demnächſt als Wege, Straßen oder Platzgrundſtücke ſelbſtändig konſtituiert werden ſollen, und für die ein neues Grundbuchblatt gebildet wird, in Ab⸗ teilung If des neu anzulegenden Grundbuchblattes die Eintragung folgender Belaſtung zugunſten der Stadtgemeinde: „Der Stadtgemeinde Charlottenburg ſteht nach Maßgabe des Vertrages vom bis zum 30. September 1960 und im Falle der Verlängerung des Vertrages für die Dauer der Verlängerung das ausſchließliche Recht zu, dieſes Grundſtück mit Gasröhren zu belegen, darauf Anſchlußleitungen her⸗ zuſtellen, ſowie Anderungen und Ausbeſſe⸗ rungen an Haupt⸗ und Anſchlußleitungen vorzunehmen und mittels dieſer Röhren das Vertragsgebiet mit Gas zu verſorgen. Auch nach Ablauf des Vertragsverhältniſſes mit dem Fiskus oder deſſen Rechtsnachfolger bleibt die Stadtgemeinde berechtigt, in dieſem Grundſtücke zwecks Lieferung von Gas an Privatabnehmer und Gemeinden, ihre Ein⸗ richtungen fortbeſtehen zu laſſen, zu ver⸗ ändern, zu verbeſſern und auszudehnen.“ Der Fiskus verpflichtet ſich, ſolche auf ein neues Grundbuchblatt übertragenen Grundſtücke binnen 4 Wochen, nachdem dies geſchehen, der Stadtgemeinde zu bezeichnen, und ihr auch künftig Anzeige zu machen, ſobald für ein zum Vertrags⸗ gebiet gehöriges Wege⸗, Straßen⸗ oder Platz⸗ grundſtück ein neues Grundbuchblatt gebildet wird, um ſodann auch für dieſes die entſprechende Ein⸗ tragung im Grundbuch zu bewilligen. Sollten Straßengrundſtücke ſich noch im Privatbeſitz be⸗ finden und hat der Fiskus ein Recht auf Auflaſſung derſelben, ſo hat er von dieſem Rechte Gebrauch zu machen, und auch ſolche Grundſtücke der Stadt⸗ gemeinde anzuzeigen. Will oder kann er die Auf⸗ laſſung nicht verlangen, ſo hat er die eingetragenen Eigentümer zu veranlaſſen, die Eintragung der Rechte der Stadtgemeinde zu bewilligen. Die Koſten der Eintragungen übernimmt die Stadtgemeinde. Inſoweit bisherige öffentliche Anlagen durch nachträgliche Veränderungen des Bebauungsplanes dieſes Charakters entkleidet wer⸗ den, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg bei Abſchreibung der betreffenden Parzellen von dieſem Grundbuchblatt für die abzuſchreibenden ohne Entgelt Löſchungsbewilligung dieſer Laſt zu er⸗ teilen. Falls die Stadtgemeinde ihre allgemeinen Lieferungsbedingungen oder den Tarif ändern ſollte, ſo gelten ieſe Lieferungsbedingungen und Tarif auch für das Vertragsgebiet. § 8. Mit Rückſicht darauf, daß für die Stadt⸗ gemeinde das durch dieſen Vertrag übernommene Gaslieferungsgeſchäft vorausſichtlich auf lange Zeit ein lohnendes nicht ſein wird, verpflichtet ſich der Ziskus, ſoweit ihm dies möglich iſt, jetzt und in Zukunft die Stadtgemeinde bei Ausübung ihres Geſchäftes zu fördern und ihr bei Wegräumung aller der gedeihlichen Entwickelung des Geſchäfts etwa ſich entgegenſtellenden Schwierigkeiten be⸗ hilflich zu ſein. 6 § 9. Dieſer Vertrag gilt in allen ſeinen Teilen jedesmal auf fernere je 10 Jahre verlängert, falls 90 er nicht wenigſtens 2 Jahre vor ſeinem Ablauf von einem der vertragsſchließenden Teile gekündigt wird. Indes bleibt auch nach Ablauf des Vertrages die Stadtgemeinde berechtigt, im ganzen Umfange des im §1 bezeichneten Gebiets und ſeiner Er⸗ weiterungen zum Zwecke der Lieferung von Gas an Privatabnehmer ihre bisherigen Einrichtungen fortbeſtehen zu laſſen, zu verändern, zu verbeſſern und auszudehnen ſowie durch die innerhalb des Vertragsgebietes gelegten Leitungen uſw. auch andere Gemeinden mit Gas zu verſorgen. § 10. Bei Streitigkeiten zwiſchen den vertrags⸗ ſchließenden Teilen, welche eine gerichtliche Ent⸗ ſcheidung erfordern, ſoll als ordentlicher Gerichts⸗ ſtand derſelben derjenige der Stadt Charlottenburg angeſehen werden. § 11. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die ihr aus dieſem Vertrage dem Fiskus gegenüber zuſtehenden Rechte oder auch einzelne dieſer Rechte mit Ge⸗ nehmigung des Fistus einem Dritten abzutreten unter der Vorausſetzung, daß der Erwerber der Rechte gleichzeitig die den übertragenen Rechten entſprechenden Verpflichtungen übernimmt. Der Fiskus darf die Genehmigung nur verſagen, wenn begründete Bedenken gegen die Leiſtungs⸗ fähigkeit des die Rechte und Pflichten Übernehmen⸗ den vorliegen. Durch die Übernahme der der Stadtgemeinde nach dieſem Vertrage obliegenden Pflichten durch den Rechtsnachfolger wird ſie ſelbſt von dieſen Verpflichtungen dem Fistus gegenüber befreit. Unter denſelben Bedingungen darf der Fisfus ſeine Rechte aus dieſem Vertrage einem Dritten, insbeſondere einer zu bildenden Gemeinde oder einer beſtehenden, in welche das in §1 bezeichnete Gebiet eingemeindet wird, übertragen. § 12. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages übernehmen beide vertragsſchließenden Teile je zur Hälfte. 5 Zwiſchen dem Konguchen Forſtfiskus — in Nachſtehendem kurz mit „Forſtfiskus“ bezeichnet — vertreten durch Herrn Geheimen Baurat Frey, vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Miniſters für Domänen, Landwirtſchaft und Forſten einer⸗ ſeits, und der Stadtgemeinde Charlottenburg als Eigentümerin des an die Felten & Guillaume⸗ Lahmeyerwerke Aktiengeſellſchaft, Frankfurt a. M. verpachteten ſtädtiſchen Elektrizitätswerkes Char⸗ lottenburg andererſeits, wird folgender Vertr a g abgeſchloſſen: 941. Der Forſtfiskus erteilt für ſich und ſeine Rechtsnachfolger der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg und der Aktiengeſellſchaft in Firma Felten « Guilleaume⸗Lahmeyerwerke — letzterer für die Dauer des zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und dieſer Geſellſchaft beſtehenden Pachtvertrages über das ſtädtiſche Charlottenburger