ſeits ſollen vor dem Landgericht Berlin III als vereinbarten Gerichtsſtand ausgetragen werde — 2 2 § 10. Der Fiskus darf ſeine Rechte aus dieſem Ver⸗ trage an Dritte, insbeſondere einer zu bildenden Gemeinde oder einer beſtehenden, in welche das in § 1 bezeichnete Gebiet eingemeindet wird, über⸗ tragen, wenn der Erwerber der Rechte gleichzeitig die den übertragenden Rechten entſprechenden bez lottenburg ausdrücklich bei. Verpflichtungen übernimmt. Die geſetzlichen Stempelkoſten dieſes Vertrages ſind von beiden Parteien gleichmäßig zu tragen. Die Felten & Guilleaume⸗Lahmeyerwerke⸗ Aktiengeſellſchaft tritt dieſem Vertrage, ſoweit er die Lieferung elektriſcher Energie betrifft, für die Dauer des zurzeit beſtehenden Pachtve es bezüglich des ſtädtiſchen Clertrnitatswertes Ehar-⸗ Charlottenburg, den 4. März 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann.