— 87 — § 6. Das Verlegen der Rohre hat in abgeſteiften Baugruben zu erfolgen, die möglichſt ſchmal anzu⸗ legen ſind. Ein Nachgeben der benachbarten Erd⸗ maſſen iſt hierbei, ſowie bei etwaigen Ausbeſſe⸗ rungen und Veränderungen unbedingt zu ver⸗ hindern. Im allgemeinen muß jede Aufgrabung binnen zwei Wochen wieder zugeſchüttet und einplaniert, auch der überſchüſſige Boden binnen weiteren acht Tagen abgefahren ſein. Die Ausführung der Neuanlagen darf in der Regel nur in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Mai zur Ausführung gelangen. Alle Arbeiten, mit Ausnahme der Notarbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher ſchriftlicher Genehmigung des Forſt⸗ fiskus von der Stadtgemeinde in Angriff genommen werden. — § 7. Die Wiederherſtellung der durch Verlegung oder Veränderung der Rohrleitungen den forſt⸗ fiskaliſchen Anlagen verurſachten Beſchädigungen erfolgt durch den Forſtfiskus auf Koſten der Stadt⸗ gemeinde. Der Forſtfiskus iſt berechtigt, von der Stadt⸗ gemeinde die Einzahlung eines Vorſchuſſes vor Beginn der Arbeiten für die Druckrohre zur Deckung dieſer Unkoſten zu verlangen. § 8. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Druck⸗ rohrleitungen zu Zwecken des Einbaues, des Be⸗ triebes, der Unterhaltung oder Erneuerung aufzu⸗ graben, und auch außerhalb des gemäß § 4 zur Verfügung geſtellten Streifens die aufgegrabene Erde zur Seite aufzuſetzen, ſowie die Rohmaterialien zur Seite zu lagern, ſoweit dieſes ohne Störung des Verkehrs möglich iſt. Die Stadtgemeinde hat ferner das Recht, die Brücken über den Stößenſee und die Havel ſowie über die Ruhlebener Anſchlußbahn für den Einbau, den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der Druckrohrleitungen freizulegen, zu benutzen und dazu vorübergehend Gerüſte anzubringen. § 9. Sollten nach Ausführung der Druckrohranlage Beſchädigungen an derſelben eintreten, welche eine Entleerung der Leitung ganz oder teilweiſe ver⸗ urſachen, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, ſofort auf ihre Koſten alle herausgetretenen Maſſen ſo ſchnell wie möglich zu beſeitigen und die be⸗ treffenden Stellen der Erdoberfläche zu reinigen. Erweiſt ſich die Stadtgemeinde hierbei, ſowie bei der ſorgfältig auszuführenden Reinigung der ver⸗ unreinigten Flächen und Anlagen läſſig, ſo iſt der Forſtfiskus berechtigt, dieſe Arbeiten ohne weiteres auf Koſten der Stadtgemeinde bewirken zu laſſen. § 10. Die Anbringung von Lufthähnen und Ent⸗ leerungsſtellen bedarf für jeden einzelnen Fall der Genehmigung des Forſtfiskus. Dieſer wird grundſätzlich verlangen, daß Einrichtungen bzw. Ab⸗ leitungen getroffen werden, durch welche jene Anlagen für die Anwohner und Paſſanten in jeder Beziehung einwandsfrei geſtaltet werden. §. 11. 5 Bei der Überführung der Rohrleitungen über das Eiſenbahngelände (Anſchlußbahn Charlotten⸗ burg—Spandau) ſind beim Bau und bei der Unterhaltung der Rohrleitungen die im Intereſſe der Sicherheit des Eiſenbahnbetriebes bei ähnlichen Anlagen üblichen, von der Eiſenbahnverwaltung vorzuſchreibenden Bedingungen zu beachten. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, vor Beginn der Ausführung dieſerhalb mit der Königlichen Eiſen⸗ bahndirektion Berlin, Schöneberger Ufer 1/4, in Verbindung zu treten. §12. Eine Entſchädigung für die Benutzung des Straßenkörpers und der Brückenkörper hat die Stadtgemeinde nicht zu zahlen, weder an den Fiskus noch an ſeine etwaigen Rechtsnachfolger. B. Aufnahme der Schmutzwäſſer aus der Kolonie in die Kanaliſation der Stadt Charlottenburg. § 13. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, die Schmutzwäſſer des in dem angehefteten Lageplan Blatt 1 rot angelegten Grunewald⸗ gebietes, auf dem eine Kolonie gegründet werden ſoll, in die Charlottenburger Kanaliſation aufzu⸗ nehmen. Wäſſer, welche von atmoſphäriſchen Niederſchlägen herſtammen, ſowie andere nicht verunreinigte Wäſſer, wie Kühl⸗ und Kondenſations⸗ wäſſer, ſowie Grund⸗ und Sickerwäſſer aus Drä⸗ nagenanlagen und Baubetrieben, ferner Abflüſſe von Seen und Teichen und dergleichen dürfen nicht eingeführt werden. § 14. Bei dem Anſchluß ſolcher Anlagen an die Kanaliſation dieſes Grunewaldgebietes, aus denen ſaure, alkaliſche oder ſalzige Schmutzwäſſer fließen, ſind Vorkehrungen dahin zu treffen, daß der Gehalt an Säure, Alkali oder Salz den Satz von % nicht überſchreitet. Bei dem Anſchluß ſolcher Anlagen, aus denen verhältnismäßig große Mengen fettiger oder ſeifenartiger Schmutzwäſſer abfließen, z. B. aus Wäſchereien, Reſtaurationsküchen uſw. ſind in die Sonderleitungen zum Abfangen des Fettes uſw. Fettabſcheider einzuſchalten, deren Waſſerverſchlüſſe mindeſtens 10 om tief ſein müſſen. Der Magiſtrat von Charlottenburg kann jeder⸗ zeit die zur Erfüllung der vorſtehenden Vor⸗ ſchriften getroffenen Einrichtungen und Vor⸗ kehrungen prüfen und die Abſtellung etwaiger Mißſtände fordern. Die Höchſtmenge der aufzunehmenden Schmutz⸗ wäſſer beträgt 10 000 chm täglich. § 15. Die Schmutzwäſſer ſind in die ſtädtiſche Kana⸗ liſation beim Spandauer Bock in Höhe von Ord. 4. 32,69 nach Maßgabe näherer Beſtimmungen des Magiſtrats von Charlottenburg einzuleiten. Sache des Magiſtrats iſt es, die Schmutzwäſſer von hier aus auf proviſoriſchem oder endgültigem Wege abzuführen. § 16. Die Herſtellung, die Unterhaltung und der Betrieb aller Kanaliſationsanlagen innerhalb des