wird. Indes bleibt auch nach Ablauf des Vertrages die Stadtgemeinde berechtigt, zum Zwecke der Lieferung von (Gas an Privatabnehmer ihre bisherigen Einrichtungen fortbeſtehen zu laſſen, zu verbeſſern und auszudehnen, ſowie durch die innerhalb des Vertragsgebiets gelegten Leitungen uſw. auch andere Gemeinden mit Gas zu verſorgen. c) Vertrag wegen Verſorgung der Kolonie mit Elektrizität. Der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Aktiengeſellſchaft in Firma Felten & Guilleaume⸗ Lahmeyerwerke — letzterer für die nur noch kurze Dauer des zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dieſer Geſellſchaft beſtehenden Pachtvertrages über das ſtädtiſche Charlottenburger Elektrizitätswerk — wird das Recht erteilt, die Kolonie an der Döberitzer Heerſtraße mit elek⸗ triſcher Energie für Beleuchtung, Kraftübertragung, Heizung und ſonſtige Zwecke gegen Entgelt zu verſorgen und zu dieſem Behufe die Straßen, Plätze, Brücken uſw. zur Führung unterirdiſcher Leitungen und deren Zubehör, ſowie zur Auf⸗ ſtellung von Transformatorenſäulen, Umformer⸗ ſtationen uſw. zu benutzen. Der Forſtfiskus ver⸗ pflichtet ſich, während der Vertragsdauer weder ſelbſt ein Elektrizitätswerk zu errichten und zu betreiben, noch andern Perſonen oder Firmen die Erlaubnis zur Verlegung von Kabeln uſw. oder zur Abgabe von elektriſcher Energie zu erteilen. Dagegen iſt für die Stadt die Pflicht zur Lieferung von Elektrizität im Rahmen der §§ 2 und 4 des Vertrages begründet. Dieſe Pflicht erſtreckt ſich auch auf die Einrichtung einer elektriſchen Straßen⸗ beleuchtung. Die Koſten der Einrichtung der elektriſchen Straßenbeleuchtung werden durch den für den Energieverbrauch feſtgeſetzten Tarifſatz nicht abgegolten. Die Beſchaffung der Lichtmaſte bedarf beſonderer Vereinbarung, ſofern der Fiskus nicht ſelbſt die Beſchaffung übernimmt. Die Berechnung des Stromverbrauchs inner⸗ halb des Vertragsgebiets erfolgt auf Grund der allgemeinen für Charlottenburg gültigen Be⸗ dingungen und der zugehörigen Tarife. Der Energieverbrauch, der für Gemeindezwecke benutzten Gebäude und für die eventuell einzurichtende Straßenbeleuchtung iſt nach einem beſonderen ermäßigten Tarif zu bezahlen (§ des Vertrages). Die Dauer des Vertrages wird auf 20 Jahre feſtgeſetzt, vom Tage des Vertragsabſchluſſes an gerechnet. Wird der Vertrag nicht 3 Jahre vor Ablauf des Endtermins gekündigt, gilt er jedesmal ſtillſchweigend auf weitere 10 Jahre verlängert. Im Falle der Kündigung des Vertrages ſeitens des Fiskus iſt Übernahme der Anlagen gegen Entgelt vereinbart. Nach Ablauf des Vertrages hört das Monopol der Abgabe elektriſcher Energie auf. Das Elektrizitätswerk iſt jedoch berechtigt, ſeine ſämtlichen auf Grund des Vertrages aus⸗ geführten Anlagen in und auf dem Gelände des Vertragsgebiets zu belaſſen, zu unterhalten, zu erweitern und die Stromlieferung, ſoweit ſie an andere Gemeinden erfolgt, fortzuſetzen. Mit unſerm Antrage folgen wir den Be⸗ ſchlüſſen der für die einzelnen Verträge in Betracht kommenden Deputationen. Charlottenburg, den 3. März 1910. 5 Der Magiſt rat. 5 Bredtſchneid e r. Dr Maier. 1N E. 231. 86 2 700 Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Forſt⸗ fiskus und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, wird folgender Vertrag abgeſchloſſen: A. Ein bau und Betrieb der unter⸗ unterir diſchen Druckrohrleitungen. §,1. Der Forſtfiskus erteilt der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht, zur Verbindung ihres Stadtgebietes mit ihren in den Gemarkungen Carolinenhöhe, Gatow und Seeburg belegenen Beſitzungen zwei unterirdiſche Rohrleitungen in die Döberitzer Heerſtraße zwiſchen der Gemarkungs⸗ grenze Charlottenburg und der Dorfſtraße in Pichelsdorf mit Einſchluß der Brücke über die Ruhlebener Anſchlußbahn ſowie der beiden Brücken über den Stößenſee und die Havel einzubauen und dauernd zu betreiben. Der Forſtfiskus verpflichtet ſich ferner, dieſes Recht der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg derart ſicherzuſtellen, daß es im Falle des Beſitzwechſels an dem Straßenzug und den Brücken ſtets den neuen Eigentümern oder ſonſtigen Berechtigten gegenüber ohne weiteres und ohne Entſchädigung fortbeſteht. 5 2. Die Rohre dürfen je einen maximalen lichten Raum von 1,10 m Durchmeſſer einnehmen, müſſen aber auf Verlangen der Forſtverwaltung an den⸗ jenigen Stellen, an denen, wie bei Brücken, unter Bauwerken uſw., der verfügbare Raum für jenes Maß nicht ausreicht, entſprechend geteilt werden. *. Die Stadtgemeinde hat auf Verlangen des Forſtfiskus auf eigene Koſten und ohne Anſpruch auf Entſchädigung an und mit den Druckrohren alle Veränderungen und Verlegungen vorzunehmen, die ſich infolge von Anlagen des Forſtfiskus als erforderlich herausſtellen ſollten, wobei die Druck⸗ rohranlage gegen die Anlage des Forſtfiskus im Falle der Kolliſion zurückſtehen muß. Eine Ver⸗ änderung oder Verlegung braucht nicht ſtatt⸗ zufinden im Intereſſe des Einbaues oder Betriebes an Verſorgungsleitungen (Rohrleitungen, Kanäle, Kabel uſw.), dagegen bleibt die Verpflichtung beſtehen, für den Fall, daß der Hauptſammler der Kanaliſations⸗ Schmutzwaſſerleitung eine Verände⸗ rung der Höhenlage erfordert. § 4. Die Rohrleitungen ſollen ſoweit angängig in den zwiſchen dem nördlichen Fahrdamm und dem Mitteldamm belegenen, vorläufig für Promenaden und gärtneriſche Anlagen beſtimmten 5 bzw. 10 m breiten Streifen, und zwar in einer ſolchen Tiefe verlegt werden, daß durch ſie die Benutzung dieſes Streifens etwa durch eine Straßenbahn uſw. in keiner Weiſe behindert wird. 9. 5. Die Stadtgemeinde hat alle auf polizeiliches Verlangen im öffentlichen Intereſſe zu ſtellenden Anforderungen ohne Anſpruch auf Entſchädigung zu erfüllen, und iſt zum Erſatz jedes Schadens verpflichtet, welcher dem Forſtfiskus oder Dritten ſdurch die hergeſtellte Anlage und Betrieb der Rohrleitung, z. B. durch Rohrbrüche, zugefügt wird.