ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. § 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grundſchulden iſt, reſpektive, daß dieſe gleichzeitig mit der Auflaſſung zur Löſchung gebracht werden; ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſte⸗ rung und Kanaliſation der Straßen (Anlieger⸗ beiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsnachfolgern erfordert werden, auch nicht für die Verbreitung oder Verſchönerung der Bismarck⸗ ſtraße nach § 9 des Kommunalabgabengeſetzes. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die ſpäter definitive Regulierung der Straße. § 6. Der Käufer verpflichtet ſich, auf der erkauften Parzelle ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Juli 1910 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt dder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auflaſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Ver⸗ ſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auf⸗ laſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues ver⸗ hindern, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Ter⸗ minen für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. — §. 7. Falls Käufer den Verpflichtungen aus § 6 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginnes nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 7000 Mark an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von den feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 7000 Mark für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer, eine Sicherungs⸗ hypothek von 20 000 Mark für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkaufgeld⸗ hypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ lage gefördert hat. 2 § 8. Der Käufer iſt verpflichtet, in dem zu errichten⸗ den Neubau in den vier oberen Etagen im Vorder⸗ gebäude Wohnungen nicht unter § Zimmer nebſt Badezimmer, in den Hintergebäuden der Regel nach nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer, in keinem Falle jedoch mehr als 2 Wohnungen mit 2 Zimmern nebſt Badezimmer in jeder Etage anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauver⸗ pflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, die Faſſade des nach § 6 zu errichtenden Wohnhauſes dem Ma⸗ giſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich et⸗ waigen Abänderungensvorſchlägen des Magiſtrats zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß; derſelbe hat ſich innerhalb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſade über dieſe zu äußern, der Entwurf der eingereichten Faſſade gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt dem Käufer etwaige Abänderungswünſche des Magiſtrats nicht zugegangen ſind. Es iſt dem Käufer geſtattet, im Quergebäude für ſeinen eigenen Privatgebrauch eine Luxus⸗ ſtallung und Wagenremiſe mit dazu gehöriger Kutſcherwohnung einzurichten. § 9. Die Koſten und Stempel des Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. Käufer bekennt, mit den Hofgemeinſchaften bekannt zu ſein und übernimmt dieſelben. § 10. Käufer darf auf der Linie b, , d, d 1, e, f des überreichten Lageplans Baulichkeiten von der Baufluchtlinie aus nur in einer Maximaltiefe von 19 Metern und auf der Linie d, e vom Punkte d1 aus nach beiden Seiten nur in einer Maximaltiefe von 6,50 Metern errichten. § 11. Käufer iſt verpflichtet, mit der an die Line b, c, d, d 1 angrenzenden Nachbarparzelle auf Ver⸗ langen der Verkäuferin hinſichtlich ſeines ganzen freibleibenden Hofes die Hofgemeinſchaft einzu⸗ gehen. Dem Käufer dieſer Parzelle iſt die gleiche Verpflichtung auferlegt. An dieſes Angebot halte ich mich bis zum 1. März 1910 gebunden. Ich beantrage, dieſe Verhandlung einmal für die Stadtgemeinde Charlottenburg und einmal für mich auszufertigen. Demnächſt wurde dieſes Protokoll dem Be⸗ teiligten in Gegenwart des unterzeichneten Notars vorgeleſen, von dem Beteiligten genehmigt und von ihm wie folgt unterſchrieben: Carl Zink. Geheimer Juſtizrat Oscar Heinrich Caſſel, Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts zu Berlin. Vorſtehende in das Notariatsregiſter des Jahres Neunzehnhundertundneun unter Nummer 400 ein⸗ getragene Verhandlung wird hiermit zum erſten⸗ mal ſtempelfrei für die Stadgemeinde Charlotten⸗ burg mit dem Bemerken ausgefertigt, daß die zweite Ausfertigung dem Kaufmann Herrn Carl Zink zu Berlin, Helgoländer Ufer 2, erteilt iſt. Berlin, den 24. Dezember 1909. Geheimer Juſtizrat Oscar Heinrich Caſſel, Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts zu Berlin. (I. S.)