101 ſammen 35 000 ℳ« ſchulden⸗ und laſtenfrei zu erfolgen. Nutzen und Laſten gehen vom 1. April 1910 ab auf die Stadtgemeinde über. Die Stadt⸗ gemeinde übernimmt die beſtehenden Mietverträge. § 4. Sämtliche Stempelkoſten des Vertrages und die Koſten der Auflaſſung trägt die Stadtgemeinde. Bezüglich des Preußiſchen Staatsſtempels nimmt ſie jedoch auf Grund des § 4 Abſ. e des Stempel⸗ ſteuergeſetzes vom 30. Juni 1909 in Verbindung mit § 9 Enteignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 Stempelfreiheit in Anſpruch. § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der (GGenehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung in Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 20. März 1910 Herrn Puhlemann ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Wilhelm Puhlemann. Hermann Graupe. Beurkundet Ern ſt Seyffarth, Gerichtsaſſeſſor. Druckſache Nr. 63. Vorlage betr. Enteignungsentſchädigung für ein Grundſtück am Charlottenburger Ufer. Urſchriftlich mit dem Aktenheft Nr. 105 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem abgedruckten Vertrage mit dem Kauf⸗ mann A. Kuhlmann in Wilmersdorf über die end gültige Feſtſetzung der Enteignungs⸗ entſchädigung für das Grundſtück Band 146 Blatt 5202 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg wird zugeſtimmt. . Die Entſchädigung iſt den durch Stadt⸗ verordnetenbeſchluß vom 20. Mai 1908 (Druck⸗ ſache Nr. 247) bereit geſtellten Mitteln zu entnehmen und, ſoweit ſie dort nicht vor⸗ handen, aus Anleihemitteln zu beſtreiten. Bis zur Bereitſtellung der Mittel in einer neuen Anleihe ſind die Mittel vorſchußweiſe zu verausgaben. Durch Beſchluß vom 23. September 1908 (Druckſache Nr. 373) ſind wir ermächtigt, behufs Erwerbes des zu 1 unſeres Antrages bezeichneten, am Zuſammenlauf des Charlottenburger Ufers mit der Galvaniſtraße belegenen Grundſtücks das Enteignungsverfahren gegen den Eigentümer, den Stein⸗ und Banmaterialienhändler Kuhlmann in Wilmersdorf einzuleiten. Von der Ermächtigung haben wir Gebrauch gemacht. Der Bezirksaus⸗ ſchuß in Potsdam hat unſerem Antrage gemäß die Entſchädigung feſtgeſtellt. Der Entſchädigungs⸗ feſtſtellungsbeſchluß ſetzt die Entſchädigung auf insgeſamt 124 174,25 ℳ feſt, und zwar die Ent⸗ ſchädigung für den Grund und Boden auf 112 891,25 für die Baulichkeiten auf . . 11 283,00 „ zuſammen wie oben 124 174,25 . 1⁰ Der Enteignungsfeſtſtellungsbeſchluß iſt an 24. September 1909 zugeſtellt. Die Friſt zur Be⸗ ſchreitung des Klageweges läuft am 24. März d. I. ab. Der Expropriat iſt mit uns in Einigungs⸗ verhandlungen behufs Vermeidung des Klags⸗ weges eingetreten. Wir ſind dem Vorſchlage, uns zu einigen, gefolgt und ſchlagen in Übereinſtimmung mit einem einhelligen Beſchluß der Tiefbau⸗ deputation einen Vergleich auf der Grundlage des unten abgedruckten Vertrages vor. Der Ver⸗ gleich ſieht den Erwerb des rund 188 Quadrat⸗ ruten großen Grundſtücks zum Preiſe von 188 000 ℳ oder 1000 ℳ für die Quadratrute vor. Wir erachten einen Vergleich auf der angegebenen Grundlage für zweckmäßig. Das Grundſtück iſt ein Waſſergrundſtück mit einer nutzbaren Waſſerlade⸗ front von 74,50 m. Das bedeutet die Möglichkeit des Anlegens von 4 Schiffen an dem Grundſtück. Das Grundſtück hat eine mittlere Tiefe von etwa 37 m. Es eignet ſich deshalb vorzüglich als Lager⸗ und Stätteplatz für Baumaterialien. Dieſe Materialien können vom Schiffer aus dem Kahn direkt auf das Grundſtück gebracht und ohne Umſetzung geſtapelt werden. Bei dieſer Eigenſchaft des Grund⸗ ſtückes als Stätteplatz fällt es nicht ins Gewicht, daß dasſelbe rechtlich die Eigenſchaft als Nichtbau⸗ land beſitzt. Die Beſchränkung der Baufreiheit beruht auf einem Fluchtlinienplan von 1862. Die Wirkungen dieſes Plans beſtimmen ſich dem⸗ gemäß nach altem Recht, d. h. nicht nach dem Fluchtliniengeſetz. Auf dieſer Tatſache beruht es, daß der Bezirksausſchuß bei der Feſtſtellung der Entſchädigung den Reinertrag aus dem Stätte⸗ platz, den er auf einen Jahresbetrag von 9031,30 ℳ nach der Schätzung der Sachverſtändigen annimmt, mit dem zwölfeinhalbfachen Betrage kapitaliſiert. Bei dieſer Kapitaliſation kommt er zu dem vor⸗ bezeichneten Grundſtückswert. Den Jahresertrag des Grundſtücks beſtimmte der Bezirksausſchuß nach objektiven Merkmalen. Er hat den Wert des Grundſtücks nach der Ausnutzungsfähigkeit feſt⸗ geſetzt, die es für jedermann beſitzt. Den Umſtand, daß der Expropriat Baumaterialenhändler iſt und deshalb das Grundſtück für ihn einen beſonderen Wert beſitzt, hat der Bezirksausſchuß trotz ausdrück⸗ lichen Verlangens des Expropriaten nicht berück⸗ ſichtigt. Die in dieſem Verlangen beanſpruchte Berückſichtigung des individuellen Wertes hat der Bezirksausſchuß vielmehr mit der Begründung abgelehnt, daß die Entfernung zwiſchen dem Haupt⸗ geſchäft in der Motzſtraße und dem Waſſergrundſtück ſo groß ſei, „daß eine beſonders bequeme Be⸗ dienung des Hauptgeſchäfts durch das Waſſergrund⸗ ſtück nicht anzunehmen ſei“. In einem vom Expropriaten anzuſtrengenden Klageverfahren würde die Frage der Berückſichtigung des indivi⸗ duellen Wertes Gegeſtand erneuter Erörterung ſein. Würde eine Schätzung unter Berückſichtigung dieſes Wertes ſtattfinden, ſo würde ſich eine Er⸗ höhung der Entſchädigung rechtfertigen. Es müßte dem Expropriaten ein Kapital erſetzt werden, daß ihn in die Lage ſetzt, an anderer Stelle, ſei es auf eigenem oder gemietetem fremden Grundſtück mit demſelben geſchäftlichen Erfolge ſeinen Ge⸗ werbebetrieb fortzuſetzen. Kuhlmann hat ein ſolches Kapital auf 320 000 ℳ, ſpäter auf 300 000 ℳ veranſchlagt und iſt entſchloſſen, eine ähnliche Er⸗ ſatzforderung im Klagewege zu verfolgen. Neben dem Zweifel, ob der Wert des Grundſtücks nach