5) Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Forſt⸗ fiskus und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, wird folgender Vertrag abgeſchloſſen: § 1. Der Fiskus räumt für ſich und ſeine Beſitz⸗ bzw. Rechtsnachfolger der Stadtgemeinde auf die Dauer von 50 Jahren, vom 1. Oktober 1910 an⸗ fangend, alſo bis zum 30. September 1960, das ausſchließliche Recht ein, die auf dem anliegenden Lageplan mit roter Farbe bezeichneten Gebiets⸗ teile des Gutsbezirks Grunewald Forſt gegen Entgelt mit Gas zu verſorgen und zu dieſem Behufe die innerhalb desſelben gelegenen und anzulegen⸗ den Wege, Straßen, Plätze und Brücken mit Gas⸗ röhren zu belegen, Anſchlußleitungen herzuſtellen ſowie Anderungen und Ausbeſſerungen an Haupt⸗ und Anſchlußleitungen vorzunehmen, und ver⸗ pflichtet ſich, während der Vertragsdauer keine eigene Gasanſtalt zu errichten oder zu betreiben, ſowie weder ſelbſt Gasleitungsröhren zu legen, noch die Herſtellung einer Gasanſtalt oder Legung ſolcher Leitungen einem Dritten zu geſtatten. Die Rechte aus dieſem Vertrage bleiben auch beſtehen, wenn für die bezeichneten Gebietsteile ein eigener Kommunalverband (Gemeindebezirk) gebildet werden ſollte und erſtrecken ſich auf alle Erweiterungen des zu bildenden Kommunalver⸗ bandes. Ebenſo bleiben dieſe Rechte beſtehen, wenn die bezeichneten Gebietsteile einem anderen Gemeindebezirk einverleibt werden. Die Anſprüche aus dieſem Vertrage ſind danach auch gegen den zu bildenden oder einverleibenden Kommunal⸗ verband begründet. 2. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, Gasröhren in denjenigen Straßen zu legen, in welchen der Fiskus die Aufſtellung und Beleuchtung von Straßenlaternen verlangt, jedoch nur inſoweit, als auf je ein Meter Leitungslänge ein Jahreskonſum von mindeſtens 8 chm garantiert iſt. Indes ſoll es ihr geſtattet ſein, auch lediglich zur Verſorgung von Privatabnehmern Straßen mit Gasröhren zu belegen. Zur Verlegung von Gasröhren in Straßen oder Straßenteilen, in welchen die öffentliche Beleuchtung durch Gas nicht ſofort nach Fertig⸗ ſtellung der Rohrleitung eingeführt werden ſoll, iſt ſie nur in dem Falle verpflichtet, wenn min⸗ deſtens die Hälfte einer Straße bebaut iſt, d. h. wenn die Frontlänge der an derſelben umfriedeten Grundſtücke, deren Anſchluß von den Beſitzern beantragt wird, einerlei an welcher Seite der Straße die Gebäude liegen, mindeſtens die Hälfte der ganzen (d. i. der beiderſeitigen) Straßen⸗ länge ausmacht. § 3. Der Fiskus iſt verpflichtet, die öffentliche Beleuchtung mittels Gas mit wenigſtens 30 (in Worten: Dreißig) Flammen zu bewirken. Der Fiskus hat 6 Monate vor dem ge⸗ wünſchten Anfang der Straßenbeleuchtung mittels Gas die Stadtgemeinde zur Vornahme der Röhren⸗ legung und Aufſtellung der Laternen aufzufordern. In ſämtlichen Straßen, in welchen die Gas⸗ beleuchtung eingeführt wird, werden die Laternen auf beiden Seiten der Straße in einer Entfernung von je höchſtens 120 Metern von einander auf⸗ geſtellt. § 4. Die Herſtellung und Unterhaltung des Rohr⸗ netzes und aller benötigten Zubehörungen geſchieht durch die Stadtgemeinde auf deren alleinige Koſten. Diejenigen Teile der Straßenbedeckung, welche bei dieſen Arbeiten aufgebrochen oder beſchädigt werden, ſowie die dabei etwa beſchädigten Straßen⸗ anpflanzungen und Kanaliſationsanlagen hat die Stadtgemeinde ordnungsmäßig auf ihre Koſten wieder herzuſtellen und dafür eine einjährige Garantie zu übernehmen. In allen Fällen dürfen Röhren oder andere Teile des Beleuchtungsapparates, ſofern öffent⸗ liche oder private Intereſſen eine zeitweilige Weg⸗ räumung nötig machen, nur durch ihre Arbeiter weggenommen und demnächſt wieder hergeſtellt werden, und zwar, ſofern private Intereſſen dieſe Arbeiten verurſacht haben, auf Koſten desjenigen Teiles, auf deſſen Erſuchen die Arbeit ausgeführt wird. § 5. Der Stadtgemeinde ſteht das Recht zu, durch die innerhalb des Vertragsgebietes gelegten Röhren auch andere Gemeinden mit Gas zu verſorgen. 2 § 6. Die erforderlichen Straßenlaternen in der von der Stadtgemeinde in Charlottenburg allgemein angewendeten Form ſind von ihr auf ihre Koſten, und zwar neu zu beſchaffen, aufzuſtellen, ordnungs⸗ mäßig zu unterhalten und zu reinigen, und nach einem alljährlich im Monat Dezember von dem Fiskus feſtzuſetzenden Beleuchtungskalender an⸗ zuzünden ſowie auszulöſchen. Die Laternen bleiben Eigentum der Stadtgemeinde. Späteſtens 30 Minuten nach der feſtgeſetzten Brennzeit müſſen alle Laternen angezündet ſein. Der Beleuchtungskalender muß mindeſtens eine jährliche Durchſchnittsbrennzeit von 1000 Stunden pro Laterne ergeben. Die Straßenbeleuchtung wird dem Fiskus ein⸗ ſchließlich Bedienung und Verſorgung der Laternen für jede Straßenflamme und Brennſtunde mit 3,25, in Rechnung geſtellt. Die hiernach ſich ergebenden Rechnungsbeträge hat der Fiskus in vierteljährlichen Nachtrags⸗ zahlungen an die Stadtgemeinde zu begleichen. § 7. Die Stadtgemeinde iſt dem Domänenfiskus und ſeinem Rechtsnachfolger verpflichtet, in den Straßen und Plätzen, wo Gasröhren liegen, an öffentliche Behörden und Privatperſonen nach Maßgabe ihrer dieſem Vertrage beigehefteten allgemeinen Lieferungsbedingungen, die den Tarif umfaſſen, jederzeit Gas zu liefern. Ein unmittel⸗ barer Anſpruch auf Gaslieferung wird für die einzel⸗ nen Abnehmer hierdurch nicht begründet. Die Stadt⸗ gemeinde verlegt die Zuleitung bis zur Vorgarten⸗ bewährung oder wo Vorgärten nicht vorhanden ſind, bis 2 Meter von der Bauflucht auf eigene und von da ab auf Koſten der Haus⸗ oder Grund⸗ ſtückseigentümer. Der Fiskus bewilligt und beantragt auf den zum Vertragsgebiet gehörenden Grundſtücken, die