92 Für die Aufſtellung von Transformatoren⸗ ſäulen bzw. von Transformatoren⸗ und Umformer⸗ ſtationen iſt für alle im § 1 genannten Zwecke der notwendige Platz an geeigneten Stellen von dem Forſtfiskus bzw. ſeinen Rechtsnachfolgern dem Elektrizitätswerk ohne irgendwelche Zahlung und irgendwelche Abgabe zur Verfügung zu ſtellen. § 5. Der Umfang des erſten Ausbaues der in der neuen Kolonie zu errichtenden elektriſchen Anlagen, Verlegung von Kabeln uſw. iſt zwiſchen dem Forſt⸗ fiskus und der Stadtgemeinde beſonders vereinbart. Der dieſe Vereinbarung darſtellende Leitungsplan gehört zu dem Vertrage und iſt in der Anlage bei⸗ geheftet. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, dieſen erſten Ausbau innerhalb 3 Monaten nach erhaltener ſchriftlicher Aufforderung durchzuführen und den Anſchluß von Grundſtücken zu beiden Seiten der betreffenden Straßen auf Antrag der Beſitzer, ſowie die Stromlieferung nach dieſen Grundſtücken zu den Bedingungen der Anlage B zu bewirken. Der weitere Ausbau des Kabelnetzes und der Transformatorenſtationen innerhalb des Ver⸗ tragsgebietes richtet ſich nach dem jeweiligen Be⸗ darf. Die Stadtgemeinde iſt zur Herſtellung von weiteren elektriſchen Leitungen, Errichtung von Unterſtationen uſw. verpflichtet, wenn für min⸗ deſtens 5 Jahre die nachſtehend beſtimmte Mindeſt⸗ Energie⸗Abnahme von dem Forſtfiskus oder ſeinen Rechtsnachfolgern und dem zu bildenden oder ein⸗ gemeindenden Kommunalverband oder von Pri⸗ vatabnehmern garantiert iſt. Die Garantie der letzteren iſt indes nur dann vollſtändig, wenn ſie eine von der Stadtgemeinde für hinreichend be⸗ fundene Sicherheit in der von ihr feſtzuſetzenden Höhe hinterlegt haben. Dieſe Garantie für die jährliche Bruttoeinnahme aus der Abgabe elek⸗ triſcher Energie hat wenigſtens 40% des geſamten für die betreffenden Erweiterungen des Kabel⸗ netzes, der Transformatoren uſw. aufzuwendenden Kapitals zu betragen, wobei die Einnahmen aus Straßenbeleuchtung nicht mit eingerechnet werden dürfen. § 6. Die Berechnung des Stromverbrauchs inner⸗ halb des Vertragsgebietes erfolgt auf Grund der angehefteten allgemeinen Bedingungen nebſt zu⸗ gehörigen Tarifen bzw. nach den Ergänzungen und Abänderungen dazu, welche für den Stromverbrauch des Stadtgebietes Charlottenburg erlaſſen werden. Der Energieverbrauch der für Gemeinde⸗ zwecke benutzten Gebäude und für die eventuell einzurichtende Straßenbeleuchtung iſt nach dem nachſtehenden Tarif zu bezahlen: A. für jede für Beleuchtungszwecke abgegebene Kilowattſtunde bei einem Jahresverbrauch bis zu 200 000 Kilowattſtunden 12 9, für den Mehrverbrauch über 200 000 Kilowattſtunden hinaus für jede Kilo⸗ Wartſtunde⸗ . 