407 erſichtlich. Das Grundſtück hat eine Front von 20m ander Bismarckſtraße und eine Größe von 985qm oder 69,44 Quadratruten. Der Kaufpreis beträgt 141 000 ℳ, d. h. rund 2030 ℳ für eine Quadrat⸗ rute. Das Angebot entſpricht dem zwiſchen der Stadtgemeinde und der Berliniſchen Bodenge⸗ ſellſchaft vereinbarten Vertragsmuſter. Es iſt mithin eine angemeſſene Wohnungsgröße, die Mitwirkung des Magiſtrats bei der Faſſadengeſtaltung und eine baldige Bebauung geſichert. Die in den §§ 10 und 11 der Offerte beſonders getroffenen Vereinbarun⸗ gen bezwecken die Aufrechterhaltung der mit den Nachbargrundſtücken (Brand und Heubner) beſtehenden Hofgemeinſchaften. Wir bitten, im Beſchluß anzugeben, mit welcher Mehrheit er zuſtande gekommen iſt. Charlottenburg, den 11. Januar 1910. Der Magiſtrat. Matting. Bredtſchneider. Dr Maier. IX E 2039/09. Notariatsregiſter Nr. 400 Jahr 1909. Verhandelt Berlin, den 23. Dezember 1909. Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts zu Berlin mit dem Wohnſitze zu Berlin, Kronenſtraße 17, Ge⸗ heimen Juſtizrat Oscar Heinrich Caſſel erſchien heute: der Kaufmann Herr Carl Zinck zu Berlin, Helgoländer Ufer 2. Der Erſchienene iſt dem unterzeichneten Notar nicht perſönlich bekannt, wird indes durch den dem unterzeichneten Notar perſönlich bekannten Herrn Kommerzienrat Georg Haberland zu Berlin, Char⸗ lottenſtraße 60 der Identität des Erſchienenen nach rekognoſziert, wie der Herr Rekognoſzent durch ſeine nachfolgende Unterſchrift beſtätigt. Vorgeleſen, genehmigt und unterſchrieben Georg Haberland. Dadurch erhält der unterzeichnete Notar über die Perſon des Erſchienenen Gewißheit. Der Erſchienene erklärte: 4 Ich mache der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Kaufangebot: §. 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft von dem zu Chaclottenburg an der Bismarck⸗ ſtraße belegenen Terrain diejenige Parzelle, welche auf dem überreichten Lageplan mit den Buch⸗ ſtaben a, b, , d, d 1, e, k, g, a umſchrieben iſt. Der Lageplan iſt von mir vollzogen. Er ſoll der erſten Ausfertigung dieſes Angebots beigefügt werden. Die verkaufte Parzelle hat angeblich einen Flächeninhalt von 69,37 Quadratruten. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Parzelle nicht auf. § 2. Der Kaufpreis iſt auf 141 000,— Mark in rten: Hunderteinundvierzigtauſend Mark feſt⸗ geſetzt und wird wie folgt belegt: Käufer zahlt an die Verkäuferin 15 000 Mark 10— Der Reſt des Kaufgeldes mit 126 000 Mark wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom 1. Januar 1910 ab mit jährlich vier Prozent, in vierteljährlichen an den Kalenderquartalserſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Januar 1913 ohne Kündigung fällig ſein. Die Verkäuferin iſt berechtigt, ſchon vor dem gedachten Termine die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ ſteigerung über die verkaufte Parzelle ein⸗ geleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer der Parzelle in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, wenn . der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 6 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kaufgeld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit der erkauften Parzelle Hypothek, und bewilligt und beantragt die Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungs⸗ modalitäten in das Grundbuch an erſter Stelle. Der Käufer unterwirft ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die von ihm erkaufte Parzelle und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe, daß die Zwangsvoll⸗ ſtreckung aus dieſer Urkunde auch gegen den jewei⸗ ligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer bewilligt, daß ſich die Gläubigerin und ihre Rechtsnachfolger vollſtreckbare Ausferti⸗ gungen dieſer Verhandlung erteilen laſſen, ſobald die Zinſen beziehungsweiſe das Kapital fällig ge⸗ worden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Käufer bewilligt und beantragt, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Stellt ſich bei Beſchaffung des etwa erforder⸗ lichen Kataſtermaterials heraus, daß die erkaufte Parzelle an Bauland einen größeren oder gerin⸗ geren Flächeninhalt hat, als den im § 1 angegebenen, ſo erhöht oder vermindert ſich der Kaufpreis nach einem Einheitsſatz von 2050 Mark für die Quadrat⸗ rute des ermittelten Mehr⸗ oder Mindermaßes. Für die Berechnung kommt nur der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt in Charlottenburg feſtgeſtellte tat⸗ ſächliche Flächeninhalt abgerundet auf volle Qua⸗ dratmeter in Betracht. Der tatſächliche Flächen⸗ inhalt iſt auch maßgebend, wenn Kataſtermaterial nicht beſchafft zu werden braucht. 8 § 4. 3 Die Auflaſſung ſoll ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien binnen einer Woche. beſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