Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklä⸗ rungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung abgebe; 2. a) das ſtellvertretende Vorſtandsmitglied Dr Leo Neumann, wohnhaft in Berlin, b) der Prokuriſt Fritz Thielecke in Char⸗ lottenburg, handelnd gemeinſchaftlich für die Aktiengeſellſchaft in Firma „Neue Boden⸗Aktiengeſellſchaft in Berlin, Han⸗ delsregiſterauszug vom 15. Januar 1910 überreichend. Der Erſchienene zu 22 iſt von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewiß⸗ heit durch Einſicht in die von ihm vorgelegte notariell beglaubigte Vollmacht des Herrn Bernhard Bach⸗ ſtein in Berlin. Der Erſchienene zu 2b iſt per⸗ ſönlich bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 29 1. Die Neue Boden⸗Aktiengeſellſchaft zu Berlin, welche in Nachfolgendem Unternehmerin genannt wird, verpflichtet ſich für ſich und die in Frage kommenden Grundſtückseigentümer, den auf an⸗ liegendem Lageplan vorgeſehenen, mit den Buch⸗ ſtaben A B 0 D E FTG H A umſchriebenen Platz an der Kuno⸗Fiſcher⸗Straße ſofort nach Rechtswirk⸗ ſamkeit dieſes Vertrages an die Stadtgemeinde Charlottenburg unentgeltlich, laſten⸗ und pfand⸗ frei aufzulaſſen. Außerdem verpflichtet ſich die Unternehmerin, zu beiden Seiten dieſes Platzes einen Streifen von je 6 m Breite in parallelem Abſtande zu dem durch die Buchſtaben 4 B C bzw. F G H bezeichneten Teile der Fluchtlinien des Platzes unbebaut liegen zu laſſen und dieſe Streifen als Vorgarten herzuſtellen und dauernd zu unter⸗ halten. Die letztere Verpflichtung iſt nach Abſchluß des Vertrages grundbuchlich an erſter Stelle ſicher⸗ zu ſtellen. Die Vorgartengitter auf dem Platz ſind nach Entwürfen herzuſtellen, die der Zuſtim⸗ mung der Stadgemeinde bedürfen. Ferner verpflichtet ſich die Unternehmerin, bei der Bebauung die in dem Plan angegebenen, in das Kataſter zu übernehmenden Grenzlinien a bed und ef innezuhalten und eine dieſe Ver⸗ pflichtung ſichernde Eintragung mit dem Range vor allen Eintragungen der Abt. III in das Grund⸗ buch zugunſten der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg in folgendem Wortlaut zu bewirken: „Die Parzellen 4 ſind un⸗ bebaubar und dürfen nur unter ſinngemäßer Anwendung der jeweilig für die Unterhaltung bebauungsplanmäßiger Vorgärten beſtehenden Polizei⸗Vorſchriften wie Vorgärten benutzt werden Eingetragen auf Grund des Vertrages vom . . . . .. jzugunſten der Stadtgemeinde Charlottenbug. Hiergegen iſt die Eintragung, betreffend die Unbebaubarkeit eines 25 m breiten Gelände⸗ ſtreifens, zu löſchen. Eine Überſchreitung der Baugrenze durch Erker und Riſalite iſt mit Genehmigung des Ma⸗ giſtrats zuläſſig, wenn anderſeits im Sinne der beigehefteten Grundriſſe entſprechende Rücklagen hinter der Baufluchtlinie vorgeſehen werden. Zu beachten iſt dabei, daß nach dem jetzigen Grundriß⸗ 51 Schema eine Parzelle zugunſten oder ungunſten der anderen vor⸗ oder zurücktreten muß. Für eine derartige Überſchreitung ſind deshalb ſpezielle Projekte im Baufall vorzulegen. Ver⸗ ſagt der Magiſtrat die Genehmigung, ſo iſt der Eigentümer etwaige Erker und Riſalite auszu⸗ führen nicht berechtigt. 7 Die mit der Unbebaubarkeit belaſteten Grund⸗ ſtücksflächen verbleiben grundbuchmäßig im Grund⸗ ſtücksverbande der zugehörigen, zwiſchen der Kuno⸗ Fiſcher⸗Straße und dem Lietzenſee belegenen Bau⸗ ſtellen und werden daher, wie die Stadtgemeinde hiermit ausdrücklich anerkennt, bei Ermittlung der bebaubaren Fläche mit berückſichtigt. § 2. Die Unternehmerin verpflichtet ſich, die Straßen⸗, Platz⸗ und See⸗Fronten der auf den Grundſtücken Band 44 Blatt Nr. 1940 und Band 51 Blatt Nr. 2138 zu errichtenden Gebäude im all⸗ gemeinen nach den hier angehefteten Plänen im Grundriß und Aufbaulinien auszuführen. Während an der Kuno⸗Fiſcher⸗Straße Dach⸗ bzw. Giebel⸗ aufbauten erwünſcht ſind, kommt es bei den See⸗ Faſſaden darauf an, die großen Höhen durch ſolche Aufbauten nicht noch mehr zu ſteigern. Es iſt dort lediglich auf einen geſunden Anſchluß und eine ab⸗ wechſelnde Fluchtlinie der Dächer Bedacht zu nehmen. Die vorgenannten Pläne können in ihren Frontanſichten lediglich als einheitliche Idee be⸗ trachtet werden, die im ſpeziellen beſonderer Durch⸗ arbeitung bedarf und ausgereiftere weitere Vor⸗ lagen nötig macht. Es müſſen deshalb außerdem noch für jede einzelne Bauparzelle die für die Aus⸗ führung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außen⸗ ſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1. 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorgelegt und gleichzeitig die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte, ſowie ein kurz gefaßter Erläuterungs⸗ bericht beigefügt werden. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden, ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang dieſes Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ nahmen irgendwelcher Art die verlangten Ande⸗ rungen nicht mehr zuließen, oder daß die Ande⸗ rungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Unternehmerin oder ihre Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Ma⸗ giſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt haben.