— ——— 111 ſchaftlichen Vermögen gehörigen Grund⸗ ſtücken bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinſchaft. 4 § 4. Der Wertzuwachs wird aus dem Unter⸗ ſchiede zwiſchen dem Veräußerungswerte zur Zeit des letzten Umſatzes und dem Anſchaffungswerte zur Zeit des früheren Umſatzes ermittelt, unter Berückſichtigung der im § 5 vorgeſehenen Abzüge. Ein Eigentumswechſel, welcher auf Grund eines der im § 3 bezeichneten Rechtsvorgänge erfolgt iſt, zählt nicht als früherer Umſatz und bleibt dem⸗ gemäß außer Betracht. Als Veräußerungswert gilt der nach den Grundſätzen der Umſatzſteuerordnung ermittelte Wert (gemeine Wert oder höhere Preis) zur Zeit des letzten Umſatzes. Hat der Erwerber die Zahlung der Wert⸗ zuwachsſteuer übernommen, ſo gilt nicht der von den Parteien angegebene Kaufpreis als Ver⸗ äußerungswert. Dieſer wird vielmehr beſonders ermittelt in der Art, daß der von den Parteien angegebene Kaufpreis lediglich als der Unterſchieds⸗ betrag zwiſchen dem zu ermittelnden Veräußerungs⸗ werte und dem nach letzterem zu veranlagenden Wertzuwachsſteuerbetrage anzuſehen iſt. Dem⸗ gemäß gilt als Veräußerungswert mindeſtens der⸗ jenige Betrag, der bei Abzug der nach ihm berechneten Steuer den von den Parteien an⸗ gegebenen Kaufpreis ergibt. Als Anſchaffungswert gilt das beim früheren Umſatze vereinbarte Entgelt. Bei Erwerbung im Z3wangsverſteigerungs⸗ verfahren gilt als Anſchaffungswert der gemeine Wert zur Zeit der 3Zwangsverſteigerung. Iſt die Anſchaffung im Wege der Einbringung von Vermögen in eine Geſellſchaft oder einen Verein erfolgt, ſo kann als Anſchaffungswert der gemeine Wert des eingebrachten Gegenſtandes zur Zeit der Einbringung zugrunde gelegt werden. Liegt der frühere Umſatz, nach dem der An⸗ ſchaffungswert zu berechnen wäre, vor dem 1. April 1895, ſo gilt als Anſchaffungswert derjenige ge⸗ meine Wert des Grundſtücks, der bei der Veran⸗ lagung zur Gemeindegrundſteuer für das Jahr 1895 rechtskräftig veranlagt worden iſt, und falls eine Veranlagung nicht ſtattgefunden hat, der nach⸗ 18940 feſtzuſtellende gemeine Wert am 1. April § 5. 1. Zur Ermittelung des Wertzuwachſes ſind von dem Veräußerungswerte außer dem An⸗ ſchaffungswerte abzuziehen: 2) die nachgewieſenen Koſten des Erwerbes (wie Stempel, Umſatzſteuer, Anwaltskoſten, Ver⸗ mittlungsgebühr) bis zur Höhe von 5% des Anſchaffungswertes, — ſofern nicht nach § 4 letzter Abſatz der gemeine Wert am 1. April 1895 zugrunde zu legen iſt; 5) die nachgewieſenen Ausgaben für dauernde Verbeſſerungen des Grundſtücks. Einge⸗ ſchloſſen ſind die Straßenbaukoſten, die Koſten des Anſchluſſes an die Kanaliſation und die Kanaliſationsbeiträge. Bei dauernden Ver⸗ beſſerungen durch Neu⸗ und Umbauten werden auch — bis zur Höhe von 4% — die Aus⸗ gaben für Beſchaffung und Verzinſung der Baugelder ſowie die angemeſſene Vergütung des Baumeiſters berückſichtigt, letztere auch für die vom Veräußerer ſelbſt geleiſtete Tätigkeit, wenn ſie zu ſeinem Gewerbebetrieb gehört. Inſoweit die Koſten aus Verſiche⸗ rungen gedeckt ſind, bleiben ſie außer Anſatz; c) außerdem für den Zeitraum, in dem das Grundſtück im Sinne dieſer Ordnung ein unbebautes oder ein Gartengrundſtück mit Wohngebäude war, deſſen Garten im ganzen Umfange den hauswirtſchaftlichen Zwecken oder der Annehmlichkeit des Beſitzers diente; 1. die Hypotheken⸗ und Grundſchuldzinſen, die der Veräußerer nachweisbar an Dritte gezahlt hat, indes nur bis zur Höhe von 4% und nur inſoweit Gegenwert ge⸗ geben iſt; 4% Zinſen für das eigene Kapital, das der Veräußerer nachweisbar auf das Grundſtück verwendet hat. In den Fällen zu « ſind jedoch gegen dieſe Abzüge alle gegenüberſtehenden Einnahmen aus dem Grundſtück aufzurechnen; auch dürfen Zinſeszinſen nicht abgezogen werden. II. In denjenigen Fällen, in denen als An⸗ ſchaffungswert der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, ſind neben dem Anſchaffungswerte die unter 1 bezeichneten Koſten nur abzugsfähig, ſoweit ſie nach dem für die Feſtſtellung des gemeinen Wertes maßgebenden Zeitpunkt entſtanden ſind. III. Unentgeltliche Landabtretungen zu Stra⸗ ßen und Plätzen werden in der Weiſe berückſichtigt, daß der geſamte Anſchaffungswert auf die nach der Abtretung verbliebenen Flächen verteilt wird. IV. Werden Teile eines Grundſtücks durch ver⸗ ſchiedene Umſätze von demſelben Veräußerer oder deſſen Erben innerhalb zehn Jahren veräußert, ſo iſt von dem Wertzuwachs des einen Teils der etwaige Wertverluſt in Abzug zu bringen, der durch die Veräußerung des anderen Teils entſtanden und bei einer früheren Veranlagung zur Wertzuwachs⸗ ſteuer noch nicht in Anrechnung gekommen iſt. V. Weitere Anrechnungen ſind unzuläſſig. 12 r § 6. Wird ein Grundſtück in Trennſtücken ver⸗ äußert, ſo verteilt ſich der Anſchaffungswert des Geſamtgrundſtücks auf die einzelnen Trennſtücke nach dem Flächenverhältnis. Verteilung nach dem Verhältnis der gemeinen Werte kann, ſofern nicht § 5 IV bereits anzuwenden iſt, auf Antrag ſtattfinden, falls es dem Steuer⸗ pflichtigen günſtiger iſt. Der Antrag iſt innerhalb der Einſpruchsfriſt zu ſtellen. § 7. Als Grundſtück im Sinne dieſer Steuer⸗ ordnung gilt jedes zuſammenhängende Beſitztum, das eine wirtſchaftliche Einheit bildet, ohne Rückſicht auf die Grundbuchbezeichnung. Als unbebaut gelten 1. Grundſtücke, welche zurzeit des den Eigen⸗ tumswechſel begründenden Rechtsgeſchäfts oder Rechtsvorganges überhaupt nicht oder mit nur zu vorübergehenden Zwecken dienen⸗ den Baulichkeiten bebaut ſind, . Grundſtücke, auf denen nur Schuppen, Ba⸗ racken oder ähnliche Baulichkeiten errichtet ſind. . Grundſtücke mit Höfen, Gärten, Lagerplätzen und ähnlichen Flächen, wenn ſie weniger als mit einem Drittel der nach der jeweiligen 1