91 Elektrizitätswerk—, das Recht, die auf dem an⸗ liegenden Lageplan mit roter Farbe bezeichnetenſ Gebietsteile des Gutsbezirks Grunewald⸗Forſt mit elektriſcher Energie für Beleuchtung, Kraftüber⸗ tragung, Heizung und ſonſtige Zwecke gegen Entgelt zu verſorgen und zu dieſem Behufe die Ortsſtraßen, Plätze, Brücken uſw. zur Führung unterirdiſcher elektriſcher Leitungen und deren Zubehör, ſowie zur Aufſtellung von Transfor⸗ matorenſäulen, Umformerſtationen uſw. zu be⸗ nutzen, ſowie auch gegebenenfalls dieſe Anlagen zur Stromlieferung an andere außerhalb des gedachten Bezirks gelegene Abnehmer zu ver⸗ wenden. Der Forſtfiskus verpflichtet ſich für ſich und ſeine Rechtsnachfolger ausdrücklich, während der Vertragsdauer weder ſelbſt ein Elektrizitäts⸗ werk zu errichten und zu betreiben, noch anderen Perſonen oder Firmen die Erlaubnis zur Ver⸗ legung von Kabeln uſw. oder zur Abgabe von elektriſcher Energie zu erteilen. Es ſteht dem Forſtfiskus frei, Dritten die Benutzung der Straßen uſw. für die Durchleitung der Elektrizität nach Orten außerhalb des Ver⸗ tragsbezirkes für alle Zwecke und für die Ein⸗ führung von Elektrizität zum Betriebe von elektriſchen Bahnen innerhalb des Vertrags⸗ bezirkes zu geſtatten. Die Einführung von Elektrz⸗ zität durch Dritte darf nur in der Weiſe geſchehen, daß die Stadtgemeinde Charlottenburg in der Ausübung ihrer Rechte aus dieſem Vertrage nicht behindert oder beeinträchtigt wird. Durch obige Beſtimmungen wird die An⸗ legung von Elektrizitätswerken für den eigenen Gebrauch einzelner Beſitzer und die Verlegung von Kabeln uſw. zur Fortleitung elektriſcher Kraft nach anderen, demſelben Beſitzer gehörigen Grund⸗ ſtücken nicht ausgeſchloſſen. Die dem Forſtfiskus oder ſeinen Rechtsnachfolgern gehörigen Grundſtücke und öffentlichen Straßen, Plätze uſw. dürfen hierbei jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadtgemeinde benutzt werden. Die aus dieſem Vertrage für die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg begründeten Rechte blei⸗ ben beſtehen und werden vom Fiskus zugeſichert, auch wenn für die bezeichneten Gebietsteile ein eigener Kommunalverband (Gutsbezirk, Gemeinde⸗ bezirk) gebildet werden ſollte. Ebenſo bleiben die Rechte beſtehen und werden vom Fiskus zu⸗ geſichert, wenn die bezeichneten Gebietsteile einem andern Gemeinde⸗ (Guts⸗) Bezirk einverleibt werden. Die Anſprüche aus dieſem Vertrage ſind danach auch gegen den zu bildenden oder einverleibenden Kommunalverband begründet. Der Forſtfiskus verpflichtet ſich für ſich und ſeine Rechtsnachfolger, alle obigen Berechtigungen und Verpflichtungen durch Eintragung in Ab⸗ teilung 11 des Grundbuchblattes für die ihm gehörigen Wege und für die künftig anzulegenden Straßen, Brücken und Plätze ſicherzuſtellen. Zu dieſem Zweck hat der Fiskus für alle Wege, Straßen, Brückengrundſtücke und Plätze des jeweilig gel⸗ tenden Bebauungsplanes Grundbuchblätter bilden zu laſſen. Der Fiskus bewilligt und beantragt die Eintragung folgender Belaſtung im Grundbuch: „Der Stadtgemeinde Charlottenburg ſteht vom 1. April 1910 bis zum 31. März 1930 und im Falle der Verlängerung des Vertrages für