worden iſt. Denn nur unter dieſer Vorausſetzung iſt eine Gewähr dafür gegeben, daß derartige Anträge, die leicht einer verſchiedenartigen Beur⸗ teilung unterliegen können, von der ſtaatlichen und der ſtädtiſchen Behörde im gleichen Sinne erledigt werden. Eine Ausdehnung der Nieder⸗ ſchlagungsmöglichkeit in ſolchen Fällen über das Gebiet der Einkommenſteuer hinaus wäre verfehlt. Bei allen denjenigen Abgaben, die, wie etwa die Grundſteuer, nach objektiven Merkmalen erhoben werden, läßt ſich von einer völligen Ausſichts⸗ loſigkeit der Beitreibung im allgemeinen überhaupt nicht wohl ſprechen, und wollte man hier das Nichtvorliegen einer Exiſtenzgefährdung als Vor⸗ ausſetzung der Zwangsvollſtreckung aufſtellen, ſo würde man in zahlreichen Fällen das ganze Bei⸗ treibungsverfahren außerordentlich erſchweren und ſchließlich vielleicht vereiteln. Überdies kann bei allen denjenigen Gemeindeabgaben, die nicht in der Form eines Zuſchlages zu einer ſtaatlichen Abgabe erhoben werden, ein Mißklang zwiſchen den Maßnahmen der Staatsbehörde und den⸗ jenigen der Kommune überhaupt nicht eintreten. Zu IV. Den neuen Grundſätzen eine rück⸗ wirkende Kraft beizulegen, empfiehlt ſich nicht, da ſich eine Grenzlinie nicht finden ließe. Auch jener einzelne Fall, der zu dem Beſchluſſe der Stadt⸗ verordnetenverſammlung vom 11. Juni 1902 den Anſtoß gab, muß daher ſchon aus dieſem Grunde unberückſichtigt bleiben. In unſerer Vorlage könnte vielleicht eine Be⸗ ſtimmung über die Behandlung ſolcher Fälle ver⸗ mißt werden, in denen die Veranlagung zwar materiell richtig erfolgt iſt, in denen aber — auch bei einem wirtſchaftlich leiſtungsfähigen Schuldner — die Auferlegung der Abgabe doch als unbillig empfunden wird. Es läßt ſich ja er⸗ fahrungsmäßig nicht vermeiden, daß die An⸗ wendung der geltenden materiellen Rechtsvor⸗ ſchriften auf eigenartig liegende Einzelfälle hin und wieder zu einer gewiſſen Härte führt. Derartige nicht gewollte Härten des materiellen Rechtes aber etwa von Fall zu Fall durch einen Gnadenakt aus der Welt zu ſchaffen, iſt ein gänzlich ungangbarer Weg. Die einzelnen Entſcheidungen würden nur allzuleicht dem Zufall, wenn nicht der Willkür aus⸗ geſetzt ſein. Bedenkliche Präjudizien für die Be⸗ handlung ſpäterer Fälle wären mit Grund zu be⸗ fürchten. In dieſer Erkenntnis haben es die ſtädtiſchen Körperſchaften bisher auch ſtets ab⸗ gelehnt, Niederſchlagungsgeſuchen dieſer Art im Einzelfalle Folge zu geben. Hier kann nur eine Anderung der betreffenden materiell⸗rechtlichen Vorſchrift in Betracht kommen, ſo daß für die Zu⸗ kunft die zutage getretene Unbilligkeit ein für allemal vermieden wird. Als eine derartige materielle Härte iſt zurzeit nur die doppelte Heran⸗ ziehung zur Umſatzſteuer im Falle der Wandlung bemerkbar. Zur Beſeitigung dieſer Unbilligkeit wird in der Vorlage betr. die Abänderung der Umſatzſteuerordnung eine Beſtimmung vorgeſehen werden, nach der bei Rückveräußerung eines Grund⸗ ſtücks im Falle der Wandlung eine Steuer nicht erhoben wird. Charlottenburg, den 16. Februar 1910. Der Magiſtrat. Sichu ſt e hr u s. Matting. Schol tz. XII. 197/0. 2 22 116 Druckſache Nr. 67. 2 Vorlage betr. Annahme einer Schenkung. Urſchriftliſch mit den Akten Fach 1 Nr. 31. an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die der Stadtgemeinde Charlottenburg für die bauliche Einrichtung und erſtmalige innere Ausſtattung der Waldſchule für die Schüler und Schülerinnen der höheren Lehranſtalten von Herrrn Kommerzienrat Steinthal ge⸗ machte Schenkung im Betrage von 34 000 bis 35 000 ℳ wird angenommen. Wie wir ſchon in unſerer Vorlage vom 3. De⸗ zember 1909 (Stadtv. Vorlagen 1909 Seite 603) zum Ausdruck gebracht haben, hat ſich ein Gönner unſerer Waldſchulen in hochherziger Weiſe bereit erklärt, die Mittel für die bauliche Einrichtung und erſte Ausſtattung der Waldſchule für die Schüler und Schülerinnnen der höheren Lehranſtalten her⸗ zugeben. Der Betrag hierfür, der ſich auf etwa 34000—35 000 ℳ beläuft, iſt von Herrn Kommerzien⸗ rat Steinthal zur Verfügung geſtellt worden, welcher der Stadtgemeinde bereits zur Feier ihres zweihundertjährigen Beſtehens 100 000 ℳ zum Bau von Waldſchulen geſchenkt hat. Da gemäß Art. 6 des preuß. Ausführungs⸗ geſetzes zum BG B. zur Wirkſamkeit von Schen⸗ kungen an juriſtiſche Perſonen im Betrage von mehr als 5000 ℳ die Königliche Genehmigung er⸗ forderlich iſt, unterliegt die Annahme der eingangs erwähnten Schenkung im Betrage von 34 000 bis 35 000 ℳ in formeller Hinſicht nochmals der Be⸗ lanbiaſſns durch die Stadtverordnetenverſamm⸗ ung. Wir bitten um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 10. März 1910. Der Magiſtrat. Matting. Dr Neuf ert. VII Bi. 2592/09. Druckſache Nr. 68. Vorlage betr. Nachbewilligung im Waſſerwerks⸗ etat für 1909. Urſchriftliſch mit Akten Fach 2 Nr. 2 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Beim Waſſerwerksetat für 1909 wird die Ausgabepoſition für Kohlen — Abſchnitt 4 Nr. 1 des Ordinariums — aus laufenden 44 der Waſſerwerke um 16 000 ℳ ver⸗ tärkt. 3 1. Zur Beſchaffung von Kohlen für die Waſſer⸗ werke Teufelsſee und Jungfernheide iſt für das Rechnungsjahr 1909 die Summe von 114 000 ℳ vorgeſehen. Dieſem Anſatze lag die Annahme zu⸗ grunde, daß zur Förderung eines chm Waſſer ein Aufwand von 0,926 für Kohlen erforderlich ſein würde (ſ. Etat für 1909); da mit einer Geſamt⸗ förderung von 12 250 000 chm Waſſer gerechnet worden iſt, ergab ſich die veranſchlagte Koſten⸗ ſumme von 12 250 000 0,00926 rd. 114000 ℳ Nach den bisherigen Betriebsergebniſſen des Rechnungsjahres 1909 betragen jedoch die Kohlen⸗