—— 88 b) über die Verſorgung der Kolonie an der Heerſtraße mit Gas, c) über die Verſorgung der Kolonie mit Elektrizität abzuſchließen. Die Bewilligung der zur Ausführung der Verträge erforderlichen Mittel bleibt beſonderen Beſchlüſſen vorbehalten. Sofort nachdem die erſten Mitteilungen über die Gründung einer Kolonie an der Döberitzer Heerſtraße weſtlich der Charlottenburger Ge⸗ markungsgrenze in die Offentlichkeit gedrungen waren, iſt der Magiſtrat aus naheliegenden Gründen mit dem Forſtfiskus in Unterhandlungen über die Verſorgung der Kolonie mit Waſſer, Gas und Elektrizität durch Charlottenburger ſtädtiſche Werke eingetreten. Als wir die Verhandlungen auf⸗ nahmen, hatte der Fiskus die Verſorgung der Kolonie mit Waſſer bereits durch Vertrag mit den Charlottenburger Waſſerwerken geregelt. Noch nicht geregelt waren dagegen die Verſorgung der Kolonie mit Gas und Elektrizität, ſowie die Ent⸗ wäſſerung der Kolonie. Die Verhandlungen mit dem Forſtfiskus hierüber haben zu den hierunter abgedruckten Vertragsentwürfen geführt, welche der Stadtgemeinde Eharlottenburg für eine Reihe von Jahren das Monopol für die Lieferung von Gas und Elettrizität in der zu gründenden fis⸗ kaliſchen Kolonie derart ſichern, daß dieſe Monopol⸗ rechte auch bei Veränderung der kommunalen Zugehörigkeit der fiskaliſchen Anſiedlung beſtehen bleiben ſollen. Der Vertrag über die Entwäſſerung der Kolonie ſoll auf die Dauer geſchloſſen werden. Er hat öffentlich rechtlichen Charakter, da er mit Einverſtändnis der zuſtändigen Landespolizeibe⸗ hörde geſchloſſen werden ſoll. Sämtliche Verträge ſind unter dem Geſichtspunkt aufgeſtellt, der Stadt Charlottenburg eine angemeſſene Vergütung für ihre Leiſtungen zu gewähren. a) Vertrag wegen des Einbaues und des Betriebes der unter ir⸗ diſchen Druckrohrleitungen und des Anſchluſſes an die Charlotten⸗ burger Kanaliſation. Wie bereits in dem Schlußſatz der Vorlage vom 17. Januar 1908 (IX E 1655) — Druckſache Nr. 77 der Vorlagen für 1908 — ausgeführt, wird es notwendig, zur Verbindung unſerer Pump⸗ werke mit den Rieſelfeldern Carolinenhöhe⸗Gatow außer einem 3. Druckrohr, welches zurzeit ſtrecken⸗ weiſe in die Spandauer Chauſſee eingebaut wird, noch weitere Druckrohre zu verlegen, welche zweck⸗ mäßiger Weiſe in den Kaiſerdamm und die Dö⸗ beritzer Heerſtraße einzubauen ſind, da ſie in der Spandauer Chauſſee nicht mehr Platz finden. Das in der genannten Vorlage erwähnte Ein⸗ verſtändnis des Herrn Landwirtſchaftsminiſters mit der Verlegung von Druckrohrleitungen kommt jetzt zur vertraglichen Regelung. Der Stadt⸗ gemeinde wird das Recht erteilt, zwei unterirdiſche Rohrleitungen in die Döberitzer Heerſtraße zwiſchen der Gemarkungsgrenze Charlottenburg und der Dorfſtraße in Pichelsdorf mit Einſchluß der Brücke über die Ruhlebener Anſchlußbahn ſowie der beiden Brücken über den Stößenſee und die Havel ein⸗ zubauen und dauernd zu betreiben. Der Zeitpunkt für den Einbau der Druckrohrleitungen wird von der Stadt Charlottenburg beſtimmt und hängt von ihren Intereſſen ab. Eine Entſchädigung für die Benutzung des Straßenkörpers und der Brückenkörper hat die Stadtgemeinde