des Wertzuwachſes ein allzuweites Zurückgehen in die Vergangenheit zu vermeiden, iſt ferner vor⸗ geſehen, daß dann, wenn der Erwerb vor dem 1. April 1895 ſtattgefunden hat, nicht mit dem Werte des Grundſtücks zur Zeit des früheren Er⸗ werbs, ſondern mit dem gemeinen Werte am 1. April 1895 gerechnet werden ſoll. Mit der Feſt⸗ legung des 1. April 1895 als Normaltag befindet ſich unſer Entwurf im Einklang mit den Schöne⸗ berger und Berliner Beſtimmungen; dieſer Tag erſcheint als Grenze auch deshalb zweckmäßig, weil er der Zeitpunkt des Inkrafttretens unſerer Ge⸗ meindegrundſteuer iſt. § 5 bringt die üblichen Ab⸗ züge und Anrechnungen (Erwerbskoſten, Ausgaben für dauernde Verbeſſerungen, bei unbebauten Grundſtücken außerdem Hypothekenzinſen uſw.) in ähnlicher Weiſe, wie ſie die Steuerordnungen änderer Städte vorſehen. Einige ergänzende Be⸗ ſtimmungen enthalten die §§ 6—8 (Berechnung des Anſchaffungswertes bei Teilveräußerungen, Begriff des Grundſtücks, Tauſch). Es folgt der Steuertarif (§ 9) mit verſchiedener Skala für bebaute und un⸗ bebaute Grundſtücke. Die Sätze ſteigen in einer doppelten Progreſſion nach der Länge der Beſitzzeit und dem Prozentverhältnis des Wertzuwachſes zum Anſchaffungswert. Eine Progreſſion nach der abſoluten Höhe des Wertzuwachſes, wie ſie Berlin nach dem Hamburger Vorbilde eingeführt hat, ſchien uns nicht angemeſſen. Steuerſchuldner iſt nur der Veräußerer, Zwiſchenberechtigte haften, wie üblich, als Geſamtſchuldner (§ 10). Die perſönlichen Steuerbefreiungen entſprechen denen des Stempel⸗ ſteuergeſetzes (§ 11). Erſtattung der Steuer findet ſtatt bei Wandelung und ſonſtiger Rückgängig⸗ machung des Veräußerungsgeſchäftes auf Grund geſetzlichen Anſpruchs, gegebenenfalls teilweiſe Er⸗ ſtattung bei Minderung des Kaufpreiſes (§ 12). Das Veranlagungs⸗ und Rechtsmittelverfahren, die Beitreibung und die Ahndung von Zuwider⸗ handlungen richten ſich nach den Beſtimmungen der Umſatzſteuerordnung (§§ 13—15). Da die Reichsregierung dem Vernehmen nach demnächſt mit dem Entwurfe eines Zuwachsſteuer⸗ geſetzes hervortreten wird und angeſichts der im § 90 des Reichsſtempelgeſetzes (in der Faſſung vom 15. Juli 1909) zum Ausdruck kommenden Tendenz des Reichsgeſetzgebers die Gefahr droht, daß den⸗ jenigen Gemeinden, welche nicht vor dem 1. April 1910 eine Wertzuwachsſteuerordnung eingeführt haben, dieſe Steuerquelle überhaupt abgeſchnitten. werden könnte, erachteten wir die beſchleunigte Einbringung der heutigen Vorlage für unſere un⸗ abweisbare Pflicht. Bei der ſchwankenden Natur der Einnahmen aus der Wertzuwachsſteuer halten wir es für ge⸗ boten, die Erträge der Steuer nicht direkt dem Etat zuzuführen, ſondern ſie zunächſt bei dem Ausgleichs⸗ fonds zu vereinnahmen. Charlottenburg, den 10. März 1910. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. XII. 766/9. Schol tz. 110 Wertzuwachsſtener⸗Ordnung für Charlottenburg. Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengeſetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗ verſammlung für die Stadt Charlottenburg nach⸗ ſtehende Steuerordnung erlaſſen: § 1. Jeder Eigentumswechſel an einem im Stadt⸗ bezirk belegenen Grundſtück, welcher auf Grund einer freiwilligen Veräußerung oder Zwangs⸗ verſteigerung erfolgt (Umſatz), unterliegt unab⸗ hängig von der Umſatzſteuer einer Wertzuwachs⸗ ſteuer. §4.2. Als Umſätze gelten auch: a) der Übergang von Grundeigentum in ein Geſellſchafts⸗ oder Vereinsvermögen oder aus einem ſolchen Vermögen auf einen bis⸗ herigen Geſellſchafter, auch wenn eine Auf⸗ laſſung nach bürgerlichem Rechte nicht er⸗ forderlich iſt, b) der Erwerb von Grundſtücken im Wege der Übertragung von Geſellſchaftsvermögen oder Umwandlung von Geſellſchaften oder Ge⸗ noſſenſchaften, auch wenn eine Auflaſſung 1ch bürgerlichem Rechte nicht erforder⸗ ich iſt, ) Veränderungen im Perſonenbeſtande oder in der Beteiligung am Vermögen von Geſell⸗ ſchaften mit beſchränkter Haftung, Komman⸗ ditgeſellſchaften, Gewerkſchaften, eingetra⸗ genen Genoſſenſchaften, eingetragenen Ver⸗ einen und offenen Handelsgeſellſchaften, welche Grundeigentum beſitzen. Die Steuer wird in dieſem Falle nach Maßgabe des Wertzuwachſes des Grundeigentums der Ge⸗ ſellſchaft oder des Vereins inſoweit erhoben, als es der Beteiligung der Geſellſchafter oder Mitglieder entſpricht. Die veranlagte Steuer kann niedergeſchlagen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß den tatſächlichen Zwecken der Geſellſchaft oder des Vereins und ſoweit Satzungen vorhanden ſind, auch den ſatzungsmäßigen Zwecken der Erwerb und die Veräußerung oder die Verwertung von Grundſtücken fern liegt. Der Antrag auf Niederſchlagung iſt innerhalb der Ein⸗ ſpruchsfriſt zu ſtellen. § 3. Als Umſätze gelten nicht: a) Erwerbungen von Todes wegen und Schen⸗ kungen unter Lebenden im Sinne des Reichs⸗ erbſchaftsſteuergeſetzes, b) Eigentumsveränderungen, denen ſich die Be⸗ teiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen geſetzlich verpflichtet ſind, und zwar ohne Unterſchied, ob ſie durch Ent⸗ eignungsbeſchluß oder durch freiwillige Ver⸗ äußerungsgeſchäfte bewirkt werden, c) Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge, d) Eigentumsübertragungen von Grundſtücken, die zu einer Erbſchaft gehören, an einem oder mehrere Miterben zum Zwecke der Aus⸗ einauderſetung, , e) Eigentumsübertragungen zwiſchen Ehegatten oder deren Erben von den zum gütergemein⸗