58 lottenburg verpflichtet wird und die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleich⸗ zeitig iſt dem Käufer die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ſeinem Käufer aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadtgemeinde Charlottenburg über⸗ nommenen Verpflichtung ſeitens des Käufers ſcheidet die Verkäuferin aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus. Unter derſelben Vorausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Verkäuferin frei, wenn das angrenzende Grundſtück verkauft wird und der Käufer ein Erſatzpfand von 3000 ℳ hinterlegt. § 7. Die Verkäuferin verpflichtet ſich ferner, das dem gekauften Grundſtück im Südweſten unmittel⸗ bar angrenzende Grundſtück nur ſo zu bebauen, daß die Gebäude und Gebäudeteile von der Grenze des ſtädtiſchen Grundſtücks überall mindeſtens 6 m abbleiben. Nach dem Grundſtück der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg hin iſt das angrenzende Grundſtück im Falle der Bebauung mit einer den beſtehenden polizeilichen Vorichriften über Vor⸗ gärteneinfriedigungen entſprechenden Umwährung zu verſehen. Die Fläche zwiſchen der Einfriedigung und den zu errichtenden Gebäuden iſt den polizei⸗ lichen Vorſchriften entſprechend als Vorgarten anzulegen und dauernd zu unterhalten. Dieſe Verpflichtungen hat die Verkäuferin gleichzeitig bei der Auflaſſung grundbuchlich ſicherzuſtellen, und zwar mit dem Range vor allen Eintragungen in Abteilung I1 und III des Grundbuchs des an⸗ grenzenden Grundſtücks, ſoweit es ſich nicht um Eintragungen für die Stadt Charlottenburg ſelbſt handelt. § 8. (Geſtrichen.) § 9. Für die durch dieſen Vertrag begründeten Verpflichtungen der Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben haftet die von der Geſellſchaft für die Aufſchließung von Witzleben bei der Stadtgemeinde hinterlegte Generalſicherheit von noch 749 000 ℳ in Höhe von 10 000 ℳ. § 10. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Auflaſſung der Grundſtücke (§ 2) ſowie die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Eine etwaige Reichswertzuwachsſteuer trägt die Terrain⸗ Aktiengeſellſchaft Park Witzleben. § 11. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. März 1910 erteilt und der Geſellſchaft ſchriftlich in der Form des § 56 Ziffer 8 der Städteordnung mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben i. L. Eichmann. Werner Eichmann. Otto Brabant. Beurkundet: Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 41. Vorlage betr. Wahl von Mitgliedern verſchiedener Verwaltungsdeputationen. 4 2 Bezeichnung 73 der E Deputation Name und Stand des Ausſcheidenden und Grund des Ausſcheidens. Bemertungen. 1] Deputation für den ſtäd⸗ tiſchen Arbeitsnachweis. Gieſe, Dreher, Arbeitnehmer, hat das Amt niedergelegt. Der neuzuwählende muß Ar⸗ beitnehmer ſein. Die ge⸗ mäß § 6 Abſ. 2 des Gemeinde⸗ beſchluſſes vom 10. 4. 1902 auf⸗ geſtellte Vorſchlagsliſte befindet ſich in den Akten Fach 2 Nr. 2 als Blatt 127. Die Wahl erfolgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1911.