nicht zu zahlen, weder an den Fiskus noch an ſeine etwaigen Rechtsnachfolger. Die Haftung für die infolge des Einbaus und des Betriebes der Anlage etwa erwachſenden Schäden hat dagegen die Stadt Charlottenburg zu über⸗ nehmen. Anderſeits hat alle Mehrkoſten, die in Rückſicht auf den Einbau der Druckrohrleitungen bei der Einrichtung der Straßen und Brücken aufzuwenden ſind, der Fiskus zu tragen, wogegen Charlottenburg die ihm infolge des Anſchluſſes der fiskaliſchen Anſiedlung an ſeine Kanaliſation entſtehenden Koſten zu tragen hat. Die übrigen Abmachungen über die Druckrohrle tungen ergeben ſich aus den Eigentumsverhältniſſen oder ſind techniſcher Natur und notwendiges Zubehör des Vertrages. Ihre Erläuterung erübrigt ſich hier. Abſchnitt B dieſes Vertrages regelt die Auf⸗ nahme der Schmutzwäſſer aus der Kolonie in die Kanaliſation der Stadt. Die Herſtellung, die Unterhaltung und der Betrieb der Kanaliſations⸗ anlagen innerhalb des fiskaliſchen Gebiets und des Zuführungskanals von der forſtfiskaliſchen Grenze bis zur nordöſtlichen Grenze des eiſen⸗ bahnfistaliſchen Geländes bei Punkt 4 des Ver⸗ tragsplanes Blatt 2 iſt Sache des Forſtfiskus. Die Aufnahme, Beſeitigung und Reinigung des zugeführten Waſſers iſt Sache der Stadtgemeinde Charlottenburg und erfolgt durch ein in der Nähe des Punktes 4 zu errichtendes Pumpwerk. Als Entſchädigung für die Entwäſſerung zahlt der Fiskus pro Kubikmeter der in die Charlottenburger Kanaliſation eingeleiteten Schmutzwaſſermengen 5 „, halbjährlich nachher. Der Vertrag wegen der Druckrohre und der Entwäſſerung iſt an ſich für die Dauer geſchloſſen. Die vertraglichen Abmachungen wegen der Ent⸗ wäſſerung erlöſchen jedoch, falls durch Beſtimmung der Aufſichtsbehörde die Aufnahme der Abwäſſer verboten oder durch höhere Gewalten der Betrieb des Pumpwerks oder der Schmutzwäſſerreinigungs⸗ anlagen unmöglich gemacht wird. b. Vertrag wegen Verſorgung der Kolonie mit Gas. Der Vertrag wird auf die Dauer von 50 Jahren vom 1. Oktober 1910 anfangend, alſo bis zum 30. September 1960, geſchloſſen. Die Stadt⸗ gemeinde erhält das ausſchließliche Recht der Verſorgung der Kolonie mit Gas. Die Herſtellung und Unterhaltung des Rohrnetzes und aller benötigten Zubehörung geſchieht durch die Stadt⸗ gemeinde auf deren alleinige Koſten. Anderſeits übernimmt die Stadt die Pflicht der Gaszuleitung für die Straßenbeleuchtung, wenn ein beſtimmter Jahresverbrauch (§8 chm) auf ein Meter Leitungs⸗ länge garantiert wird. Dort, wo eine Straßen⸗ beleuchtung durch Gas nicht ſtattfindet, iſt die Pflicht zur Gaszuleitung noch weiter eingeſchränkt (§ 2 des Vertrages). Für die Straßenbeleuchtung werden dem Fiskus einſchließlich Bedienung und Verſorgung der Laternen für jede Straßenflamme und Brennſtunde 3,25 in Rechnung geſtellt. Die Abgabe von Gas zu andern Zwecken als zur Straßenbeleuchtung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen Lieferungsbedingungen und nach dem für Charlottenburg gültigen Tarif. Der Vertrag verlängert ſich jedesmal auf fernere 10 Jahre, wenn nicht wenigſtens 2 Jahre vor ſeinem Ablauf von einem der vertragſchließenden Teile gekündigt