——— 57 —— Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats ,, vom 29. März 1901. vvoraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung abgebe; für die Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liquidation zu Berlin, deren allein vertretungsberechtigter Vorſtand Kommerzienrat Werner Eichmann in Char⸗ lottenburg. Der Erſchienene zu 2 Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 941. Die Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben iſt eingetragene Eigentümerin des zu Charlotten⸗ burg am Königsweg belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 178 Blatt Nr. 6145 verzeichneten Grundſtücks. Von dieſem Grundſtück verkauft ſie hiermit die auf dem an⸗ gehefteten Lageplan mit den Buchſtaben A. B. C. D. A. umſchriebene Fläche, wie ſie ſteht und liegt, an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 0 iſt geſchäftsfähig und von § 2. Die verkaufte Fläche hat eine ungefähre Größe von 1515,75 Quadratruten. Der Kaufpreis be⸗ trägt 1300 ℳ., wörtlich: „Eintauſenddreihundert Mark“ für jede Quadratrute, mithin im ganzen ungefähr 1 970 475 ℳ. Behufs Ermittelung des aus dieſem Einheits⸗ preiſe ſich ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das verkaufte Grundſtück nach vor⸗ heriger Benachrichtigung der Verkäuferin durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Für die Berechnung des Kauf⸗ preiſes kommt nur der von dieſem Landmeſſer feſtgeſtellte tatſächliche Flächeninhalt in Betracht. § 3. Der Geſamtkaufpreis wird der Käuferin vom Tage der Auflaſſung ab auf 3 Jahre geſtundet gegen kalendervierteljährlich nachher zu zahlende Zinſen von 3½ %. Am Fälligkeitstage des Kauf⸗ geldes iſt dieſes auf der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg an die Geſellſchaft zu zahlen. § 4. 14. Die verkaufte Fläche iſt ſchulden⸗ und bis auf die zugunſten der Stadtgemeinde eingetragenen Laſten in Abteilung II des Grundbuchs laſtenfrei, ſowie pacht⸗ und mietsfrei binnen vier Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magi⸗ ſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Beſchaffung der Kataſtermaterialien über⸗ nimmt die Stadtgemeinde auf eigene Koſten. — 9. Beſitz, Nutzungen und Laſten des verkauften Grundſtücks gehen von der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde Charlottenburg über. Die ubergabe des verkauften Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als bewirkt. . . . . Die Vertäuferin verpflichtet ſich, für ſich und Derſelbe ſchickte zugekehrten Wände und Giebel des auf dem im Südweſten unmittelbar angrenzenden Grundſtück zu errichtenden Gebäudes nicht anders als archi⸗ tektoniſch ſchön und würdig auszugeſtalten, und zwar derart, als wenn ſie Fronten an herrſchaftlich be⸗ bauten Straßen bildeten. Sie verpflichtet ſich, von dem zu errichtenden Gebäude die für die Aus⸗ führung beſtimmten Entwürfe, insbeſondere der betreffenden, Außenſeite mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurzgefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungs⸗ bericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Ver⸗ wendung, Oberflächenbehandlung und Farbe ent⸗ alten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ nahmen irgend welcher Art die verlangten Ande⸗ rungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat ſich innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Ande⸗ rungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Außerungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Ent⸗ wurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem die Verkäuferin oder ihr Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb § Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Ba des betreffenden Grundſtücks begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Be⸗ dingungen abgewichen, ſo hat die Verkäuferin eine Vertragsſtrafe von 3000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die im § 9 bezeichnete Generalkaution mit verhaftet. Im Falle der Veräußerung des angrenzenden Grundſtücks verpflichtet ſich die Verkäuferin, vor⸗ ſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Char⸗ lottenburg dem Käufer ſo aufzuerlegen, daß dieſer ihre Rechtsnachfolger die dem gekauften Grundſtück unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Char⸗