Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. April 1913 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des ſ geſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung über die verkaufte Parzelle ein⸗ geleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlun⸗ gen einſtellt. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek, und bewilligt und beantragt die Eintragung der⸗ ſelben und der nereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsmodalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvoll⸗ ſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausferti⸗ gung dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar, ohne daß der Eintritt der Fälligkeit, nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des etwa erforder⸗ lichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder gerin⸗ geren Flächeninhalt hat als den im §1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 1850 ℳ für die Qua⸗ dratrute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt in Charlottenburg feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt, abgerundet auf volle Quadratmeter, in Betracht. Der tatſächliche Flächeninhalt iſt auch maßgebend, wenn Kataſter⸗ material nicht beſchafft zu werden braucht. § 4. Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet, und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grundſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. 17 —— 18 —— § 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ chulden iſt, bzw. daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechts⸗ nachfolgern erfordert werden, auch nicht für die Verbreiterung oder Verſchönerung der Bismarck⸗ ſtraße nach § 9 des Kommunalabgabengeſetzes. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. § 6. Der Käufer verpflichtet ſich, die Faſſade eines etwa zu errichtenden Wohnhauſes dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. Dieſe Verpflichtung iſt ſiungemäß durch grund⸗ buchliche Eintragung ſicherzuſtellen. § 7. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. Ich halte mich an vorſtehenden Vertragsantrag bis zum 1. März 1910 gebunden. Dieſes Protokoll iſt dem Erſchienenen vor⸗ geleſen, von ihm genehmigt und wie folgt unter⸗ ſchrieben: F. Eheſtädt, Wilhelm Bading. Vorſtehendes Protokoll wird hierdurch für die Stadtgemeinde Charlottenburg ausgefertigt. Berlin, den 31. Dezember 1909. (L. S.) Wilhelm Bading, Notar. Druckſache Nr. 16. Vorlage betr. Veräußerung des Grundſtücks Bismarckſtraße 99. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Veräußerung des ſtädtiſchen Grundſtücks Bismarckſtraße 99 nach Maßgabe der Offerte des Kaufmanns Karl Zink — Nr. 400 des Notariatsregiſters für 1909 des Geheimen Juſtizrats Caſſel — wird genehmigt. 2. Der aus der Veräußerung erzielte Erlös iſt dem Bismarckſtraßenetat zuzuführen. Das vertragsgemäß durch Vermittelung der Berliniſchen Bodengeſellſchaft zum Verkauf an⸗ geſtellte Grundſtück iſt der Reſt des früher Mannlich⸗ Lehmann'ſchen Grundſtückes. Die Lage des Grund⸗ ſtücks iſt aus dem Vertragsplane, aus dem in dem anliegenden Sonderheft befindlichen Kataſter⸗ material und aus dem Plan Blatt 23 des Heftes