Bei Übernahme eines Anteils der Samm⸗ lung würden 1700 ℳ zu zahlen ſein (1 Kr. 6. W. — 0,85 ). Z3u v: Der Verein „Säuglingsheim“ hat durch Vertrag vom 11. Juli 1906 von der Witwe Alexander⸗Katz und Mitbeſitzern das Grundſtück Rüſternallee 24 für den Kaufpreis von 78 400 ℳ erworben. Die Auflaſſung hat am 29. September 1906 ſtattgefunden. Der Verein hat das Grunſtück zu dem Zwecke angekauft, um darauf ein Säuglings⸗ und Mütter⸗ heim zu errichten, in dem bedürftige uneheliche Mütter, ſowie auch eheverlaſſene Frauen mit ihren Säuglingen für die erſten Monate nach der Entbindung unentgeltlich und ſpäter gegen geringe Bezahlung Unterkunft und Pflege erhalten ſollen. Die Mittel zur Erwerbung des Grundſtücks und zur Errichtung des Baues ſind durch die private Wohltätigkeit aufgebracht worden. Die Gebäude wurden am 28. Oktober 1908 in Benutzung ge⸗ nommen. Der Verein hat ſich durch den Kauf⸗ vertrag zur Zahlung der Umſatzſteuer verpflichtet. Er ſelbſt iſt zwar als milde Stiftung gemäß § 6 der Umſatzſteuerordnung von dieſer Steuer befreit. Nach § 1 Abſatz 4 der vorbezeichneten Steuer⸗ ordnung haben jedoch die Verkäufer die Hälfte der Umſatzſteuer zu zahlen, die auf 784 ℳ feſt⸗ geſetzt iſt, und deren Erſtattung dem Verein auf Grund jener vertraglichen Feſtſetzung obliegt. Die vom Verein erbetene Niederſchlagung dieſes Teiles der Umſatzſteuer iſt aus grundſätzlichen Erwägungen 41— nicht angängig. Er hat daher gebeten, ihm eine Unterſtützung in Höhe der Umſatzſteuer, alſo von 784 ℳ., zu gewähren. Mmit Rückſicht darauf, daß der Verein „Säug⸗ lingsheim“ nicht dem Erwerbe, ſondern nur der öffentlichen Wohltätigkeit dient, daß er im weſent⸗ lichen auf die Unterſtützung mildtätiger Gönner angewieſen iſt, und durch die Zahlung der Um⸗ ſatzſteuer von 784 ℳ erheblich belaſtet werden würde, empfiehlt es ſich, ihm die erbetene einmalige Unterſtützung zu gewähren. Die vor Aufſtellung des Etatsentwurfes an⸗ geſtellte Prüfung, ob die Weitergewährung der bisher gezahlten Beiträge an die Vereine ſich noch rechtfertige, hat zur Streichung folgender 2 Anſätze geführt: 1909 — Abſchn. 5 Nr. 14. — Dem Verein der weſtlichen Berliner Vororte zum Schutze der Kinder gegen Ausnutzung und Miß⸗ handlung 1200 ℳ 1909 — Abſchn. 5 Nr. 37. — Der Kindererholungs⸗ ſtätte Weſtend, Entſchädigung für das bisher von den Charlottenburger Waſſer⸗ werken G. m. b. H. koſtenlos gelieferte Waſſer 200 . Charlottenburg, den 9. Februar 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. Schol tz. , , , V. F. 1251/09. Charlottenburg, den 11. Februar 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Monotypeſatz und Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg.