— 11 Abſatz 2 des Volksſchulunterhaltungsgeſetzes zu⸗ ſtehenden Rechte Gebrauch macht und ein für die UÜbernahme von Aufſichtsrechten geeignetes vor⸗ nehmlich ſtädtiſches Organ mit der Wahrnehmung dieſer Rechte betraut, traten wir für die weitere Unterſtellung der Angelegenheiten der höheren Mädchenſchulen unter die Schuldeputation ein. Seit dem Erlaß der Allerhöchſten Kabinetts⸗ ordre vom 15. Auguſt 1908 iſt die Rechtslage jedoch eine andere geworden. Aus Anlaß von Anfragen, die in dem zur Vorberatung unſerer Vorlage vom 30. April 1908 eingeſetzten Ausſchuſſe an den Ma⸗ giſtrat gerichtet waren, ſind wir mit dem Kultus⸗ miniſterium in mündliche Verhandlung einge⸗ treten und haben dort erfahren, daß der Herr Miniſter den Standpunkt vertritt, daß es ihm durch die Allerhöchſte Kabinettsordre vom 15. Auguſt 1908, durch welche die Überweiſung der höheren Mädchenſchulen in den Aufſichtskreis der Pro⸗ vinzialſchulkollegien und deren völlige Gleichſtellung mit den übrigen höheren Lehranſtalten erfolgt iſt, ganz unmöglich gemacht ſei, einer auf Grund des Volksſchulunterhaltungsgeſetzes gebil⸗ deten Schuldeputation oder gar einer ſtädtiſchen Verwaltungsdeputation Schulaufſichtsbefugniſſe zu übertragen. Dieſer Anſchauung der oberſten Inſtanz wird, da die Erteilung von Schulaufſichtsbefugniſſen nicht erzwungen werden kann, Rechnung getragen werden müſſen. Deshalb ziehen wir unſere Vor⸗ lage vom 30. April 1908, ſoweit ſie ſich auf die ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen bezieht, zu⸗ rück und erſuchen, wie im Tenor angegeben, zu beſchließen. Bei Prüfung der Frage, ob ein „Kuratorium“ oder eine „Verwaltungsdeputation“ einzuſetzen ſei, haben wir uns für eine Verwaltungsdeputation entſchieden, weil wir bei im weſentlichen gleichen Zuſtändigkeiten beider Körper bei der Wahl der vaten einer Verwaltungsdeputation freie Hand aben. Charlottenburg, den 16. Dezember 1909. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Dr. Neufert. vII Be. 1084. 20 Druckſache Nr. 10. Bericht des Ausſchuſſes über die Borlagen betr. Zuſtändigkeit der Schuldeputation und Einſetzung einer Deputation für das höhere Mädchenſchul⸗ weſen. (Druckſachen Nr. 218 von 1908 und Nr. 9 von 1910.) 1. Sitzung. Verhandelt Charlottenburg, den 12. Mai 1908. Anweſend: Vorſteher⸗Stellv. Dr Hubatſch, Stadtv. Becker, Otto, Schwarz, Dr Stadthagen, Wöllmer, Zietſch. Seitens des Magiſtrats: Oberbürgermeiſter Schuſtehrus, Stadtſchulrat Dr Neufert. Entſchuldigt: Stadtv. Dr Borchardt, Holz, Dr v. Liszt. Dr Spiegel, Der Ausſchuß bildet ſich wie folgt: Vorſitzender iſt der Vorſt.⸗Stellv. Dr Hubatſch. Schriftführer ein Beamter der Geſchäftsſtelle. Der Antrag des Magiſtrats vom 30. April 1908 — vIIA 1643/07 — lautet wie folgt: Die Bearbeitung der Angelegenheiten der mittleren und höheren Mädchenſchulen, ſowie des geſamten Privatſchulweſens wird — die Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde vor⸗ ausgeſetzt — auf die neu zu errichtende Schul⸗ deputation übertragen und gleichzeitig die alte Schuldeputation aufgelbft. 44 1e Der Ausſchuß hat die Magiſtratsvorlage in Beratung genommen und vertagt alsdann die weitere Beratung. v. g. u. Dr Hubatſch, F. Zietſch, or Stadthagen. 2. Sitzun g. Verhandelt Charlottenburg, den 12. Januar 1910. Anweſend: Stadtv.⸗Vorſteher⸗Stellv. Dr Hubatſch, Vor⸗ ſitzender, Stadtv. Dr Borchardt, Holz, Neukranz, Otto, Dr Röthig, Schwarz, Wöllmer. Seitens des Magiſtrats: Stadtſchulrat Dr Neufert. Entſchuldigt: Stadtv. Becker, Dr v. Liszt, Zietſch. Eingegangen hierzu iſt eine Vorlage des Magiſtrats vom 16. Dezember 1909 — vII B2 1084 — (Druckſache Nr. 9) betr. Einſetzung einer Deputation für das höhere Mädchenſchulweſen. Die Verſammlung hat dieſe Vorlage dem Aus⸗ ſchuſſe zur Vorberatung mit überwieſen. Die Beratung wird fortgeſetzt. Nach Durchberatung der Vorlagen empfiehlt der Ausſchuß der Stadtverordnetenverſammlung folgende Beſchlußfaſſung: 1. Die Angelegenheiten der Bürgermädchen⸗ ſchule und der Privatſchulen, die nicht unter Aufſicht des Provinzial⸗Schulkollegiums ſtehen, werden der Schuldeputation zugewieſen. II. Die Angelegenheiten der unter Aufſicht des Provinzial⸗Schulkollegiums ſtehenden höheren Mädchenſchulen werden einer auf Grund des § 59 der Städteordnung zu bildenden Depu⸗ tation für das höhere Mädchenſchulweſen übertragen. Dieſe Deputation ſoll beſtehen aus 4 Mit⸗ gliedern des Magiſtrats und 8 von der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu wählenden Mit⸗ gliedern, von denen 6 Stadtverordnete ſein müſſen. Die von der Stadtverordnetenverſammlung gewählten Mitglieder ſcheiden nach 6 Jahren aus. Am Ende des dritten Kalenderiahres nach Vornahme der erſten Wahl ſcheiden 4 von der Stadtverordnetenverſammlung ge⸗ wählte Mitglieder aus. Die Direktoren der ſtädtiſchen höheren Mädchenſchulen werden zu den Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen. Auch