Bemerkungen Seit 1. 10. 1905 infolge Eingemeindung der Städte Meiderich und Ruhrort. Ortsſtatut vom 13. 8. 1889. Durch Ortsſtatut vom 10. 6. 1892 auf 36 feſtgelegt. Infolge Eingemeindung von Altendorf im Jahre 1902 um 12, von Rüttenſcheid 1905 um 9 und von Huttrop 1908 um 1 Mitglied erhöht. (§ 35. Die Stadtverordneten, deren Zahl für jede Stadt nach Verhältnis ihrer Größe und nach dem Umfange der ſtädtiſchen Verwaltung in dem Ortsſtatute näher zu beſtimmen iſt, aber niemals weniger als 6, noch mehr als 30 betragen darf, werden von den Bürgern der Stadt durch direkte Wahl gewählt.) Im Jahre 1890 durch Ortsſtatut feſtgeſetzt. (Gemeinde⸗Verfaſſungsgeſetz.) § 23. Die Stadtverordnetenverſammlung beſteht, vorbehaltlich anderweitiger ſtatutariſcher Anordnung, aus 54 Mitgliedern. 2 Ortsſtatut vom 20. 7. 1900. (§ 12. Die Stadtverordnetenverſammlung beſteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern, aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von 2501— 5000 Einwohnern, 19 24 2*1 „ % 5001— 10 000 % % 30 10 001— 20 000 % „ 36 5 15 „ 20 001— 30 000 — „ 42 % 5 % 30 001— 50 000 , 48 % % % 50 001— 70 000 % „ 54 2 2 „ 70 001— 90 000 5 60 7 90 001—120 000 In Gemeinden von mehr als 120 00% Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner 6 Stadtverordnete hinzu. Durch ſtatutariſche Anordnung können abweichende Feſtſetzungen über die Anzahl der Stadtverordneten getroffen werden.) (§ 14. Die Stadtverordnetenverſammlung beſteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern, aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von 2500— 5000 Einwohnern, 1 % % 5001— 10 000 30 % % „% 10 001— 20 000 % 36 % 75 „, % 20 001— 50 000 42 50 001—100 000 ¹ ¹ ¹ % % „% „ , * mehr als 100 000 1 2 Durch ſtatutariſche Anordnung können abweichende Feſtſetzungen über die Anzahl der Stadtverordneten getroffen werden.) Art. 71 3i f f. 3: Der Magiſtrat ſoll beſtehen aus den bürgerlichen Magiſtratsräten, und zwar: 6—10 in Gemeinden bis zu 10 000 Seelen, 812 „ , von 10 000—20 000 Seelen 10—14 „ „ 20 000—50 000 , 14—20 „ „ mit größerer Seelenzahl. Ar t. 108: Die Zahl der gewählten Gemeindebevollmächtigten ſoll dreimal ſo groß ſein als die Zahl der bürgerlichen Magiſtratsräte. Die Mitgliederzahl des Bürgerausſchuſſes entſpricht der Zahl der beſoldeten und unbeſoldeten Mitglieder des Gemeinderates. Die Zahl der unbeſoldeten Mitglieder des Gemeinderates beträgt in den Städten von mehr als 100 000 Einwohnern 24 bis 42 und wird innerhalb dieſes Rahmens durch Gemeindeſatzung beſtimmt. (Die Zahl der beſoldeten Gemeinderatsmit⸗ glieder darf nicht mehr als den vierten Teil der unbeſoldeten Mitglieder betragen.) Nach der Badiſchen Städte⸗Ordnung beträgt die Zahl der Stadtverordneten in Städten mit mehr als 2000 Bürgern 96. Sagf un Zahl war für Karlsruhe ſeit Einführung der Städteordnung (1875) maßgebend und hat keine Anderung erfahren. wie vor. Ortsſtatut vom 15. 7. 1905. Die Zahl der mit Wohnhäuſern im Gemeindebezirk anſäſſigen Stadtverordneten hat ebenſo wie die Zahl der unanſäſſigen Stadtverordneten 42 zu betragen. Durch Ortsſtatut vom 16. 7. 1890 iſt die Zahl der Stadtverordneten auf 72 feſtgeſtellt worden (vorher 60). Die Erhöhung wurde bedingt durch die Einverleibung von 17 Vororten in den Stadtbezirk. Die Zahl der Muglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden von mehr als 50 000 Eimohnern unveränderlich 30. Monotypeſatz und Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H., Charlottenburg.