lich veranlagten Steuerſätze und 100 % der in den Gewerbeſteuerklaſſen III und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze § 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes), die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 193,89 % der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer ⸗ 2,75 %% des ge⸗ meinen Wertes der bebauten und 5,5 % des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke; d) im Rechnungsjahre 1910 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IY und ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1909 auf⸗ gekommenen Warenhausſteuer ausreicht — auch der unteren Stufen der in der Klaſſe 1I1 veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1910 auf⸗ kommende Warenhausſteuer wird im Rech⸗ nungsjahre 1911 zur Deckung des Gewerbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III verwendet; die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100 % der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1 %, die Gebühr für die Be⸗ ſeitigung des Hausmülls auf 0,9 % feſtgeſetzt. Die vorgeſchlagene Verteilung des Steuer⸗ bedarfs auf Realſteuern und Einkommenſteuer ſtellt eine Abweichung von den im § 54 des Kom⸗ munalabgabengeſetzes enthaltenen Vorſchriften dar, nach welchen die vom Staate veranlagten Real⸗ ſteuern in der Regel mindeſtens zu dem gleichen und höchſtens zu einem um die Hälfte höheren e) 8 Prozentſatze zur Kommunalſteuer heranzuziehen ſind, als Zuſchläge zur Staatseinkommenſteuer erhoben werden. Dieſe Abweichung, die der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes und der Zu⸗ ſtimmung der Miniſter des Innern und der Finanzen bedarf, iſt lediglich eine Folge der bereits in den Vorjahren gehandhabten ſtärkeren Heranziehung des unbebauten Grundbeſitzes zur Grundſteuer gegenüber dem bebauten Grundbeſitze. Das Aufkommen an Gemeindegrundſteuer vom bebauten Grundbeſitz iſt ſo bemeſſen, daß es einem Zuſchlage von 150 % des ſtaatlich ver⸗ anlagten Gebäudeſteuerſolls, wie ihn der § 54 des Kommunalabgabengeſetzes zuläßt, gleichkommt. Um das dieſem Zuſchlag entſprechende Steuer⸗ aufkommen zu erreichen, ſind 2,75 % vom ge⸗ meinen Werte der bebauten Grundſtücke als Ge⸗ meindegrundſteuer zu erheben. Der Steuerſatz für den unbebauten Grund⸗ beſitz iſt, wie in den Vorjahren, doppelt ſo hoch bemeſſen wie der für den bebauten Grundbeſitz. Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrundſteuer iſt in derſelben Weiſe wie im Vorjahre vorgenommen worden. Danach ſoll die Abſtufung der Gewerbe⸗ ſteuerſätze von 150 %, für die Pflichtigen der Klaſſen 1 und I1 und von 100 , gegen 131,62 % im Vorjahre) der ſtaatlich ver“ 36 % für die Pflichtigen der Klaſſen III und Iv beibehalten werden, woraus ſich ein Aufkommen an Gemeindegewerbeſteuer ergibt, welches einem Zuſchlage von 132,68 % anlagten Gewerbeſteuer entſpricht. Der nach Abzug des Ertrages aus der .½ 4 . bleibende Reſt des Realſteuerbedarfs ſoll, bisher, durch die Gemendegtſer mgchrach werden. 2 3 Infolge der ſtärkeren Lerangiehung der Grundſteuer wegen der geringeren Belaſtung der Gewerbeſteuer und außerdem infolge des Mehr⸗ aufkommens aus der Grundſteuer vom unbebauten Grundbeſitze tritt für die Gemeindegrundſteuer eine Belaſtung ein, welche der Erhebung eines Zuſchlages von rund 193,89 % (gegen 201,28 % im Vorjahre) der Staats⸗Grund⸗ und Gebaäude⸗ ſteuer entſprechen würde. Zu der Belaſtung des ſtaatlichen Solls mit mehr als 181,26 % ſowie zu der geringeren Belaſtung der Staats⸗Gewerbe⸗ ſteuer iſt in Gemäßheit der §§ 55, 56 und 57 des Kommunalabgabengeſetzes die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes und die Zuſtimmung der Mi⸗ niſter des Innern und der Finanzen erforderlich. Abdrücke des Etats werden vom 5. Februar ab 90 die Mitglieder der ee verteilt werden. h a rrtkenbucg den 30. Januar 1910 Der Magiſt rat. Schuſtehrus. Schol 6. V. F. 1234709. Zu Druckſache Nr, 23. (Vorlage bet r. Bew i1Iigung der in den Etatsent wurf für 1910 be i m Kapitel XIV — Abſch n. 5und 6 — ein⸗ geſtellten Mehrforderungen.) Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, den in den Etatsentwurf für das Rechnungs⸗ jahr 1910 — Kapitel XIV Abſchn. 5 und 6 der Ausgabe — eingeſtellten Erhöhungen und Neubewilligungen von Zuſchüſſen zu Wohlfahrtsveranſtaltungen und Mitglieder⸗ beiträgen an Vereine von zuſammen 35 319 ℳ bei Gelegenheit der Etatsberatungen zu⸗ zuſtimmen. Die Stadtverordnetenverſammlung hat gelegentlich der vorjährigen Etatsberatungen den Wunſch ge⸗ äußert, der Magiſtrat möge die Bewilligung von Mehrforderungen zu den Abſchnitten 5 und 6 des Kapitels XIV künftig mittels beſonderer Vorlage beantragen, weil es bei den Beratungen an dem zur Beurteilung der Verhältniſſe erforder⸗ lichen Material fehle, da die Spalte „Erläuterungen“ des Etats nur wenige hierauf bezügliche Angaben enthalte. Wir kommen mit unſerm Antrage dieſem Wunſche nach. In dem Etatsentwurf für 1910 ſind in den genannten Etatsabſchnitten 2.741 Mehrforderungen vorgeſehen: Erhöhung der Jahresbeiträge: 1 Beitrag für die Unfallſtationen — Abſchu. 5 Nr. 1 ⸗: 2 000.ſ 9) Lerabreichung von Frühſtück an Schul⸗ kinder — Abſchn. 5 Nr. 7 — 1240 „ 0) desgl. von Mittageſſen — Abſchn. 5 Nr. 8 3 325 „ d) Vereinigung der Wohltätigkeitsbe⸗ ſtrebungen zur Deckung der Koſten der r e., Abſchn. 5 r. 170 — 7 , , e, e, , e, , 11 Seite 7 565