Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadt⸗ ſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. Setpember 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung ab⸗ gebe. 2. Der Gemeindevorſteher Wilhelm Schreiber aus Sommerfeld im Kreiſe Oſthavelland, als Vertreter der Separationsintereſſenten von Sommerfeld. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig, von Perſon aber nicht bekannt; über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch die von dem Erſchienenen vor⸗ gelegten Vollmachten der Königlichen General⸗ kommiſſion zu Frankfurt a. O. vom 22. Oktober 1901 und vom 26. Juni 1906, ſowie durch eine Beſcheinigung des Amtsvorſtehers zu Sommerfeld vom 11. Januar 1910. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg, ſowie vorbehaltlich der Genehmigung der Königlichen Generalkommiſſion für die Provinzen Brandenburg und Pommern zu Frankfurt a. O. folgenden Vertrag: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat ein in der Gemarkung Sommerfeld belegenes Wald⸗ gelände von 360 Morgen erworben. Dieſes Gelände wird von einem öffentlichen Wege, dem ſogenannten Seefichtenwege, durchſchnitten. Die Stadtgemeinde beabſichtigt, dieſen Weg käuflich zu erwerben und einzuziehen. 5 Gemeinſchaftliche Eigentümer des Seefichten⸗ weges ſind nach dem Rezeß vom 21. November 1856/¾10. Dezember 1857 die an der Separation aus dieſem Rezeß bezeiligten 10 Bauern. Der Weg iſt in der Fürſtenhaupt'ſchen Se⸗ parationskarte vom Jahre 1846 mit Nr. 13 be⸗ zeichnet und im § § des Rezeſſes unter den neu an⸗ gelegten Wegen mit einem Flächeninhalte von 2 Morgen 169 Quadratruten aufgeführt. Im § 10 iſt ſeine Breite auf 2 Ruten angegeben. Der Erſchienene zu 2 verkauft hiermit namens der Separationsintereſſenten von Sommerfeld die oben bezeichnete, auf dem hier beigefügten Lageplan mit den Buchſtaben a bc defg hikImun oa um⸗ ſchriebene Wegefläche an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg. 22 § 2. Der Kaufpreis wird auf 750 ℳ in Worten: „ſiebenhundert fünfzig Mark“ für einen Morgen feſtgeſetzt. Maßgebend für die Berechnung des Kauf⸗ preiſes iſt die in dem Rezeß vom 21. November 1856/10. Dezember 1857 angegebene Flächen⸗ größe von 2 Morgen 169 Quadratruten. Geſamtkaufpreis beträgt danach 2204,17 ℳ, in 48 Der Worten: „zweitauſend zweihundert vier Mark 17 Pfennig.“ Die Zahlung des Kaufpreiſes erfolgt an dem der Auflaſſung folgenden Werktage durch die Poſt an den Gemeindevorſteher in Sommerfeld nach Vorlage einer Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters, daß die Auflaſſung gemäß den Be⸗ ſtimmungen dieſes Vertrages erfolgt iſt. § 3. Der Verkäufer verpflichtet ſich, ſeinerſeits alles zu tun, was zur Beſeitigung der öffentlichen Eigenſchaft und zur Einziehung des Seefichten⸗ weges erforderlich iſt. Insbeſondere hat er die darauf bezüglichen Verhandlungen zu führen. § 4. Die Auflaſſung der verkauften Wegefläche an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung der Käuferin von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Königliche Generalkommiſſion zu erfolgen, und zwar — abgeſehen von Laſten öffentlich rechtlicher Natur — ſchulden⸗ und laſtenfrei. Die Übergabe des Weges gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. 2 § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Auflaſſung trägt die Stadtgemeinde. Es wird jedoch gemäß § 5d des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895/30. Juni 1909 Stempelfreiheit in Anſpruch genommen, weil das Gelände zur Er⸗ richtung einer öffentlichen Krankenanſtalt be⸗ ſtimmt iſt. Die Umſatzſteuern trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt ab⸗ hängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlottenburg, ſowie von der Genehmigung durch die Königliche Generalkommiſſion für die Provinzen Brandenburg und Pommern in Frank⸗ furt a. O. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. Mai 1910 erteilt und den Vertrag⸗ ſchließenden ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Wilhelm Schreiber. Richard Lerch e, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 34. Vorlage betr. Verbandstag Deutſcher Berufs⸗ feuerwehren im Fahre 1910. Urſchriftlich mit einem Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem vorbereitenden Komitee für den im Juni 1910 in Groß⸗Berlin ſtattfindenden Verbandstage Deutſcher Berufsfeuerwehren werden die Mittel für Herrichtung eines Früh⸗