— 112 — Baupolizeiordnung bebauungsfähigen Fläche bebaut ſind, und die Höfe, Gärten, Lager⸗ plätze und ähnlichen Flächen nach dem Bebauungsplan ſelbſtändige Bauplätze dar⸗ ſtellen. Grundſtücke mit im Bau befindlichen Gebäuden ſind als bebaute anzuſehen. § 8. Bei Tauſchgeſchäften wird die Steuer für jedes der getauſchten im Stadtbezirke gelegenen Grundſtücke beſonders erhoben. §. 9, Die Wertzuwachsſteuer beträgt in Hundert⸗ teilen des Wertzuwachſes 2) bei bebauten Grundſtücken Wenn die Wertſteigerung entſtanden Wenn der Wertzuwach iſt in einem Zeitraum von: einen Prozentſatz des] 2 1 2 8 18 5 Anſchaffungswertes aus] 2 (1 3 I2 3 43 22 — 2 23 —2 3² 3 macr 2 28 28 28 22 EEE 1 Von mehr als: 10— 15% 6 5 4 32 3 122 15— 20% 8.] 7 6 3 4 212 20— 25% 10 9] 8 672 6 352 25— 30% 1 12 11 10 8 4½2 30— 40% 14 13 112410% 10 552 40— 50% 16 14 13 11 62 50— 60%, 18 16 15 132 12 72 60— 75% 20 18 16½ 15 14 8½ 75— 90%, 22 20 1 17 15 972 90—105%, 24 22 20 19 16 10 105—125%, 25 23 22 21 17 112 125—150% 25] 24 23 22 18 1212 150—200%, 25] 25] 24 23 19 132 mehr als 200% 25 25] 25 24 20 15% b) bei unbebauten Grundſtücken Wenn der Wertzuwachs einen Wert die Eetſeigerns 6 entſtanden iſt in einem Prozentſatz des Anſchaffungs⸗ Zeitraum von wertes ausmacht bis 3 Jahren] üb. 3 Jahren Von mehr als 10— 15% 6 4 7¹ 11 7 15— 20% 8 5 / 20— 25% 11 6 7 7 25— 35% 13 8 7 1 35— 45% 1⁵ 10 45— 60% 17 12 1 , 60— 75% 19 14 77 7¹ 7 75— 90% 21 16 7 2 „ 90—110% 23 18 „ 75 „ 110—150%, 25 20 2 „ 150—200% 25 24 mehr als 200% 25 25% Ein Wertzuwachs bis einſchließlich 10% des An⸗ ſchaffungswertes bleibt ſteuerfrei. § 10. Steuerſchuldner iſt der Veräußerer, bei Ver⸗ äußerung im Zwangsverſteigerungsverfahren der bisherige Eigentümer. Erfolgt der ſteuerpflichtige Umſatz auf Grund mehrerer Rechtsgeſchäfte, ſo haftet auch jeder Zwiſchenberechtigte als Geſamtſchuldner bis zur Höhe desjenigen Betrages, der als Steuer zu erheben wäre, wenn das von ihm bewirkte Zwiſchen⸗ geſchäft als Umſatz im Sinne dieſer Ordnung gälte. Zu den Zwiſchengeſchäften rechnen auch die Über⸗ tragung des Rechts aus einem Antrage auf Schließung eines Veräußerungsvertrages ſowie Verträge, durch die nur der Veräußerer oder Erwerber zur Schließung eines läſtigen Vertrages verpflichtet wird. 511. Die perſönlichen Steuerbefreiungen richten ſich nach den Beſtimmungen des jeweils geltenden Stempelſteuergeſetzes. Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus an⸗ derer Staaten als des Deutſchen Reiches oder des preußiſchen Staates, den öffentlichen Anſtalten und Kaſſen, die für Rechnung eines ſolchen anderen Staates verwaltet werden oder dieſen gleich⸗ geſtellt ſind, und den Chefs der bei dem Deutſchen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Miſſionen wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Miniſters der auswärtigen An⸗ gelgenheiten in dem betreffenden Staate Preußen gegenüber die gleiche Rückſicht geübt wird. § 12. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines geſetzlichen Anſpruches ein Ver⸗ äußerungsgeſchäft rückgängig gemacht wird. In dieſem Falle wird bei Berechnung der Wertzuwachsſteuer anläßlich einer ſpäteren Ver⸗ ½ äußerung der rückgängig gemachte Umſatz als nicht geſchehen betrachtet. Bei Minderung des Kaufpreiſes wegen Ge⸗ währsmängel kann die Wertzuwachsſteuer, ſoweit ſie den dem gemeinen Wert entſprechenden Betrag überſteigt, zurückerſtattet werden. Bei ſpäterer Veräußerung wird der geminderte Kaufpreis als Anſchaffungswert eingeſetzt. § 13. Auf das Verfahren bei der Veranlagung, auf die Auskunftspflicht und auf die Rechtsmittel finden die Vorſchriften der Umſatzſteuerordnung ſinngemäße Anwendung. § 14. Steuerrückſtände werden im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren beigetrieben. § 15⸗ 2 Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Ordnung unterliegen einer Geldſtrafe bis zu 30 . § 16. Dieſe Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Charlottenburg, den „