100 verträge und Schätzung ermittelten Ertragsſtande unter Abzug einer Unkoſtenpauſchale von 18%, die wir bei der Einfachheit des Gebäudes für aus⸗ reichend erachten. Der Grundſtücksertrag iſt mit 7264 ℳ ermittelt. Nach Einſchüttung des Grund⸗ ſtücks wird ſich der Ertrag mindern, da das Keller⸗ geſchoß unvermietbar wird. Der Ausfall an Er⸗ trägen wird daher etwa 1000 ℳ betragen, weil die Einſchüttung außer auf das Kellergeſchoß möglicher⸗ weiſe noch eine weitere Einwirkung auf die Ge⸗ ſamterträge ausüben wird. Das Reſtgrundſtück nebſt Gebäuden wird weiter zu veräußern ſein, da es für die Stadt nicht verwendbar iſt. Es hat nur eine Größe von 38,99 Quadratruten und beſitzt künftig eine Front von 25,63 m. Nach hinten wird es erheblich ſchmaler. Das Grundſtück iſt außer mit dem Wohnhaus, das neben dem Keller und Erd⸗ geſchoß noch zwei Stockwerke beſitzt, mit Pferde⸗ ſtällen und einer Werkſtatt bebaut. Für Grunderwerb ſind bisher nur 6480 ℳ zur Verfügung geſtellt. Der Mehrbedarf iſt vorläufig vorſchußweiſe zu zahlen und künftig aus dem Erlöſe des Reſtgrundſtücks und eventuell aus Anleihe⸗ mitteln einer künftigen Anleihe zu decken. Mit unſerem Antrag folgen wir einem Be⸗ ſchluß der Tiefbaudeputation. 7 Charlottenburg, den 28. Februar 1910. 2 Der Magiſtrat. Mattin g. Dr Maier. IX. D. 103. Nummer 1150 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 4. Februar des Jahres eintauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Ernſt Seyffarth aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu be⸗ ſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Ma⸗ giſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Schlächtermeiſter Wilhelm Puhlemann wohnhaft in Charlottenburg. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſichtigt für Zwecke der Freilegung des Charlottenburger Ufers von dem Grundſtück Charlottenburger Ufer 47 — Band 146 Blatt 5201 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg —, dem Schlächtermeiſter Herrn Wilhelm Puhlemann hier gehörend, die Straßenlandfläche Parzelle 5901/173 Kartenblatt 5 von 307 qm Größe im Wege der Enteignung zu erwerben. Auf Antrag des Magiſtrats Charlotten⸗ burg vom 10. Februar 1909 iſt gemäß § 24 ff. des Enteignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 das Ent⸗ eignungsverfahren behufs Feſtſtellung der Ent⸗ ſchädigung des Eigentümers für die Abtretung des Eigentums an der bezeichneten Grundfläche ein⸗ geleitet worden. In dem vorbereitenden Verfahren hat der Grundſtückseigentümer den Antrag geſtellt, die Stadtgemeinde Charlottenburg für verpflichtet zu erklären, gemäß § 9 Enteignungsgeſetzes das ganze durch die Fluchtlinienfeſtſetzung betroffene Grundſtück zu übernehmen. Die Stadtgemeinde beſtreitet die Pflicht zur Übernahme. Die Parteien treffen hiermit über den Gegen⸗ ſtand der Enteignung und die zu leiſtende Ent⸗ ſchädigung folgende Vereinbarung gemäß §§ 16, 17 und 26 Enteignungsgeſetzes. § 1. Der Schlächtermeiſter Herr Wilhelm Puhle⸗ mann tritt ſein in Charlottenburg, Charlottenburger Ufer 47, belegenes Grundſtück — Band 146 Blatt 5201 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg — mit allem Zubehör und allen Beſtandteilen an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu Eigentum ab. Das Grundſtück hat eine Größe von etwa 860 qm. Für die angegebene Größe des Grund⸗ ſtücks ſowie für ſeine Beſchaffenheit leiſtet Herr Puhlemann keine Gewähr. §. 2. Die Entſchädigung für das Grundſtück nebſt Zubehör und Beſtandteilen wird auf 120 000 ℳ, wörtlich: „Einhundertzwanzigtauſend Mark“ ver⸗ einbart und iſt wie folgt zu belegen: 4) Die Stadtgemeinde übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem Grundſtück ruhenden Hyotheken — Abt. I1I1 Nr. 20 und 21 — von zuſammen 35 000 /. b) Die Stad tgemeinde zahlt nach bedingungs⸗ gemäßer Auflaſſung am Tage derſelben, oder, ſoweit dies nicht mehr möglich ſein ſollte, am darauf folgenden Tage auf der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg an Herrn Puhlemann den Betrag von 30 000 ℳ. c) Der Reſt der Entſchädigung — alſo noch 55000ℳ — wird der Stadtgemeinde geſtundet. Dieſer Reſtbetrag iſt von der Stadtgemeinde vom Tage der Auflaſſung ab mit 4 v. H. jährlich in Kalendervierteljahrsteilen nachher zu verzinſen und nach voraufgegangener ſechsmonatiger Kündigung zurückzuzahlen. Die Kündigung iſt für Herrn Puhlemann bis zum 1. Juli 1912 ausgeſchloſſen. Werden die Zinſen nicht pünktlich, d. h. nicht ſpäteſtens am achten Tage nach eingetretener Fälligkeit bezahlt, ſo iſt Herr Puhlemann berechtigt, ſchon vor dem 1. Juli 1912 zu jeder Zeit ſofortige Zahlung des geſtundeten Reſtkaufgeldes zu fordern. Die Stadtgemeinde behält ſich und für ihre Rechts⸗ nachfolger das Recht vor, zu ieder Zeit nach vor⸗ heriger 4 wöchentlicher Kündigung das Kapital ganz oder in Teilbeträgen von nicht unter 10 000 ℳ zu zahlen. * § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat innerhalb 4 Wochen nach Rechts⸗ wirkſamleit dieſes Vertrages, abgeſehen von den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken von zu⸗