fiskaliſchen Gebietes und des Zuführungskanals von der forſtfiskaliſchen Grenze bis zur nord⸗ öſtlichen Grenze des eiſenbahnfiskaliſchen Geländes bei Punkt 4 des angehefteten Lageplanes Blatt 2 iſt Sache des Fiskus, die Aufnahme, Beſeitigung und Reinigung des zugeführten Waſſers iſt Sache der Stadtgemeinde Charlottenburg. §. 17. Der Forſtfiskus iſt nicht berechtigt, Erſatz⸗ anſprüche wegen Erſchwerung, Störung oder Unter⸗ brechung des Charlottenburger Kanaliſations⸗ betriebes geltend zu machen, die etwa infolge von behördlichen Anordnungen, Naturereigniſſen, Ar⸗ beitseinſtellungen ſeitens der Angeſtellten oder in⸗ folge von Handlungen und Ereigniſſen eintreten, die nicht auf ein Verſchulden der Stadtgemeinde beruhen. § 18. Die Feſtſtellung der zu bezahlenden ein⸗ geleiteten Schmutzwaſſermenge geſchieht ohne Rück⸗ ſicht auf die tatſächliche Abflußmenge derart, daß in jedem Halbjahr des Etatsjahres an 5 ver⸗ ſchiedenen, vom Magiſtrat von Charlottenburg feſt⸗ zuſetzenden Werktagen nach einem von dem Magi⸗ ſtrat zu beſtimmenden Verfahren die ſekundliche Waſſermenge durch einen Beamten der Stadt Charlottenburg gemeſſen und aus dem Nittel dieſer Meſſung die Waſſermenge des zugehörigen Halbjahres berechnet wird. Der Magiſtrat beſtimmt die Tageszeit und die Dauer der Meſſung. Der Forſtfiskus iſt regelmäßig und rechtzeitig zur Be⸗ teiligung aufzufordern. Die zur Vornahme der Meſſung notwendigen baulichen Anlagen und die erforderlichen Meßapparate ſind vom Forſtfiskus herzuſtellen bzw. zu beſchaffen und zu unterhalten. § 19. Halbjährlich nachher, und zwar am 31. März und am 30. September jedes Jahres ſind an die Stadthauptkaſſe von Charlottenburg 5 Pfennig pro obm des gemäß § 19 ermittelten Waſſers zu zahlen. Der Feſtſetzung der Höhe der Gebühr iſt der zurzeit in Charlottenburg ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagelohnarbeiter über 16 Jahre, welcher auf Grund des Krankenverſicherungs⸗ geſetzes von der höheren Verwaltungsbehörde zur⸗ zeit auf 2,90 ℳ feſtgeſetzt iſt, zugrunde gelegt. Die Gebühr erhöht ſich im Laufe der Zeit in dem gleichen Verhältnis, in welchem der ortsübliche Tagelohn nach Feſtſetzung der höheren Verwal⸗ tungsbehörde ſteigt. Sollte eine Feſtſetzung des ortsüblichen Tagelohnes nach Maßgabe des Kran⸗ kenverſicherungsgeſetzes nicht mehr erfolgen, ſo entſcheidet über die Ortsüblichkeit des Tagelohnes im Streitfalle auf Anſuchen einer der beteiligten Parteien der Regierungspräſident in Potsdam bzw. ein von ihm zu ernennender Schiedsrichter. C. Gemeinſame Beſtimmungen (z u A und B). § 20. Die Mehrkoſten, welche einerſeits dem Fiskus insbeſondere infolge Einrichtung der im §1 be⸗ zeichneten Brücken für die Unterbringung der Druck⸗ rohrleitungen andererſeits der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg insbeſondere für vermehrte Bauanlagen infolge des Anſchluſſes des im § 14 bezeichneten forſtfiskaliſchen Gebietes an ihre Kanaliſation ent⸗ ſtehen, werden — ohne ſie ihrem Betrage nach feſtzuſtellen — gegeneinander aufgerechnet. §, 21. Der Vertrag wird auf die Dauer geſchloſſen, jedoch mit folgenden Maßgaben: I. be züglich des Abſchnitts 4 5§8 1 bis 13 betreffend die Druckrohr⸗ leit ungen: 5 Wenn die Rohrleitungen im ganzen Um⸗ fange oder im einzelnen nicht mehr betrieben werden, hat die Stadtgemeinde das Recht und auf Verlangen des Fiskus die Pflicht, auf eigene Koſten die außer Betrieb geſetzten Leitungen zu entfernen und dabei ferner die Pflicht, die Geländeoberfläche und die Brücken auf eigene Koſten in den früheren Zuſtand zu verſetzen. Sobald die letzte Leitung entfernt iſt, verliert die Stadtgemeinde das Recht auf weitere Benutzung des für die Leitungen benutzten Geländes und der Brücken. be züglich des Abſchnitts B §§ 14 bi s 20 betreffend den Anſchluß der Kolonie an die Charlotten⸗ burger Kanaliſation: Der im Abſchnitt B enthaltene Teil des Vertrages erliſcht, falls durch Beſtimmungen der Aufſichtsbehörden die Aufnahme der Ab⸗ wäſſer verboten, oder durch höhere Gewalt oder infolge Einſchreitens der Aufſichtsbehörde der Betrieb des Pumpwerks oder der Schmutz⸗ wäſſerreinigungsanlage (Rieſelfeld oder ähn⸗ liches) unmöglich gemacht wird. Lehnt Charlottenburg die Aufnahme weiterer Schmutzwäſſer über die feſtgeſetzte Höchſt⸗ menge von 10 000 chm täglich ab, ſo kann der Forſtfiskus den Vertrag unter Innehaltung einer einjährigen Kündigungsfriſt kündigen. II. § 22. Endigt der im Abſchnitt B enthaltene Teil des Vertrages, ſo hat der Forſtfiskus auf ſeine Koſten die Anlagen an der Anſchlußſtelle mit der ſtädtiſchen Kanaliſation zu beſeitigen. Durch die Beendigung des im Abſchnitt B enthaltenen Teils des Vertrages wird das im Abſchnitt 4 für die Stadtgemeinde Charlottenburg begründete Recht nicht berührt. Es bleibt vielmehr unverändert fortbeſtehen. § 23. Der Vertrag tritt ein Jahr nach ſeinem Ab⸗ ſchluß dergeſtalt in Kraft, daß die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet iſt, zu dieſem Zeit⸗ punkte die Schmutzwäſſer aus dem Grunewald aufzunehmen. § 24. Der Forſtfiskus darf ſeine Rechte und Pflichten laus dieſem Vertrage ganz oder teilweiſe an etwaige Rechtsnachfolger übertragen. 25 In betreff der Stempelkoſten dieſes Vertrages verbleibt es bei den geſetzlichen Beſtimmungen. Berlin, den „ 1910. Charlottenburg, den ,