11 für jede für Kraftzwecke und für die öffentliche Straßenbeleuchtung abge⸗ gebene Kilowattſtunde 10 „ Der Energieverbrauch für Beleuchtungszwecke des vom 1. April bis zum 31. März laufenden Ge⸗ ſchäftsjahres wird für die Abrechnung als ein Ganzes betrachtet; die für Kraft und für die Straßen⸗ beleuchtung auſgewendete Energie wird bei dieſer Feſtſtellung nicht mitgezählt. Ein Mehrverbrauch in einem Rechnungsjahre iſt auf ein anderes mit Minderverbrauch nicht über⸗ tragbar. Das Elektrizitätswerk iſt nur verpflichtet, die⸗ jenigen Straßenzüge elektriſch zu beleuchten, in denen Niederſpannungsverteilungsleitungen nach dem erſtmalig vereinbarten Plan vorhanden ſind oder nach den Beſtimmungen des vorhergehenden Paragraphen neu verlegt werden. Die Feſtſtellung des Energieverbrauches er⸗ folgt entſprechend den in Charlottenburg gültigen 1 durch zuverläſſige Kilowattſtunden⸗ zähler. § 7. Die Stadtgemeinde entrichtet, abgeſehen von den allgemeinen öffentlichen Abgaben, keinerlei beſondere Abgaben oder Entſchädigungen. Nur wenn nach Ablauf dieſes Vertrages die Leitungen beibehalten werden, entrichtet ſie eine Anerkennungs⸗ gebühr von jährlich 10 für jedes lfd. m Leitung. § 8. Die Dauer des Vertrages wird auf 20 Jahre feſtgeſetzt, vom Tage des Vertragsſchluſſes an⸗ gerechnet. Falls der Vertrag nicht 3 Jahre vor Ablauf des Endtermins mittels Einſchreibebriefes von der einen oder anderen Seite gekündigt wird, gilt er jedesmal ſtillſchweigend auf weitere 10 Jahre verlängert. Macht der Fiskus von ſeinem Kündigungsrecht Gebrauch, dann hat er auf Verlangen der Stadt⸗ gemeinde die im Vertragsgebiet vorhandenen, der Stadtgemeinde Charlottenburg gehörigen Anlagen, ſoweit ſie nicht ausſchließlich zur Verſorgung an⸗ derer Gemeinden dienen, zum Buchwert d. i. zum Herſtellungswert abzüglich einer jährlichen Ab⸗ ſchreibung von 3 v. H. zu übernehmen. Der Forſtfiskus hat aber, ſofern er kein eigenes Elektrizitätswerk baut, ſondern den Strom von anderer Seite beziehen will, der Stadtgemeinde Charlottenburg bei ſonſt gleichen Bedingungen das Vorrecht vor andern Unternehmern zu gewähren und zu dieſem Behufe die Stadtgemeinde vor Ab⸗ ſchluß eines andern Elektrizitätslieferungsvertrages aufzufordern, ſich innerhalb einer Friſt von 3 Mo⸗ naten darüber zu erklären, ob ſie die Stromlieſerung unter den vorgeſehenen Bedingungen ſelbſt über⸗ nehmen will. Wenn etwa nach Abgabe der Er⸗ klärung eine Anderung der urſprünglichen Bedin⸗ gungen ſtattfindet, ſo iſt die Stadtgemeinde noch einmal zur Erklärung über die Ausübung ihres Vorrechts auf Grundlage der abgeänderten Bedin⸗ gungen aufzufordern; für dieſe abermalige Er⸗ klärung genügt eine Friſt von 1 Monat. Nach Ablauf des Vertrages hört das Monopol der Abgabe elektriſcher Energie auf. Das Elek⸗ trizitätswerk iſt jedoch berechtigt, ſeine ſämtlichen auf Grund dieſes Vertrages ausgeführten Anlagen in und auf dem Gelände des Vertragsgebietes zu belaſſen, zu unterhalten, zu erweitern und die Stromlieferung, ſoweit ſie an andere Gemeinden erfolgt, fortzuſetzen. § 9. Alle aus dieſem Vertrage etwa entſtehenden Streitigkeiten zwiſchen dem Forſtfiskus bzw. ſei⸗ nen Rechtsnachfolgern einerſeits und dem Elek⸗ trizitätswerk bzw. ſeinem Rechtsnachfolger anderer⸗