— 16 —— 2. Der Erlös von 494 ℳ, der ſich aus dem 2 Größenunterſchied der Flächen ergibt, iſt dem Sonderetat Nr. 1 zuzuführen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat das in der Gemarkung Staaken belegene, im Grund⸗ buch von Staaken Band 9 Blatt Nr. 258 einge⸗ tragene Grundſtück ſ. 3t. erworben, um darauf einen Graben anzulegen, der geeignet iſt, das etwa von unſern Rieſelfeldern im Norden und Weſten abſtrömende unterirdiſche Waſſer abzufangen und der Havel zuzuführen. Dieſer Graben iſt z. 3t. an ſeinem oberen Ende und auch auf der auszu⸗ tauſchenden Fläche noch nicht hergeſtellt, muß aber im Bedarfsfalle angelegt werden. Die Par⸗ zelle zu 1 Straßenland der vom Kreiſe auszubauenden Strecke der Döberitzer Heerſtraße einbezogen. Hierdurch ſind wir gezwungen, der Verlängerung des Ab⸗ fangegrabens eine andere Trace zu geben. Der Kreis Oſthavelland iſt an uns mit dem Antrage herangetreten, von dem vorbezeichneten Graben⸗ 662, 724, 723 d 328 25 10 10 und 10 zuſammen 3924 qm auszutauſchen gegen die ſüd⸗ lich davon belegenen Parzellen 20 und des Grundſtücks Band 2 Blatt Nr. 45 des Grund⸗ buchs von Staaken mit zuſammen 3430 qm, welche der Kreis Oſthavelland von der Julius Lazarus⸗ Stiftung anzukaufen beabſichtigt. Der nicht un⸗ mittelbar in die Heerſtraße fallenden Flächen, 724, 723 328 24 10. 10 und 10 bedarf der Kreis zum Austauſch gegen die vom Molkereibeſitzer Krüger zur Heerſtraße zu ziehenden Parzellen. Den Unter⸗ ſchied von 494 qm in den Flächengrößen, die amt⸗ lich vermeſſen ſind, hat der Kreis Oſthavelland mit 1 ℳ für das Quadratmeter zu bezahlen (ſ. § 1, zweiter Abſatz der nachſtehenden abgedruckten Ver⸗ handlung vom 29. September 1909). Im Hinblick auf die Verlängerung des nördlichen Abfangegra⸗ des Grabengeländes wird in das gelände die Parzellen mit Parzellen bens beſtehen keine Bedenten, das Ange bot des Kreiſes anzunehmen und die fraglichen Parzellen auszutauſchen. Bei der Preisbemeſſung für die mehr abzutretenden 494 qm haben wir auf der einen Seit berückſichtigt, daß der Austauſch einem öffent⸗ lichen Unternehmen dienen ſoll, anderſeits die Selbſtkoſten durch den Kaufpreis mehr als gedeckt werden. In Übereinſtimmung mit der Kanaliſations⸗ deputation erſuchen wir, unſerem Antrage zuzu⸗ ſtimmen. In dem Beſchluſſe der Verſammlung bitten wir anzugeben, mit welcher Stimmenmehrheit er zuſtande gekommen iſt, da wir dieſer Angaben für die bei dem Bezirksausſchuß nachzuſuchende Ge⸗ nehmigung bedürfen. Ein Lageplan der auszutauſchenden Flächen befindet ſich loſe bei den Akten. Charlottenburg, den 28. Januar 1910. Der Mag iſtr a t. Schuſtehrus. Bredt ſchneider. a i er. X. A 41. auszutauſchenden Verhandelt Nauen, den 29. September 1900. Vor dem gemäß Artikel 12 § 2 des Preußiſchen Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 durch Ermächtigung des Kreisausſchuſſes in Nauen vom 8. November 1901 für die Beurtundung von BVerträgen beſtimmten Kreisausſchußoberſekretär Auguſt Miericke in Nauen, der hiermit verſichert, daß keine der in den Paragraphen 170 und 171 des Reichsgeſetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar⸗ keiten vom 17. Mai 1899 aufgeführten Gründe für ſeine Ausſchließung von der Mitwirkung bei der Beurkundung vorliegen, erſchienen heute bekannt und verfügungsfähig: der Königliche Regierungsaſſeſſor Graf Hue de Grais aus Nauen und erklärt: Als Vertreter des Kreiſes Oſthavelland mache ich, vorbehaltlich der Zuſtimmung des Kreis⸗ ausſchuſſes, der Stadtgemeinde Charlottenburg folgendes Angebot: § 1. Der Kreis Oſthavelland verpflichtet ſich, das in der Gemarkung Staaken belegene, jetzt der Julius Lazarus⸗Stiftung gehörige Gelände, welches in dem beiliegenden Plane mit 1.2.3.4. 1. und 5. 6. 7.5. umſchrieben iſt, zu erwerben und unent⸗ geltlich, ſchulden⸗ und laſtenfrei an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg aufzulaſſen unter der Bedingung, daß die Stadtgemeinde Charlottenburg von den in dem Plane gelb angelegten Grundſtücken die Parzellen 1.) I. H. R. P. K. I. und D. E. F. G. §. D. ſowie 2.) die Parzellen D. P. R. §. D. und 8.9. 10.8. an den Kreis Oſthavelland unentgeltlich, ſchulden⸗ und laſtenfrei aufläßt und bereit iſt, die unter 2 genannten Parzellen einem Dritten, nämlich der Julius Lazarus⸗Stiftung direkt aufzulaſſen. Falls durch die amtliche Vermeſſung der aus⸗ zutauſchenden Parzellen feſtgeſtellt werden ſollte, daß die von der Stadtgemeinde Charlottenburg abzutretenden Flächen größer ſind, als diejenigen, welche ſie erhält, zahlt der Kreis Oſthavelland für die Differenz 1,00 Mark Eine Mark) pro qm an die Stadt Charlottenburg. § 2. 1722 Die gegenſeitigen Auflaſſungen haben ſofort nach erfolgter Vermeſſung und Anfertigung des Auflaſſungsmaterials zu geſchehen. § 3. Das der Stadtgemeinde Charlottenburg zu⸗ gec. Kaufgeld wird ſofort nach der Auflaſſung gezahlt. § 4. Abgaben, Laſten und Rechte gehen vom Tage der Auflaſſung ab auf den neuen Eigentümer über. § 5. Die durch den Tauſchvertrag entſtehende Koſten trägt der Kreis Oſthavelland. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat dem Kreiſe Oſthavelland die Benutzung des ihr gehörigen Geländes, ſoweit es für den Bau der Döberitzer Heerſtraße gebraucht wird, ſchon vor Durchführung der Auflaſſung zu geſtatten. 2 7