die Dauer der Verlängerung nach Maßgabe dieſes Vertrages das ausſchließliche Recht zu, dieſes Grundſtück mit Kabeln uſw. zur Zuführung elektriſcher Energie zu belegen, darauf Anſchlußleitungen herzuſtellen, owie Anderungen und Ausbeſſerungen an Haupt⸗ und Anſchlußleitungen vorzunehmen und mittels dieſer Zuführungsleitungen das Vertragsgebiet mit elektriſcher Energie zu verſorgen. Auch nach Ablauf des Vertragsverhältniſſes mit dem Fiskus oder deſſen Rechtsnachfolgern bleibt die Stadt⸗ gemeinde berechtigt, in dieſem Grundſtücke zwecks Lieferung von elektriſcher Energie an andere Gemeinden ihre Einrichtung fortbeſtehen zu laſſen, zu verändern, zu verbeſſern und auszudehnen.“ Die Koſten dieſer Eintragungen übernimmt die Stadtgemeinde. Inſoweit bisherige öffentliche Anlagen durch nachträgliche Veränderungen des Bebauungsplanes dieſes Charakters entkleidet werden, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg bei Abſchreibung der betreffenden Parzellen von dieſem Grundbuchblatt für die abzuſchreibenden ohne Entgelt Löſchungsbewilligung dieſer Laſt zu erteilen. § 2. Die Stadtgemeinde bzw. während des Be⸗ ſtehens des Pachtverhältniſſes die Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerke Aktiengeſellſchaft, über⸗ nimmt die Lieferung elektriſcher Energie bei Tag und Nacht für Beleuchtung, Kraftüber⸗ tragung oder andere Zwecke für das Vertrags⸗ gebiet nach Maßgabe der jeweilig geltenden all⸗ gemeinen Bedingungen für die Lieferung elek⸗ triſcher Energie aus dem ſtädtiſchen Elektrizitäts⸗ werk Charlottenburg und der zugehörigen Tarife, ſoweit nicht im § 6 Ausnahmen beſtimmt ſind. Die zur Zeit geltenden Bedingungen ſind als zum Vertrage gehörig in der Anlage beigeheftet. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Anſprüche auf Lieferung eleftriſcher Energie iſt für die einzelnen Abnehmer nicht ſchon auf Grund dieſes Vertrages begründet. § 3. Die elektriſche Energie wird als hochgeſpannter Drehſtrom in die Gemarkung der Kolonie ein⸗ geführt, in Transformatoren⸗ oder Umformer⸗ ſtationen, in niedergeſpannten Drehſtrom oder Gleichſtiom von geeigneter Spannung trans⸗ formiert und in dieſer Form zur Beleuchtung, Kraftübertragung uſw. direkt verwendet. Span⸗ nungsunterſchiede bis zu plus minus 3 vom Hundert an den Sammelſchienen der Transforma⸗ toren⸗ bzw. Umformeranlage ſind zuläſſig. § 4. Die Fortleitung der elektriſchen Energie, ſo⸗ wohl der hoch⸗ als auch der niedriggeſpannten, erfolgt ausſchließlich mittels unterirdiſch verlegter eiſenbandarmierter Bleikabel. Für alle Schäden, welche infolge der durch das Elektrizitätswerk hergeſtellten Anlagen oder deren Betrieb dem Fiskus oder irgendeinem Dritten zugefügt werden, haftet die Stadtgemeinde, ebenſo für etwaige dieſerhalb an den Fiskus geltend gemachten An⸗ ſprüche. Die Beſchaffung, Aufſtellung und Unter⸗ haltung der Leitungsanlagen, Transformatoren⸗ bzw. Umformerſtationen nebſt ſämtlichen Appa⸗ raten liegt der Stadtgemeinde nach Maßgabe der im § 2 in Bezug genommenen allgemeinen Be⸗ dingungen ob. Sämtliche hierzu erforderlichen Arbeiten dürfen lediglich durch das Elektrizitäts⸗ werk vorgenommen werden. e