Uorlagen für die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 65. Vorlage betr. Einführung einer Wertzuwachsſtener Urſchriftlich nebſt den Wertzuwachs⸗ ſteuerakten — 3 Bände — an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der Ordnung für die Erhebung einer Wert⸗ zuwachsſteuer von Grundſtücken im Bezirke der Stadt Charlottenburg wird zugeſtimmt. b) Die Erträge der Wertzuwachsſteuer ſind dem Ausgleichsfonds zuzuführen. Seitens der Stadtverordnetenverſammlung wurden wir unterm 4. April 1907 erſucht, mit den Kommunalverwaltungen der weſtlichen Vororte in Verhandlungen über Einführung einer Wert⸗ zuwachsſteuer einzutreten. Nachdem dann auch noch durch Beſchluß der Verſammlung vom 1. No⸗ nember 1908 die Einſetzung einer gemiſchten Deputation zur Beratung über Einführung einer Wertzuwachsſteuer beantragt worden war und wir dieſem Beſchluß zugeſtimmt hatten, ſind wir infolge obiger Anregung zunächſt mit den Städten Schöneberg und Wilmersdorf in Verbindung ge⸗ treten. der beiden Städte und von unſerer Seite am 1. Februar 1909 ſtattgehabte Beſprechung iſt jedoch ohne Ergebnis geblieben, da es zu einer gemein⸗ ſamen Einleitung der Wertzuwachsſteuerangelegen⸗ heit nicht gekommen iſt. In Schöneberg wurde darauf im Vorjahr bereits die Wertzuwachsſteuer eingeführt. Die aus 15 Mitgliedern gebildete gemiſchte Deputation hat im Jahre 1909 in 4 und im laufenden Jahr in 2 Sitzungen zunächſt eingehende Be⸗ ratungen allgemeiner Natur gepflogen. Als Unter⸗ lage diente eine umfangreiche Statiſtik, die nach Umfrage in Berlin und den Vororten und in den⸗ jenigen Städten, welche eine Wertzuwachsſteuer bereits eingeführt haben, aufgeſtellt worden iſt. Im weiteren Verlauf der Sitzungen wurde nach Vorlage einer beſonderen, die hieſigen Verhältniſſe berückſichtigenden Statiſtik und bezüglicher Steuer⸗ ordnungen auch die Frage geprüft, ob der Ein⸗ führung einer direkten oder einer indirekten Wert⸗ zuwachsſteuer der Vorzug zu geben ſei. Unter indirekter Wertzuwachsſteuer verſtehen wir hierbei eine an die Umſatzſteuerordnung angelehnte Steuer, welche anläßlich des Eigentumswechſels erhoben wird, während die direkte Wertzuwachs⸗ ſteuer ſich als eine Grundſteuer nach Maßgabe des Wertzuwachſes innerhalb beſtimmter Zeit⸗ abſchnitte darſtellt. Da über dieſe Frage ver⸗ ſchiedene Anſichten geltend gemacht wurden und Die zwiſchen Vertretern der Magiſtrate ſich die auseinandergehenden Meinungen in kurzer Zeit nicht klären ließen, hat ſich der Ausſchuß in der vorletzten Sitzung aus praktiſchen Grün⸗ den grundſätzlich für die Einführung einer in⸗ direkten Wertzuwachsſteuer entſchieden und in der Schlußberatung den Entwurf einer Steuerordnung beſchloſſen. Dieſer Entwurf iſt nach einigen Anderungen durch den Magiſtrat angenommen und wird zum Gegenſtand der heutigen Vorlage gemacht. Die Vorſchriften des Entwurfs ſind von der Deputation insbeſondere unter Gegenüberſtellung der Schöneberger und Berliner Beſtimmungen im einzelnen auf ihre juriſtiſche und wirtſchaftliche Bedeutung hin ſorgfältig geprüft worden, wobei vielfache Abänderungen der urſprünglichen Faſſung erfolgten. Es kann nicht daran gedacht werden, an dieſer Stelle die mit der Wertzuwachsſteuer verknüpften verwickelten nationalökonomiſchen Probleme zu erörtern oder auch nur in beſchränktem Umfange die Ergebniſſe der vielfachen ausgedehnten Beratungen wiederzugeben. Wir müſſen uns hier damit beſcheiden, in Kürze die Grundzüge des vorliegenden Entwurfs darzulegen. Als ſteuerpflichtiger Rechtsvorgang ſoll von der Wertzuwachsſteuer erfaßt werden der Umſatz im Sinne der Umſatzſteuerordnung, alſo der Eigen⸗ tumswechſel an im Stadtgebiete belegenen Grund⸗ ſtücken auf Grund „feiwilliger Veräußerung“ oder Zwangsverſteigerung (§ 1). Zur Verhütung von Umgehungen iſt die Steuerpflicht noch auf gewiſſe andere Rechtsvorgänge auszudehnen, beiſpielsweiſe auf den Erwerb von Gruudſtücken im Wege der Übertragung von Geſellſchaftsvermögen oder der Veränderung im Perſonenbeſtande einer Geſellſchaft (§ 2); dieſe Beſtimmungen ſind in der Hauptſache den Vorſchlägen des Runderlaſſes des Herrn Miniſters des Innern vom 18. Mai 1909 und dem Berliner Entwurfe nachgebildet. Gewiſſe Rechtsvorgänge, wie Erwerbungen von Todes wegen, Schenkungen, Enteignungen, müſſen auf Grund des genannten Miniſterialerlaſſes, welcher ſich teilweiſe auf reichsgeſetzliche Vorſchriften ſtützt, von der Steuer frei bleiben (§ 3). Begriff und Berechnung des Wertzuwachſes regeln die §§ 4 und 5. Es werden feſtgelegt der Begriff des „Veräußerungswertes“ zur Zeit des „letzten Umſatzes“und des „Anſchaffungs⸗ wertes“ zur Zeit des „Krüheren Umſatzes“. Beſondere Beſtimmungen zur Berechnung des Anſchaffungs⸗ wertes ſind getroffen für den Fall, daß der Käufer die Steuer übernimmt, für den Fall des Erwerbs im Zwangsverſteigerungsverfahren, ſowie für den Fall, wenn Grundſtücke in ein Geſellſchaftsver⸗ mögen eingebracht worden ſind. Um bei Berechnung