objektiven oder individuellen Merkmalen zu be⸗ rechnen iſt, würde ferner die Kapitaliſationsfrage die Entſcheidung des Gerichts zu beeinfluſſen geeignet ſein. Der Bezirksausſchuß iſt in ſeiner Ent⸗ ſcheidung in vollem Umfang unſeren Ausführungen gefolgt, die darin gipfeln, daß wir eine niedrigere als die gewöhnliche fünfprozentige Kapitaliſation für gerechtfertigt halten, weil durch die Bekanntgabe des Fluchtlinienplans alten Rechts die Sicherheit des Beſtandes und die Dauer des Beſtandes einer aus dem baubeſchränkten Gelände fließenden Nutzung gefährdet ſei. Gegen dieſe Ausführung wird vom Exproprianten ausgeführt, daß ihm die Nutzung des baubeſchränkten Landes d. i. des Nicht⸗ baulandes unbeſchränkt, d. h., ſo lange zuſtehe, als das Eigentum an dem Gelände nicht entzogen ſei. Die Entziehung des Eigentums unter Berückſich⸗ tigung des Geländewertes nach Merkmalen, welche eine Bebaubarkeit nicht in Rechnung ſtellen, verlange deshalb die Annahme der gewöhnlichen Kapitaliſation mit 5 v. Hundert. Die angedeuteten Zweifelsfragen und der Umſtand, daß Kuhlmann das Grundſtück — abgeſehen von Nebenkoſten — im Jahre 1906 zum Preiſe von 152 000 ℳ nachweislich erworben hat, ließen es uns gerechtfertigt erſcheinen, unter Würdigung der allgemeinen Preislage für Waſſergrundſtücke einem Vergleich auf der Grundlage von 1000 ℳ für die Quadratrute näher zu treten. Nach dem unten abgedruckten Vertrage will Kuhl⸗ mann bei einer ſolchen Entſchädigung ſich für alle aus der Enteignung ihm erwachſenen Nachteile als abgefunden erklären; insbeſondere ſind in dieſem Betrage die vom Bezirksausſchuß für Bau⸗ lichkeiten feſtgeſetzten 11 283 ℳ enthalten, ferner die Koſten der Räumung des Platzes durch Trans⸗ port der Materialien nach einem anderen Stätte⸗ platz, ſowie alle Entſchädigungen Nebenberechtigter, insbeſondere der Hypothekengläubiger, falls ſolche für vorzeitige Rücknahme des Hypothekenkapitals Anſprüche zu erheben berechtigt ſind. Wir ver⸗ weiſen noch auf die Aufſtellung Bl. 164/5 der Akten. Die Übereignung des Grundſtücks ſelbſt ſoll im Wege der Vollziehung der Enteignung nach den Vorſchriften des Enteignungsgeſetzes erfolgen. Dieſe Form der Erledigung der Angelegenheit ver⸗ einfacht das Verfahren. In unſerem Koſtenanſchlage iſt ohne Berück⸗ ſichtigung des vorhandenen Wertes der Baulich⸗ keiten für den Erwerb des Grund und Bodens ein Betrag bis zu 800 ℳ für die Quadratrute vor⸗ geſehen, dementſprechend ſind die Mittel durch den anfangs erwähnten Gemeindebeſchluß bereit⸗ geſtellt. Die Differenz muß aus Anleihemitteln, die in der nächſten Anleihe vorzuſehen ſind, gedeckt werden. Bis zur Beſchaffung dieſer Mittel iſt die Differenz vorſchußweiſe zu verausgaben. Mit Rückſicht auf den Ablauf der Klagefriſt beantragen wir, die Sache in der Sitzung am 9. März zur Verabſchiedung zu bringen, da Kuhl⸗ mann ſich auch nur bis zum 10. März gebunden hat. Schließlich beantragen wir, die Sache, die einem Grundſtückserwerb ſachlich gleichſteht, in geheimer Sitzung zu verhandeln. Charlottenburg, den 28. Februar 1910. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneide r. Dr Maier. IX. D. 80. 102 Bertrag. Der Kaufmann Auguſt Kuhlmann in Deutſch⸗ Wilmersdorf iſt Eigentümer des in Charlottenburg, am Zuſammenlauf der Galvaniſtraße und des Charlottenburger Ufers gelegenen Grundſtücks Band 146 Blatt 5202 des Grundbuchs der Stadt Charlottenburg beſtehend aus den Parzellen 20, 3 180 2252 — 2 2 2 2 und 190 Kartenblatt 5. Hinſichtlich dieſes Grund⸗ ſtücks, das bebauungsplanmäßiges Straßenland der Galvaniſtraße darſtellt, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg das Enteignungsverfahren einge⸗ leitet. Durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes in .42/08 Potsdam vom 21. September 1909 4 , iſt die Enteignungsentſchädigung auf 124 174,25 feſtgeſtellt worden. Dies vorausgeſchickt, treffen die Stadtgemeinde Charlottenburg und der Kaufmann Auguſt Kuhl⸗ mann folgende Vereinbarungen. § 1. Die Parteien verzichten darauf, gegen den Entſchädigungsfeſtſtellungsbeſchluß des Bezirks⸗ ausſchuſſes den Rechtsweg zu beſchreiten. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, Herrn Kuhlmann unter Erhöhung der feſtgeſtellten Entſchädigungs⸗ ſumme um den Betrag von 63 825,75 ℳ, den Betrag von 188 000 ℳ, in Buchſtaben: „Ein⸗ hundertachtundachtzigtauſend Mark“ als Ent⸗ ſchädigung zu zahlen. Herr Kuhlmann erkennt dagegen an, daß durch dieſe Entſchädigung nicht nur alle Anſprüche, die ihm aus der Enteignung oder aus Anlaß derſelben etwa zuſtehen, oder zu⸗ künftig entſtehen möchten, ſondern auch alle etwaige Anſprüche Nebenberechtigter abgegolten ſind, ſo daß eine Erhöhung der Entſchädigungsſumme wegen des Vorhandenſeins Nebenberechtigter aus⸗ geſchloſſen iſt. Herr Kuhlmann wird ferner ſofort nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages in be⸗ glaubigter Form eine beſondere Erklärung der Stadtgemeinde abgeben, daß er auf Beſchreitung des Rechtsweges verzichtet. Dieſe Erklärung wird die Stadtgemeinde dem Bezirksausſchuß einreichen. 9 4. Herr Kuhlmann verpflichtet ſich, das Grund⸗ ſtück binnen 2 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages vollſtändig zu räumen und das Grundſtück binnen derſelben Friſt der Stadtgemeinde geräumt zu übergeben. Die Stadtgemeinde iſt mit der Uber⸗ gabe berechtigt, über das Grundſtück zu verfügen. § 3. Die Belegung der Entſchädigung erfolgt nach folgenden Grundſätzen: 1. der vom Bezirksausſchuß feſtgeſetzte Ent⸗ ſchädigungsbetrag von 124 174,25 ℳ, in Worten: „Einhundertvierundzwanzigtauſend einhundertvierundſiebenzig Mark 25 Pfennig“ wird gemäß § 37 des Enteignungsgeſetzes hinterlegt. Die Stadt wird in der Hinter⸗ legungserklärung zum Ausdruck bringen, daß ſie auf die hinterlegte Entſchädigungsſumme keinen Anſpruch erhebt. Die Auseinander⸗ ſetzung mit den Realberechtigten und die Herbeiführung der Ausſchüttung der Hinter⸗ legungsmaſſe iſt Sache des Herrn Kuhlmann.