2— 10 — „Zwiſchen der Stadt Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat als Ver⸗ mieter und dem Vorſitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterverſicherung des Stadtkreiſes Berlin und des Regierungs⸗ bezirks Potsdam, Oberregierungsrat von Goſtkowski zu Berlin, handelnd für die Landesverſicherungsanſtalten Berlin und Brandenburg als Mieter auf Grund des § 107 Abſatz 3 des Invalidenverſicherungs⸗ geſetzes vom 19. Juli 1899 im Einver⸗ nehmen mit den Vorſtänden der ge⸗ nannten Verſicherungsanſtalten oder bei mangelndem Einvernehmen auf Grund Entſcheidung der Landeszentralbehörde, wird folgender Mietvertrag abgeſchloſſen:“ Ferner wird der Magiſtrat unter der gleichen Vorausſetzung ermächtigt, mit Un⸗ fallberufsgenoſſenſchaften zur Ausführung des Beſchluſſes zu 2 Verträge über die Hingabe von Darlehen nach Maßgabe des abgedruckten wie folgt abgeänderten Entwurfs abzu⸗ ſchließen: „Abſatz 2 der Einleitung ſoll lauten: Unter der Vorausſetzung, daß jener Mietvertrag im Einvernehmen mit den Vorſtänden der Landesverſicherungs⸗ anſtalten oder bei mangelndem Ein⸗ vernehmen auf Grund Entſcheidung der Landeszentralbehörde abgeſchloſſen wird, wird auf Grund der bereits erteilten Genehmigung uſw.“ 4. Dem ebenfalls abgedruckten Kaufvertrage über das Grundſtück Berliner Straße 11/12 wird zugeſtimmt. Die in dem Kaufvertrage vorbehaltene Mitteilung über die Zu⸗ ſtimmung der Gemeindekörperſchaften darf an den Verkäufer erſt ergehen, nachdem die übrigen Verträge (Mietvertrag, Darlehns⸗ verträge und Bauvertrag) abgeſchloſſen ſind. 5. Der Magiſtrat wird ermächtigt, einen Vertrag über die Herſtellung der zu vermietenden Gebäude abzuſchließen, durch den der Unter⸗ nehmer gegen eine Geſamtverdingungsver⸗ gütung die fertige Herſtellung der Gebäude nach den Entwürfen zu 1 und den auf⸗ zuſtellenden Koſtenanſchlägen derart über⸗ nimmt, daß durch den Bauvertrag einer⸗ ſeits die Erfüllung des Mietvertrages ſicher⸗ geſtellt wird, andererſeits die zu 2 für den Grundſtücksankauf und die Bauausführung bewilligten Mittel nicht überſchritten werden. 6. Für den Fall, daß der Bauvertrag und damit auch der endgültige Abſchluß des Miet⸗ vertrages nicht zuſtande kommt, wird zu den Koſten, die durch die Anfertigung von Bau⸗ plänen und Koſtenanſchlägen entſtehen, ein Betrag bis zur Hälfte jener Koſten, jedoch nur bis 1000 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds des Gmtsjahres 1909 bewilligt. Berichterſtatter: Stad t v. Dzia⸗ 1os zyns ki. 9. 8 u. Kaufmann, Holz, Dr Crüger, Dr Flatau, Wilk, Dzialoszynski, Dr Frentzel, Dr Stadthagen. §t. V. 16. Druckſache Nr. 9. Vorlage betr. Einſetzung einer Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen. Urſchriftlich mit Heft betr. Volksſchulunter⸗ haltungsgeſetz an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: I. In Verfolg der Vorlage des Magiſtrats vom 30. April 1908 werden die Angelegen⸗ heiten der Bürgermädchenſchule und der Privatſchulen der Schuldeputation zugewieſen, ſofern die Anordnungen der Schulaufſichts⸗ behörde dies zulaſſen. II. Dagegen wird unter Abweichung von jener Vorlage die Bearbeitung der An⸗ gelegenheiten der ſtädtiſchen höheren Mäd⸗ chenſchulen einer auf Grund des § 59 der Städteordnung zu bildenden Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen übertragen. Dieſe Deputation ſoll beſtehen aus 4 Mit⸗ gliedern des Magiſtrats und 8 von der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen 6 Stadtverordnete ſein müſſen. Die von der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung gewählten Mitglieder ſcheiden nach 6 Jahren aus. Am Ende des dritten Kalender⸗ jahres nach Vornahme der erſten Wahl ſcheiden 4 von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung gewählte Mitglieder aus. Die Direktoren der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen werden zu den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen. Auch bleibt es der Deputation überlaſſen, aus der Zahl der Oberlehrer, Oberlehrerinnen, Lehrer und Lehrerinnen geeignete Per⸗ ſönlichkeiten zuzuziehen. Unſere Vorlage vom 30. April 1908, in der wir beantragten, mit den zu 1 erwähnten Ge⸗ ſchäften auch die Angelegenheiten der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen der auf Grund des Volks⸗ ſchulunterhaltungs⸗Geſetzes zu bildenden neuen Schuldeputation zu übertragen, ſtützte ſich auf den § 66 Abſatz 2 dieſes Geſetzes, der folgender⸗ maßen lautet: „Soweit den beſtehenden Schuldeputa⸗ tionen und Schulvorſtänden außerhalb des Gebietes des öffentlichen Volksſchulweſens bisher auf Grund der Geſetze oder der An⸗ ordnungen der Staatsbehörden Schulauf⸗ ſichtsbefugniſſe zugeſtanden haben, iſt die Schul⸗ aufſichtsbehörde berechtigt, dieſe fortan ſelbſt auszuüben oder auf die ihr nachgeordneten Organe oder bis zur anderweitigen geſetz⸗ lichen Regelung den nach dieſem Geſetz gebildeten Schuldeputationen und Schulvor⸗ ſtänden ganz oder teilweiſe zu übertragen“. Danach beſtand die Möglichkeit, daß die bisher von der Schuldeputation auf Grund der Miniſterial⸗ Inſtruktion von 1811 über die höheren Mädchen⸗ ſchulen ausgeübten Aufſichtsbefugniſſe von dem Herrn Miniſter der neuen Schuldeputation über⸗ tragen werden konnten. Um nicht den Anſchein zu erwecken, als ob dieſe freiwillig aufgegeben würden, indem wir eine nach § 59der Städteordnung gebildete gemiſchte Deputation für die Verwaltung der Angelegenheiten der höheren Mädchenſchulen vorſehen, ſondern vielmehr um zu ermöglichen, daß der Herr Miniſter von dem ihm nach § 66