5 2 — Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ geſtellt. Die Unternehmerin verzichtet deshalb auf gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 2 Wochen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig, oder von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Unternehmerin für jeden Fall eine Vertrags⸗ ſtrafe von 2000,— ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Unter⸗ nehmerin, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo auf⸗ zuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern zur Pflicht zu machen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadtgemeinde Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet die Unternehmerin aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus. 9 3. Der Magiſtrat Charlottenburg verpflichtet ſich und iſt berechtigt, die förmliche Feſtſetzung von Bau⸗ und Straßenfluchtlinien für den neuen Platz an der Kuno⸗Fiſcher⸗Straße nach Maßgabe des anliegenden Planes (Plan 1) zu betreiben. Mit der Feſtſetzung der Bau⸗ und Straßen⸗Flucht⸗ linien iſt die nach § 1 verlangte grundbuchliche Ein⸗ tragung bezüglich der Vorgärten zur Löſchung zu bringen. Wenn die Feſtſetzung der Fluchtlinien von den Genehmigungs⸗Inſtanzen verſagt werden, oder ſonſt eine Schwierigkeit oder Verzögerung dabei entſtehen ſollte, ſo kann die Unternehmerin daraus keinerlei Schadenserſatzanſprüche gegen die Stadt⸗ gemeinde herleiten; auch iſt die Unternehmerin nicht befugt, in ſolchem Falle vom Vertrage zurück⸗ zutreten. Die Regulierung und Kanaliſierung des Platzes, mit Ausnahme der Erdarbeiten, welche die Unter⸗ nehmerin ſelbſt auszuführen hat, erfolgt, ſobald die Auflaſſung des Platzlandes ſtattgefunden hat (vgl. § 1 Abſ. 1) durch den Magiſtrat für Rechnung und auf Koſten der Unternehmerin nach den Grund⸗ ſätzen, die für die Aufſchließung des Geländes Witzleben in den mit der Terain⸗Aktiengeſellſchaft Part Witzleben abgeſchloſſenen Verträgen vom 17. Juni 1901, 19. Juni 1901, 24. Juli 1901, 17. Juni 1902 und 11. Februar 1903 maßgebend ſind: jedoch hat die Unternehmerin auch die Koſten aller gärtneriſchen Anlagen, Brüſtungsmauern, Treppen uſw. auf dem Platz zu tragen. Vor den Fronten des Platzes werden Zufahrtſtraßen nicht her⸗ das Recht, Zufahrten nach dem Platz anzulegen. Dagegen werden Zugänge zur beſſeren Aus⸗ nutzung der Grundſtücke geſtattet. Nach erfolgter Auflaſſung des Platzlandes wird der Magiſtrat Baugeſuchen nicht widerſprechen, welche die Anlegung von Bauwichen auf dem zwiſchen der Kuno⸗Fiſcher⸗Straße und dem Lietzen⸗ ſee belegenen Grundſtücken nicht vorſehen. Nach erfolgter Anlegung des Platzes iſt der Magiſtrat ferner verpflichtet, die Löſchung der diesbezüglichen auf Band 44 Blatt Nr. 1940 und Band 51 Blatt Nr. 2138 in Abteilung II unter Nr. 3 zugunſten der Stadtgemeinde eingetragenen Laſt zu be⸗ willigen und zu beantragen. § 4. Für die Erfüllung der durch § 3 dieſes Ver⸗ trages begründeten Verpflichtungen der Unter⸗ nehmerin ſtellt dieſe Kaution in Höhe von 40 000,— ℳ, welche nach erfolgter Anlegung des Kuno⸗Fiſcher⸗Platzes freizugeben iſt. Die Stellung der Kaution kann nach Wahl der Unternehmerin in bei der Reichsbank lombardfähigen Effekten oder durch Hinterlegung eines von einer Großbank ausgeſtellten Avalwechſels erfolgen. 5 55. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages im weiteſten Umfange trägt die Unternehmerin. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig, ſowie auch da⸗ von, daß die Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witz⸗ leben i. Liqu. dieſem Vertrage in allen Punkten beitritt. Werden dieſe Genehmigungen bis zum 15. Mai 1910 nicht erteilt und bis dahin der Unter⸗ nehmerin mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien irgendwelche Rechte aus dieſem Vertrage her⸗ leiten. Neue Boden⸗Aktiengeſellſchaft: Dr Leo Neumann. Fritz Thielecke. Her mann Graupe. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus, als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 37. Borlage betr. Beſchiclung der Deutſchen Unter⸗ richtsausſtellung auf der Weltausſtellung in Brüſſel 1910. Urſchriftlich mit Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Beteiligung an der Deutſchen Unterrichts⸗ ausſtellung auf der Weltausſtellung in Brüſſel 1910 wird genehmigt. 2. Die entſtehenden Koſten werden bis zur Höhe von 2000 ℳ bewilligt. Dieſer Betrag iſt dem Dispofitionsfonds für 1909 zu ent⸗ nehmen. Auf der Weltausſtellung in Brüſſel 1910 wird eine Deutſche Unterrichtsausſtellung veranſtaltet, durch welche in gedrängter Form charakteriſtiſche Züge und Neuerungen auf dem Gebiete des