——— 103 — Die Stadtgemeinde übernimmt inſoweit keine Verpflichtungen. . Der Reſtbetrag von 63 825 ℳ und 75 „ in Worten: „Dreiundſechzigtauſend achthundert fünfundzwanzig Mark 75 Pfennig“ wird an Herrn Kuhlmann bar bei der Stadthaupt⸗ kaſſe bezahlt, ſobald die Stadtgemeinde be⸗ dingungsgemäß im Beſitz des Grundſtücks iſt, gegen Aushändigung einer Quittung des Charlottenburger Creditvereins und Spar⸗ kaſſe eingetragenen Genoſſenſchaft mit un⸗ beſchränkter Haftpflicht zu Charlottenburg darüber, daß dieſe Gläubigerin für den den hinterlegten Betrag von 124 174,25 ℳ über⸗ ſteigenden Teil ihrer Hypothekenforderungen von Herrn Kuhlmann befriedigt iſt. § 4. Die Eigentumsübertragung wird die Stadt⸗ gemeinde gemäß § 32 Enteignungsgeſetzes durch Vollziehung der Enteignung beantragen. § 5⸗ Die Koſten, Stempel und Steuern aus dieſem Vertrage fallen der Stadtgemeinde zur Laſt. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4 Abſ. 2 4 ſteuergeſetzes vom 30. Juni 1909 Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Straßenland das Ent⸗ eignungsrecht zuſteht. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung zu Charlottenburg abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 11. März 1910 Herrn Kuhlmann ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgend welche Rechte herleiten. Wilmersdorf, den 19. Februar 1910. Auguſt Kuhlmann. Charlottenburg, den 28. Februar 1910. Der Magiſtrat. Mattin g. Dr Maier. Charlottenburg, den 4. März 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. ———74.— Maonoſhpeſaß und Druck von Awolf Gers G. m. 5. §., Charlottenburg.