m a umſchriebenen Grundſtücke. Die Grundſtücke ſind im Grundbuch der Stadt Charlottenburg wie folgt eingetragen: Band 147 Blatt 5213 — 26a 30 qm Berliner Band 19 Blatt 1092 — 5a 60 qm Str. 11. Band 146 Blatt 5188 — 13a (Berliner St. 12). Der Erſchienene zu 2 als Bevollmächtigter der Teſtamentsvollſtrecker verkauft dieſe Grundſtücke an die Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar ſo, wie ſie jetzt ſtehen und liegen mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten, Bäumen und gärtne⸗ riſchen Anlagen. Er verpflichtet ſich, der Stadt⸗ gemeinde das Eigentum an dieſen Grundſtücken zu verſchaffen. 5 2 Der Flächeninhalt der Grundſtücke iſt aus dem angehefteten und von den Parteien unterſchriebenen Lageplan zu erſehen. Eine Gewähr für die Größe der Gundſtücke wird von dem Verkäufer nicht übernommen. § 3. Der Kaufpreis beträgt 578 750 ℳ — in Worten: fünfhundertachtundſiebzigtauſendſieben⸗ hundertundfünfzig Mark. § 4. Der geſamte Kaufpreis wird am Tage der Auflaſſung gegen eine Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters, daß die Auflaſſung den Bedingungen dieſes Vertrages gemäß erfolgt iſt, bei der hieſigen Stadthauptkaſſe gezahlt. Sollte die Zah⸗ lung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie am folgenden Werktage zu geſchehen. 5 5. Die Auflaſſung der Grundſtücke erfolgt ſpä⸗ teſtens am 1. April 1910. § 6. Die Auflaſſung hat mietsfrei — mit Ausnahme des Hauſes Berliner Straße 12 — ſowie ſchulden⸗ und laſtenfrei zu geſchehen. Verkäufer verpflichtet ſich deshalb, ſämtliche in den Abteilungen II und 1I1 der oben bezeichneten Grundbuchblätter ein⸗ getragenen Laſten und Schulden auf ſeine Koſten löſchen zu laſſen. Die Löſchungen ſind vor der Auf⸗ laſſung zu bewirken. Sollten die Löſchungen bis zur Auflaſſung noch nicht erfolgt ſein, ſo iſt die Käuferin berechtigt, die zur Löſchung erforderlichen Beträge nebſt den vorausſichtlichen Koſten vom Kaufpreiſe als Sicherheit ſo lange zurückzubehalten, bis die Löſchung ſtattgefunden hat. Im Hauſe Berliner Straße 12 haben zwei Mieter noch einen längeren Mietsvertrag. Ver⸗ käufer ſteht dafür ein, daß dieſen beiden Mietern zum 1. Oktober 1910 gekündigt werden kann und ſeitens des Verkäufers auch gekündigt wird, ſowie daß im übrigen auch dieſes Haus mietsfrei über⸗ geben wird. 1. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen, Laſten und Abgaben gehen mit dem 1. April 1910 auf die Käuferin über. Verkäufer iſt damit einverſtanden, daß nach endgültigem Abſchluß des Vertrages bereits mit der Lagerung von Baumaterialien auf den er⸗ kauften Grundſtücken ſowie mit der Aufſchüttung des Bodens, unbeſchadet der Rechte der Mieter, begonnen werden kann. § 8. Die Koſten und die Stempel dieſes Vertrages, die Koſten der Auflaſſung und die Umſatzſteuer