2 Snm machfe ] er in aie Zau der Stadtverordn. ange⸗ oder für ] nach § 12 Abſ. 3 jangene vollendete] durch orteſtatuta⸗ Bemerkungen riſche Anordnung 50 000 Einwohner ] abweichend feſtge⸗ 6 Stadtverordnete ſetzt hinzugetreten (§ 12: Von 90 000—120 000 Einw. 60 Stadtv. ſIn Gemeinden von mehr „ 120 000 —170 000 „ 66 als 120 000 Einw. treten „ 170 000—220 000 „ 22 für jede weiteren 50 000 „ 220 000—270 000 „ 78 0 Einwohner 6 Stadtverordn. „ 270 000—320 000, 84 — hinzu. „ 320 000—370 000, 90 5 „ 370 000 —420 000, 96 „ 420 900. „ 162 589 900 „ 108 5 620 000 „ 120. , 220 000 „ 132 5 820 000 — 144 ) — — — In Ausführung der Stadte⸗Drduung von 1808 wahrſcheinlich feſtgeſetzt auf 102 Stadtverordnete, es wird in den nächſten Jahren notwendig werden, weitere 6 Stadtverordnete hinzuzuwählen. Kein Ortsſtatut; aber vonſ Durch Gemeindebeſchlüſſe — von Aufſichtswegen genehmigt — im Zahre 1897 cenehchebercsn ſ auf 144 feſtgeſet. ia 2— 2 — — ja Ortsſtatut infolge Eingemeindung dreier Landgemeinden 29. 5. 1902 erlaſſen. ja —— —— Anderung nicht eingetreten, weil die Einwohnerzahl am 1. 12. 1905 unter 170 000 verblieb. — — — In Ausführung der Städte⸗Ordnung von 1808 auf 102 feſtgeſetzt. Durch Ein⸗ gemeindungsverträge ſind 3 Vororte im Jahre 1905 einverleibt, die 15 Mit⸗ glieder zur Stadtverordnetenverſammlung entſenden. 1911 und 1912 ſcheiden dieſe 15 wieder aus, ſo daß — wie urſprünglich — 102 verbleiben. 3 — — — Durch Eingemeindung von 4 ehemals ſelbſtändigen Gemeinden iſt die urſprüngliche Zahl (ſeit 1862) der Stadtverordneten von 48 erhöht worden: 1. 7. 1867 um 56, 1. 4. 1886 „ 12, 44. 4887 , 6, 1. 4. 1908 1. — ja⸗ K —— Durch Ortsſtatut vom 9. 9. 1908. — — ja Auf Grund des § 12 Abſ. 3 Städte⸗Ordnung und § 4 des Geſetzes betr. die Er⸗ weiterung des Stadtkreiſes Stettin vom 31. 3. 1900 iſt die Zahl der Stadtver⸗ ordneten von 69 auf 72 erhöht. Bemerkungen. (§ 12. Die Stadtverordnetenverſammlung beſteht aus: 2 Mitgliedern in Städten von weniger als 2500 Einwohnern, 18 92 „ Gemeinden „ 2500— 5000 Einwohnern, 24 ¹ 5001—10 000 ¹ 30 7 4 75 7 7² 10 001 —20 000 36 „ 20 001—30 000 — In Gemeinden von mehr als 30 000 Eimwohüern treten für jede weiteren 20 000 Einwohner 6 Stadtverordnete hinzu. Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere geweſen iſt, verbleibt es bei dieſer Zahl, bis durch ſtatutariſche Anord⸗ 47. überhaupt abweichende Feſtſetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Anderung getroffen i Ortsſtatut vom 28. 3. 1906. Ortsſtatut vom 25. 5. 1905 auf 54 Mitglieder feſtgeſetzt, außerdem 3 — für die eingemeindete Ortſchaft Körne ſeit 1. 4. 1905. (§ 11. Die en beſteht aus: 5 12 Mitg iedern in Gemeinden von nicht mehr als 2500 Einwohnern, 1 % % % 2501—10 000 emwebnern 1 1 7¹ 7¹ 1 7 2 144 15 10 000—30 000 * Den ſtatutariſchen ece bleiben abweichende geſtſehungen über die Zahl der Städtverordneten vorbehalten.) Vermehrung vom 1. 4. 1906 ab infolge Einwerleibung der Landgemeinde Forſt. Ortsſtatut vom 8. 10. 1889. Vermehrung erfolgte 1889 anläßlich der uceee goee Vororte. Vermehrung durch Eingemeindung erfolgt. 182 atut vom 16. 6. 1908. Vermehrung durch Zunahme der Bevölterung. Ortsſtatut vom 11. 5. 1909. Venmehruns infolge K mare, ver.