— 15 — krankungen uſw. von mehr als 3 Monaten gelten dagegen in vollem Umfange als Unter⸗ brechungen mit der Wirkung, daß — ohne Rückſicht auf die Dauer der vorherigen Beſchäftigung — im gegebenen Falle mangels Erfüllung der eingangs erwähnten beſtimmungsmäßigen Vorausſetzung die Ruhelohngewährung überhaupt verſagt werden muß. Nachdem inzwiſchen (1903) die Gewährung von Krankengeld geſetzlich auf die Dauer von 6 Monaten (bis dahin 3 Monate) ausgedehnt worden iſt und in Übereinſtimmung damit ſtädtiſcherſeits der Lohn⸗ zuſchuß ebenfalls auf die Dauer von 6 Monaten ge⸗ zahlt wird, erſcheint es gerechtfertigt, auch für die Gewährung von Ruhelohn uſw. die Beſtimmung des § 2 a. a. O. dahin abzuändern, daß Unter⸗ brechungen durch Krankheit uſw. nicht in Betracht kommen, wenn ſie im Einzelfalle 6 (ſtatt 3) Monate nicht überſteigen. Dieſe Erweiterung rechtfertigt gleichzeitig eine Anderung des § 4 a. a. O. dahin, daß bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienſtzeit die vorerwähnten Unterbrechungen in Höhe von zuſammen höchſtens 6 (ſtatt 3) Monaten in einem Rechnungsjahre als Dienſtzeit angerechnet werden. Tatſächlich iſt auch bereits bei Unterbrechungen von mehr als 3 Monaten im Falle der Verſetzung in den Ruheſtand zur Vermeidung von Härten in dieſer Weiſe verfahren worden; es iſt jedoch dazu jedesmal — da es ſich um eine Abweichung von den Ruhelohngrundſätzen handelte — gemäß § 12 a. a. O. die Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗ verſammlung eingeholt worden (vgl. Stadtver⸗ ordneten⸗Vorlagen 1908 Druckſachen 488 und 489). Zur Vereinfachung der Geſchäfte und um eine Inanſpruchnahme der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung künftig zu vermeiden, haben wir beſchloſſen, die Beſtimmungen in den Ruhelohngrundſätzen über die Behandlung von Unterbrechungen der Be⸗ ſchäftigung durch Erkrankungen uſw. — wie im Antrage näher angegeben — abzuändern. Wir bitten um Zuſtimmung zu dieſen neuen Feſtſetzungen, die nicht nur den Ruhegeldemp⸗ fängern, ſondern gegebenenfalls auch deren Hinter⸗ bliebenen zu gute kommen. Charlottenburg, den 30. Dezember 1909. Der Magiſtrat. Matting U. i. V. I. 3240. Druckſache Nr. 14. Antrag. Der Magiſtrat wird erſucht, in erneute Erwägungen über eine Beleuchtung der Rathausuhr in den Abend⸗ und Nacht⸗ ſtunden einzutreten. Charlottenburg, den 22. Dezember 1909. Dr Stadihacen, Dr Kubatſch, Zander, Liſſauer, Mann, Jachmann, Becker, Stein. St. V. 908. Charlottenburg, den 14. Januar 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gerh, G. m. b. §., Eharlottenburg.